Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1987, Az.: I ZR 142/85
„Messergriff“
Geschmacksmuster; Messergriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 142/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13564
- Entscheidungsname
- Messergriff
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 04.06.1985
- LG Düsseldorf - 14.08.1984
Rechtsgrundlagen
- § 1 GeschmMG
- § 14a GeschmMG
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 766 (Volltext mit amtl. LS) "Messergriff"
Verfahrensgegenstand
Messergriff
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Geschmacksmusterverletzung bei Messergriffen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1985 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1984 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des beim Amtsgericht Solingen unter dem Aktenzeichen - 5 MR 8146 - eingetragenen Geschmacksmusters betreffend einen Griff für Haushalts- und Berufsmesser. Das Geschmacksmuster ist am 18. Februar 1972 angemeldet und für eine Schutzdauer von 15 Jahren eingetragen worden. Hinterlegt worden ist das Original eines Messers mit folgender Formgebung:

Die Beklagte hat nach Hinterlegung des Klagegeschmacksmusters eine Serie von acht Haushalts- und Berufsmessern in den Verkehr gebracht, die einen Griff aufweisen wie das Messer der folgenden Abbildung:

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters. Gestützt auf die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes und auf § 1 UWG hat sie auf Unterlassung des gewerbsmäßigen Feilhaltens oder Inverkehrbringens dieser Messer, auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hat entsprechend dem Klageantrag die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,
Haushalts- und Berufsmesser gewerbsmäßig feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,
deren Griff im wesentlichen durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist:
- a)
der Griff besteht aus einem silbergrau glänzenden Stahl-Kropf und
- b)
einem einheitlich und durchgehend schwarzen matten Kunststoffheft, das durch keine weiteren farblich abgesetzten Gestaltungselemente wie z.B. einen Stahlerl oder Nieten optisch unterbrochen wird;
- c)
der Stahl-Kropf ist in Messerlängsrichtung knapp fingerbreit angelegt;
- d)
ihm entspricht am Heftende eine etwas breitere, zur Schneidenseite hin über den sonstigen Umfang des Messerheftes hinausragende Verdickung (Heftkopf);
- e)
der Abstand zwischen dieser Verdickung und dem Kröpf ist etwa handbreit;
- f)
in der Seitenansicht verläuft die schnittseitige Kante des Kropfes
- aa)
auf etwa 1/3 seiner Länge in einer Höhe mit der anschließenden Messerschneide und etwa parallel zur gegenüberliegenden messerrückenseitigen Kante des Kropfes,
- bb)
sie verläuft dann einwärts zum schmaler ausgebildeten Heft hin in einem weichen Bogen, wobei sie das Heft wiederum annähernd parallel zur messerrückenseitigen Kante trifft;
- g)
der Stahl-Kropf geht allseits bündig in das Heft über;
- h)
in der Seitenansicht hat der Griff
- aa)
einen kaum merklich konvex gewölbten Rücken,
- bb)
eine nahezu rechtwinklig verlaufende vordere Absetzung zur Klinge und gleichfalls nahezu rechtwinklige Begrenzung, die in sich kaum merklich konvex gewölbt ist,
- cc)
eine deutlich ausgeprägte, langgestreckte konvexe Wölbung an der der Schneide des Messers entsprechenden Seite, die an beiden Enden in eine konkave Mulde übergeht und in eine zum Klingenabschluß etwa parallele Linie ausläuft, wobei diese vom klingenseitigen Schaftrand einen Abstand von etwa 1/3 Fingerbreite und vom Heftkopfende einen Abstand von annähernd einer Fingerbreite hat, wodurch am Heftkopfende der blockähnliche Heftkopf gebildet wird;
- i)
Kropf und unmittelbar anschließender Heftbereich weisen im Querschnitt Rechteckform mit abgerundeten Ecken auf, der weitere Heftbereich - insbesondere allseits auch der Heftkopf - ist total verrundet, so daß jeglicher quer durch ihn gelegte Schnitt jeweils - in Form und Dimensionierung etwas unterschiedliche - Ovale zeigt;
- j)
in der Draufsicht auf den Rücken hat der Griff eine langgestreckte, etwas bauchige Form, die zur Schneide und zum Heftkopfende hin jeweils kaum merklich schmaler zuläuft,
und zwar nach Maßgabe von Abbildungen der Beklagtenmodelle.
Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und hat deren Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der hinterlegte Messergriff der Klägerin genieße Geschmacksmusterschutz; denn es handele sich um ein neuartiges, eigentümliches Erzeugnis. Die Gestaltungsmerkmale, die das Landgericht zutreffend festgestellt habe, seien zwar einzeln betrachtet fast alle vorbekannt gewesen. Die Kombination dieser Merkmale sei jedoch neu, da eine vorbekannte Kombination, die sämtliche für den Gesamteindruck des Klagemusters mitbestimmenden Merkmale aufweise, nicht dargetan sei. Die Merkmalskombination sei auch eigentümlich. Es handle sich um eine Auswahl und modifizierende Anpassung der einzelnen Elemente, die ein einheitliches Ganzes nach dem Prinzip der Zurückführung auf eine rein funktionale Gestaltung mit ausgewogenen Proportionen und ruhiger Linienführung ergeben habe. Keine der vorbekannten Gestaltungen weise die Eleganz und die Gestaltung "aus einem Guß" auf wie das Klagemuster. Die Eigentümlichkeit sei mehr als durchschnittlich stark und führe zu einem mehr als durchschnittlichen Schutzumfang. Die angegriffenen Messer stellten eine Nachbildung des Klagemusters dar. Abgesehen von drei Merkmalen und einer weiteren Abweichung stimmten sie in allen Elementen überein und wiesen auch denselben Gesamteindruck auf.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.
1.
Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des gewerbsmäßigen Feilhaltens oder Inverkehrbringens der beanstandeten Messergriffe ist nicht gegeben.
Aus § 14 a GeschmMG läßt sich ein dahingehender Anspruch nicht herleiten, da die 15-jährige Schutzfrist für das am 18. Februar 1972 angemeldete Geschmacksmuster inzwischen abgelaufen ist und ein Geschmacksmusterschutz, auch wenn er bestanden hätte, damit erloschen wäre.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben; denn besondere Umstände, die den Vertrieb der beanstandeten Messer als unlauter im Sinne von § 1 UWG erscheinen ließen, sind nicht dargetan. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Einschieben in eine Serie vor; denn die betreffende Messerreihe der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine wettbewerbsrechtlich schutzwürdige Serie (vgl. BGHZ 41, 55, 58 f. - Klemmbausteine).
2.
Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz wären für die Vergangenheit, nämlich die Schutzdauer des eingetragenen Geschmacksmusters, nach § 14 a GeschmMG begründet, wenn die Messer der Beklagten ein Geschmacksmusterrecht der Klägerin verletzten. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Die Frage, ob der als Muster angemeldete Teil eines Messers, nämlich der Griff nebst Kropf, einen selbständig schutzfähigen Gegenstand darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518 f. - Kotflügel), ist vom Berufungsgericht nicht erörtert worden; sie kann auch dahingestellt bleiben, da ein Geschmacksmusterschutz letztlich zu versagen ist.
Bei der weiteren Prüfung, ob das Klagemodell die materiellen Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes, nämlich Neuheit und Eigentümlichkeit, erfüllt, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß an sich auch die Kombination vorbekannter Formelemente - wie sie hier vorliegt - eine neuartige, eigentümliche Gesamtwirkung erzielen kann. Dabei dürfen die Anforderungen an die für ein Geschmacksmuster erforderliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter).
Es bestehen Zweifel, ob das Berufungsgericht von den danach gebotenen Anforderungen an die Gestaltungshöhe ausgegangen ist. Es hat darauf abgestellt, daß keines der vorbekannten Modelle sämtliche für den Gesamteindruck des Klagemusters mitbestimmenden Merkmale umfasse und keines denselben Gesamteindruck erziele. Diese Prüfung legt jedoch einen zu niedrigen Maßstab an. Die Eigentümlichkeit wird nämlich nicht nur durch identisch gestaltete und identisch wirkende Vormuster ausgeschlossen. Diese Voraussetzung entfällt vielmehr auch dann, wenn der vorbekannte Formenschatz dem Klagemodell bereits so nahekommt, daß ein durchschnittlicher Formgestalter sie durch eine nur handwerksmäßige Fortführung entwickeln kann. Mit Rücksicht auf einige vorbekannte Modelle gemäß den Anlagen W 4 und W 8, die in den Einzelelementen und dem Gesamteindruck dem Klagemodell sehr nahekommen, könnte auch hier nur eine handwerksmäßige Fortentwicklung vorliegen.
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Schutzfähigkeit des Klagemodells ausgeht, ist bei dieser Sachlage jedenfalls die weitere Annahme, daß dem Klagemodell ein überdurchschnittlicher Schutzumfang zukomme, nicht gerechtfertigt. Der Umstand, daß sich das Klagemodell nur geringfügig von dem vorbekannten Formenschatz abhebt, führt nämlich zu einem entsprechend engen Schutzumfang, der nur identische oder fast identische Modelle erfaßt.
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage angegriffenen Messer der Beklagten stellten eine unzulässige Nachbildung des Klagemusters dar, nicht gerechtfertigt.
Die Messer der Beklagten weisen zwar eine Reihe der im Klagemuster verwendeten Einzelelemente auf. Wie aber das Berufungsgericht festgestellt hat, fehlen ihnen mehrere Elemente. Der Kröpf ragt an der Schneidseite weiter nach außen und hat dort eine stärkere Krümmung als beim Klagemodell. Das hintere schneidseitige Ende des Heftkopfes ist stark abgerundet, so daß der Heftkopf nicht wie beim Klagemodell rechteckig, sondern eher rundlich mit einer herausragenden Ecke beim Übergang zur hinteren Fingermulde wirkt. Bei den Messern der Beklagten hat der Griff nicht die langgestreckte bauchige Form, sondern verläuft - vom Rücken betrachtet - vom Heftkopfende zur Schneide spitz zu. Ferner weisen - von der Seite betrachtet - die Messer der Beklagten anders als das Klagemuster eine unterschiedliche Höhe von Kröpf und Heftkopfende auf.
Bei diesen vom Berufungsgericht festgestellten Unterschieden können die Messer der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagemusters fallen; denn danach ist es nicht gerechtfertigt, eine identische oder fast identische Gesamtwirkung anzunehmen. Entscheidend für die Gesamtwirkung des Klagemodells ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Zurückführung auf eine rein funktionale Gestaltung mit ausgewogenen Proportionen und ruhiger Linienführung, wobei eine blockartige, annähernd rechteckige Gestaltung erzielt wird. Im Hinblick auf die festgestellten Abweichungen bei den Messern der Beklagten kann bei diesen keine entsprechende Gesamtwirkung festgestellt werden. Hiergegen sprechen einmal die festgestellten unterschiedlichen Proportionen; insbesondere die weniger bauchige, schlankere Gesamtform des Griffes steht einem vergleichbaren blockartigen Eindruck entgegen. Ferner verhindert der weniger gerade Abschluß von Heftkopfende und Kröpf an der Schneidseite, daß wie beim Klagemodell ein annähernd rechteckiger Eindruck entsteht. Trotz aller Gemeinsamkeiten entsteht insgesamt eine schmalere, weichere und gestrecktere Gesamtwirkung. Mit Rücksicht darauf, daß dem Klagemodell allenfalls ein enger Schutzumfang zuzubilligen ist, stehen diese Unterschiede der Annahme einer unzulässigen Nachbildung entgegen.
Damit scheiden geschmacksmusterrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Schadensersatz aus. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind - wie oben ausgeführt - ebenfalls nicht gegeben.
III.
Danach war unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees