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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.2005, Az.: BVerwG 10 B 33.05

Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.2005
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 33.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 19417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 24.09.2003 - AZ: 2 K 2217/02
VGH Baden Württemberg - 10.02.2005 - AZ: 2 S 2488/03
VGH Baden-Württemberg - 10.02.2005 - AZ: 2 S 2488/03
nachfolgend
BVerwG - 12.07.2006 - AZ: BVerwG 10 C 9.05

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 2005
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Februar 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung von Bedeutung und Reichweite der Regelung über die erstattungsfähigen "Kosten" einer Bodenuntersuchung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in ihrem Verhältnis zum Verwaltungsgebührenrecht der Länder.

Hien
Vallendar
Domgörgen