Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1977, Az.: 5 StR 142/77
Umfang der für eine Wahlfeststellung erforderlichen Tatsachenfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 23.11.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug oder Hehlerei
Prozessführer
Schweißer Rolf L. aus O., dort geboren am ... 1946,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. April 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Rolf L. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. November 1976, soweit es ihn verurteilt, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Rolf L. wahlweise der Hehlerei oder des Betruges in zwei Fällen schuldig gesprochen und in den Urteilsgründen ausgeführt: "Die Angeklagten haben entweder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die in Hannover und Gießen entwendeten Schecks unter Täuschung über die Person des Unterzeichners der Schecks zum Zwecke der Einlösung vorgelegt, oder der Angeklagte Rolf L. hat dadurch beim Absatz des Geldes, das durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat, nämlich durch einen Betrug, erlangt worden war, geholfen, indem er es gemeinsam mit der Angeklagten Romana L. ausgab, um ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten" (UA S. 17). Diese Angaben reichen nicht aus. Die Urteilsgründe müssen auch bei einer Wahlfeststellung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen sind hierbei nicht geringer als bei eindeutigen Feststellungen. Das Gericht muß daher alle möglichen Geschehensabläufe nach Ort, Zeit und Sachumständen so vollständig darstellen, daß man die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten erkennen kann. Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe ergeben weder, wie oft und in welcher Weise der Beschwerdeführer bei der Einlösung der Schecks mitgewirkt, noch, wann und bei welchen Gelegenheiten er seiner Frau geholfen haben soll, das durch Betrug erlangte Geld auszugeben. Seine Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.
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