Versorgungsausgleich - Ausschluss

Normen

§ 3 Abs. 3 VersAusglG

§ 27 VersAusglG

Information

1 Bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt.

2 Bei grober Unbilligkeit

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.

Die Härteklausel ermöglicht nach der Rechtsprechung keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist. Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche.

Der BGH hat die Anforderungen an die grobe Unbilligkeit wie folgt festgelegt:

»Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH 09.11.2015 - XII ZB 211/15). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist« (BGH 31.01.2024 – XII ZB 259/23).

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Insofern hat der BGH ein Verfahren an das OLG zurückverwiesen, nach dem dieses nicht festgestellt hatte, dass der Ehemann auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts in einer Weise dringend angewiesen ist. Das OLG hatte es für die Unbilligkeit als ausreichend angesehen, dass die Ehefrau über ein geerbtes, Vermögen verfügte, dessen Wert sie 2011 mit insgesamt 4 Mio. EUR angegeben habe. Darüber hinaus habe sie von dem ehelichen Zugewinn, den allein der Ehemann erwirtschaftet habe, bereits in Form einer Ausgleichszahlung in Höhe von 342.500 EUR zuzüglich eines Miteigentumsanteils an einer Ferienimmobilie profitiert. Daneben habe sie weitere regelmäßige Einkünften, unter anderem Mieteinnahmen von monatlich 16.500 EUR (BGH 31.01.2024 – XII ZB 259/23).

Das OLG Hamm hat die folgenden Sachverhalte als grobe Unbilligkeit abgelehnt (OLG Hamm 14.10.2014 – 2 UF 91/14):

  • die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit der Ausgleichspflichtigen

  • die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ausgleichsberechtigten

  • die Nichteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch den Ausgleichberechtigten aufgrund dessen Selbstständigkeit, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruhte.