Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1968, Az.: VII ZB 6/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Veschulden eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung einer Frist; Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1968
- Aktenzeichen
- VII ZB 6/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 06.03.1968
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 6. März 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.356,05 DM zu zahlen. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zu deren Begründung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts bis zum 15. Februar 1968 verlängert. Die Beklagte hat die Begründung am 19. Februar 1968 eingereicht und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nachgesucht. Sie hat vorgetragen:
Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. K. habe am 29. Januar 1968 in seinen Handakten verfügt, daß die neue Frist sowie eine Vorfrist im Kalender eingetragen und daß ihm die Akten vorgelegt werden sollten. Das habe seine langjährige, zuverlässige Angestellte, Frau H., ausgeführt und die Akten auf seinen Schreibtisch gelegt. Rechtsanwalt Dr. K. sei vom 10. bis 19. Februar 1968 erkrankt gewesen; Frau H. habe ihn nicht fernmündlich von dem Fristablauf unterrichtet.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
II.
Das Berufungsgericht rechnet es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als Verschulden an, daß er Frau H. nicht beauftragt habe, mit dem Terminkalender an das Krankenbett zu kommen oder ihn telefonisch auf dringende Fälle hinzuweisen. Ferner vermißt es Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten, für die Zeit der Krankheit einen Vertreter zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
1.)
Die Beklagte macht in der Beschwerdebegründung geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe während seiner Krankheit täglich mit Frau H. telefoniert und wichtige Angelegenheiten mit ihr besprochen; wenn das Oberlandesgericht Angaben hierüber vermißte, hätte es ihn darauf hinweisen müssen.
Dieses Vorbringen hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO mitgeteilt werden müssen; um reine Erläuterungen und nebensächliche Ergänzungen die nicht fristgebunden sind (BGHZ 2, 342), handelte es sich dabei nicht (vgl. Beschluß des Senats NJW 1959, 2063, 2064) [BGH 24.09.1959 - VII ZB 9/59].
Abgesehen hiervon ist es nach wie vor nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Dr. K. auszuschließen. Er genügte nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er wichtige Angelegenheiten täglich mit Frau H. besprach. Vielmehr hätte es der ausdrücklichen Anweisung bedurft, daß sie ihn an Hand des Kalenders an den Ablauf bedeutsamer Fristen erinnerte.
Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden.
2.)
Dem Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. K. noch aus einem weiteren Grunde ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
Die Beklagte trägt vor, ihr Prozeßbevollmächtigter sei trotz seiner Erkrankung nicht handlungsunfähig gewesen.
Dann wäre es seine vordringliche Aufgabe gewesen, sich um einen Vertreter zu bemühen, der das Büro aufsuchte und eilige, insbesondere fristgebundene Sachen überwachte (vgl. hierzu BGH LM § 233 ZPO Nr. 72 - Anh. -. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß dies geschehen ist.
3.)
Daraus folgt, daß die Beklagte einen unabwendbaren Zufall nicht glaubhaft gemacht hat.
Das Rechtsmittel ist deswegen mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Finke