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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1977, Az.: 2 ARs 241/77

Ausschluss des Verteidigers bei Verdacht der Mitwirkung an der zu untersuchenden Straftat; § 138 a Strafprozessordnung (StPO) als verfahrensrechtliche Vorschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1977
Aktenzeichen
2 ARs 241/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg - AZ: 142 b Cs 7/76
OLG Hamburg- 18.05.1977

Verfahrensgegenstand

Versuchte Gefangenenbefreiung u.a.

Prozessgegner

Christof N. aus H., geboren am ... 1944 in S./Schlesien

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 1977
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Michael S. gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 1976 ist der Angeklagte Christof N. "wegen versuchter Gefangenenbefreiung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung" verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren verteidigt ihn Rechtsanwalt S. neben einem weiteren Verteidiger. Das Oberlandesgericht hat S. durch Beschluß vom 18. Mai 1977 von der Mitwirkung im Verfahren gegen den Angeklagten N. ausgeschlossen, weil er dringend verdächtig sei, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt zu sein (§ 138 a Abs. 1 StPO).

2

Gegen diesen Beschluß hat Rechtsanwalt S. rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 138 d Abs. 6 StPO), aber nicht begründet.

4

Nach § 138 a Abs. 1 StPO ist ein Verteidiger u.a. dann von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt zu sein. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung von dem Begriff der Beteiligung im verfahrensrechtlichen Sinne ausgegangen. Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, dessen Ansicht der Generalbundesanwalt teilt, als Beteiligung an der Tat im Sinne dieser Vorschrift komme nur eine Mitwirkung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nach den §§ 25 - 27 StGB in Betracht. Selbst wenn aber der Begriff verfahrensrechtlich zu verstehen wäre, könne ein Rechtsanwalt entsprechend der Rechtsprechung zu § 60 Nr. 2 StPO von der Verteidigung nur dann ausgeschlossen werden, wenn er bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt habe. Nach den Urteilen des Amtsgerichts gegen Nagel und den Beschwerdeführer sei das hier nicht der Fall.

5

Für die Ansicht des Oberlandesgerichts könnte sprechen, daß es sich bei § 138 a StPO um eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt und Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der geschichtliche Vorgang ist, an dem der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. § 264 StPO). Wie seine Mitwirkung strafrechtlich zu beurteilen ist, kann oft erst nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt werden. Bei Anwendung des sachlichrechtlichen Begriffs würde die Entscheidung über den Ausschluß eines Verteidigers daher oft erst am Schluß einer - möglicherweise lange dauernden - Verhandlung getroffen werden können. Dagegen sprechen Gründe der Prozeßökonomie und der Wahrheitsfindung. Der tatsächlich auszuschließende Rechtsanwalt könnte bis dahin vielerlei Gelegenheit gehabt haben, den Lauf des Verfahrens, insbesondere die Beweisaufnahme in seinem Sinne erheblich zu beeinflussen. Für eine Hauptverhandlung ist es wichtig, daß möglichst bald alle an ihr Beteiligten feststehen. Der Senat braucht jedoch hier diese Frage nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen der Urteile des Amtsgerichts dringend verdächtig, Mittäter bei der Tat des Angeklagten Nagel zu sein.

6

Im Urteil des Amtsgerichts vom 26. März 1976 - 142 b Cs 7/76 - gegen N. wird u.a. folgendes festgestellt:

7

Als der Polizeirat R. am 1. Juni 1974 eine nicht angemeldete Versammlung von etwa 150 - 200 Personen am Mönckebrunnen in Hamburg auflöste, den Sprecher P. für vorläufig festgenommen erklärte und ein Megaphon sicherstellte, versuchten mehrere Demonstranten, die Sicherstellung des Megaphons zu verhindern. Wörtlich stellt das Amtsgericht dann fest: "Endlich ließ Lutz P. das Megaphon los und versuchte, in der Menge unterzutauchen. Der Zeuge POK Sc. konnte ihn aber mit dem rechten Arm ergreifen und seinen Kopf in der Armbeuge festhalten. Eine ganze Anzahl von Demonstranten versuchte nunmehr, den vorläufig festgenommenen P. zu befreien. Sie rissen und zerrten an ihm, traten die beiden Beamten mit Füßen, schlugen sie mit Fäusten und bedrängten sie insgesamt so sehr, daß der Zeuge POK Sc. sich genötigt sah, den bei ihren Fahrzeugen auf dem Gertrudenkirchhof wartenden weiteren Polizeibeamten ein Zeichen zum Einsatz zu geben. Unterdessen gelang es dem PR R., einen der angreifenden Demonstranten ebenfalls vorläufig festzunehmen und festzuhalten.

8

Mehrere Demonstranten - unter ihnen der Angeklagte - versuchten, auch diesen Festgenommenen zu befreien. Dazu zog der Angeklagte an dessen Arm und rief ihm, als er ihn fast befreit hatte, zu: 'Nun hau doch endlich ab!' Das hörte der inzwischen hinzugeeilte Zeuge POM Sc.. Um die Befreiung des Festgenommenen zu verhindern, faßte er N. am Arm und zerrte ihn weg."

9

An diesem Vorgang hat sich der Beschwerdeführer nach dem gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts vom 24. Mai 1976 beteiligt.

10

Dort heißt es: "P. ließ aber das Megaphon nicht los und es entstand eine Rangelei, in deren Verlauf der P. in einen Polizeigriff genommen werden konnte und abgeführt werden sollte.

11

Zu diesem Zeitpunkt lief der Angeklagte, der einige Meter entfernt gestanden hatte, in Richtung auf den Festnahmeort. Vor ihm stand der Zeuge Sm., der dem Angeklagten den Rücken zuwandte und es als seine Aufgabe ansah, die Festnahmehandlung vor dem Eingreifen Dritter zu sichern. Der Angeklagte schlug mit der Handkante oder der Faust dem Zeugen Sm. den Nacken und konnte an diesem vorbeilaufen. Er gelangte zu P. und den beiden festnehmenden Polizeibeamten. Nunmehr versuchte er, sich mit dem Ellenbogen zwischen P. und den Beamten, der von hinten seinen Arm um den Hals des P. gelegt hatte, zu drängen, um P. aus den Griffen der Polizeibeamten zu befreien. Dies sah der Zeuge Sc., der ebenfalls hinzueilte, und den Angeklagten von der Gruppe wegzerrte. Mit einfacher körperlicher Gewalt konnte der Angeklagte dann festgenommen werden."

12

Mithin haben sowohl Nagel als auch der Beschwerdeführer Sc. Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet und versucht, vorläufig Festgenommene zu befreien. Wie zusätzlich festgestellt wird, hat jeder noch einen Polizeibeamten körperlich durch Schlagen oder Treten verletzt. Beide haben dabei in unmittelbarem Zusammenwirken mit anderen Demonstranten ihre Taten begangen. Beide wollten im Rahmen der gemeinsamen Aktion verhindern, daß ein Demonstrant, insbesondere P., abgeführt wurde. Damit ist Sc. der Mittäterschaft an diesen Taten des Angeklagten N. mindestens dringend verdächtig. Zur Mittäterschaft ist nicht erforderlich, daß die Täter vorher die gemeinsame Tat verabredet haben (vgl. BGH NJW 1966, 1763). Die Mittäter brauchen sich nicht einmal der Person nach zu kennen (RGSt 58, 279). Es genügt ein gegenseitiges - ausdrückliches oder stillschweigendes - Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken bei Begehung der gemeinschaftlichen Straftat. Leistet der später Eintretende einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag, so kann das Einverständnis noch während der Ausführung der Tat hergestellt werden (vgl. BGHSt 2, 344 ff; 6, 248 ff; 14, 123, 128/129; BGH, Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 369/75 m.w. Nachw.).

13

Demnach war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer