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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1975, Az.: 3 AZR 363/74

Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Formmangel; Gerichtsbekannte Anschriften; Ermittlungspflicht; Heilung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1975
Aktenzeichen
3 AZR 363/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 24.04.1974 - 4 Sa 837/73

Fundstelle

  • NJW 1975, 2039-2040 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Fehlt in einer Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten, so ist dieser Formmangel unschädlich, wenn die Anschriften des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßvertreters gerichtsbekannt sind.

2. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die in einer Berufungsschrift fehlende Anschrift zu ermitteln.

3. Kann eine Berufungsschrift nicht an den Berufungsbeklagten zugestellt werden, weil dessen Anschrift nicht ersichtlich ist, so wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, daß der Berufungsbeklagte formlos von der Einlegung des Rechtsmittels erfährt.