Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LSeilbG - Betriebseröffnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
941-1

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Genehmigungskriterien nach § 3 erfüllt sind,

  2. 2.

    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3 Abs. 4) erbracht ist,

  3. 3.

    eine, Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und

  4. 4.

    das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.