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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.03.2023, Az.: 1 BvR 174/23

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.03.2023
Aktenzeichen
1 BvR 174/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 17779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230301.1bvr017423

Verfahrensgang

vorgehend
VerfGH Berlin - 16.12.2020 - AZ: 139/19
VerfGH Berlin - 14.12.2022 - AZ: 3/21

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.