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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2011, Az.: 2 StR 202/11

Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.2011
Aktenzeichen
2 StR 202/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 28026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 12.01.2011

Fundstellen

  • NStZ 2012, 6
  • NStZ 2012, 171-172
  • NStZ-RR 2012, 18-19

Verfahrensgegenstand

versuchte schwere sexuelle Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und die angefochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach