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Art. 45 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. Es handelt mittelbar durch die verfassungsgemäß bestellten Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.