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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1988, Az.: BVerwG 4 B 84.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Absehen von Zeugenanhörung als Verfahrensverstoß; Erfordernis der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 84.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.02.1988 - AZ: 5 S 2125/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind.

2

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gericht habe sich insbesondere nicht damit begnügen dürfen, die im Widerspruchsverfahren protokollierten Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen zu würdigen. Vielmehr habe es diese Zeugen selbst anhören müssen.

3

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat zwar die im Widerspruchsverfahren nach §§ 24, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG durchgeführte Beweisaufnahme für seine eigene Überzeugungsbildung verwertet. Dagegen sind indes grundsätzliche Bedenken nicht zu erheben. Die Beschwerde greift der Sache nach nämlich lediglich die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung an. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

4

Ein Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der ihm gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhaltes auch einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen. Dies hat die Rechtsprechung für ein Gutachten oder für eine gutachterliche Stellungnahme, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, wiederholt entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <127>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Für eine Zeugenvernehmung gilt nichts anderes. Das deutsche Prozeßrecht kennt einen Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Aus diesem Grunde kann eine frühere Zeugenvernehmung im Wege des Urkundenbeweises zu Beweiszwecken verwertet werden. Das in § 250 StPO enthaltene Gebot der unmittelbaren Zeugenvernehmung gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (arg. e. § 98 VwGO). Den möglicherweise geringeren Beweiswert eines entfernteren mittelbaren Beweismittels hat das Tatsachengericht vielmehr im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 17, 382; BGH NJW 1986, 1766; BVerfGE 57, 250 <277 f.>[BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]). Ein Gericht, das in dieser Weise verfährt, wird deshalb besondere Sorgfalt bei der ihm obliegenden Beweisermittlung und Beweiswürdigung zu üben haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 13.85 - DVBl. 1987, 573<585>).

5

Das berufungsgerichtliche Verfahren genügt diesen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung weitgehend auf die Bekundungen der im Widerspruchsverfahren vernommenen Zeugen gestützt. Mit den Ergebnissen dieses behördlichen Beweisverfahrens hat es sich durchaus kritisch auseinandergesetzt. Der Inhalt der Bekundungen gab für das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Annahme, eine unmittelbare richterliche Vernehmung werde zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Soweit dies die Beschwerde vorträgt, mangelt es an einer hinreichenden Substantiierung dieser Behauptung. Zu einer erneuten Vernehmung "auf Verdacht" war das Gericht jedenfalls nicht verpflichtet. Vielmehr konnte es berücksichtigen, daß die im Widerspruchsverfahren vernommenen Zeugen vom Kläger benannt worden und andere Zeugen, die den vom Kläger behaupteten Sachverhalt bestätigen könnten, offenbar nicht vorhanden waren. Dabei kam es nach der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen und maßgebenden Ansicht darauf an, daß die an den Nachweis der unvordenklichen Verjährung verlangten " hohen Anforderungen" erfüllt würden. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verfahrensbeteiligter durch einen entsprechenden Beweisantrag erreichen, daß ein Zeuge persönlich vernommen wird (vgl. BGHZ 7, 116 <122>[BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52]; zuletzt BGH VersR 1983, 667 = ZIP 1983, 738; BGH MDR 1986, 567). Ob dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten hat, kann dahinstehen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß er im berufungsgerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann