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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.1990, Az.: V B 22/90

Unwirksamkeit einer Verzichts auf die Steuerfreiheit von Vermietungen wegen Rechtsmissbrauchs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.06.1990
Aktenzeichen
V B 22/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 421

Entscheidungsgründe

1

. . .

2

Enstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1985 und 1986 vom 13. Dezember 1988 bestehen jedoch, soweit das FA die Vermietung der Eigentumswohnungen durch den Antragsteller besteuert hat. Der Antragsteller führte steuerfreie Umsätze aus (§ 4 Nr. 12 a UStG 1980), weil der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung (§ 9 Satz 1 UStG 1980) wegen Rechtsmißbrauchs (§ 42 AO 1977) nicht wirksam war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 unter II. von 1.).

3

Dafür, daß der Antragsteller die festgesetzte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 schuldet, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht feststellbar, daß der Antragsteller in Rechnungen über die jeweiligen Leistungsabschnitte Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913). Insoweit bleibt die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide durch das FG - jedoch zeitlich beschränkt auf den vorhandenen Verfahrensabschnitt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1985 V S 4/85, BFH/NV 1986, 183, m. w. N.) - bestehen.

4

Anmerkung: Sachverhalt und Entscheidungsgründe entsprechen im übrigen weitgehend dem Beschluß des Senats vom 06.04.1990 V B 1/90, BFH/NV 1991, 418.

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Anmerkung: Sachverhalt und Entscheidungsgründe entsprechen im übrigen weitgehend dem Beschluß des Senats vom 06.04.1990 V B 1/90, BFH/NV 1991, 418.

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Anmerkung:

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Sachverhalt und Entscheidungsgründe entsprechen im übrigen weitgehend dem Beschluß des Senats vom 06.04.1990 V B 1/90, BFH/NV 1991, 418.