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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.08.1977, Az.: 2 ABR 19/77

Ausschlußfrist; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Beginn der Zweiwochenfrist; Kenntnis; Zustimmung; Verweigerung der Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.08.1977
Aktenzeichen
2 ABR 19/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 08.12.1976 - 4 TaBV 9/76

Fundstellen

  • BAGE 29, 270 - 280
  • DB 1978, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 661

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die, z. B. als Betriebsratsmitglieder, den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen.

2. Auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.

3. Auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB wirkt sich der Zeitraum, der dem Betriebsrat für seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zur Verfügung steht, nicht aus. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, entsprechend § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, ggf. auch innerhalb einer längeren ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Frist, mitzuteilen. Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist keine zustimmende Erklärung ab, so ist dies als Verweigerung der Zustimmung zu werten.

4. Demnach muß der Arbeitgeber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten.