Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1980, Az.: IVa ZR 29/80
Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Gefahren des täglichen Lebens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 29/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.11.1978
- LG Münster
Rechtsgrundlage
- § 1 AHB
Fundstellen
- BGHZ 79, 145 - 156
- MDR 1981, 299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2057-2059 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des Deckungsbereichs einer Privathaftpflichtversicherung, bei der der Versicherungsnehmer gegen die Haftpflicht als Privatperson "aus den Gefahren des täglichen Lebens" versichert ist, mit Ausnahme unter anderem der Gefahren eines Betriebes, Berufes oder Dienstes oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund eines Privat-Haftpflichtversicherungsvertrages Deckung gegen Schadensersatzansprüche, die wegen des Brandes einer Lagerhalle gegen ihn erhoben werden.
Nach Ziffer I. der Erläuterungen zu dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag hat die Beklagte dem Kläger bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme (1 Million pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 5.000 DM für Vermögensschäden) Versicherungsschutz zu gewähren für
"die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung".
Der Kläger, der ursprünglich Betriebsschlosser gelernt hatte, hat die Meisterprüfung als Spinner abgelegt. Er ist bei dem Unternehmen K... in B... als Spinnereimeister fest angestellt.
Von 1971 bis 1973 bestand zwischen den Parteien eine besondere Haftpflichtversicherung "für nebenberufliche Tätigkeit des Klägers aus dem Streichen und Spritzen von Holzzäunen"; damals betrieb der Kläger solche Arbeiten planmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg und hatte dafür einen Gewerbeschein.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bat Ende 1976 der Kaufmann L... den Kläger, den er aus früherer gemeinsamer beruflicher Tätigkeit kannte, außerhalb seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Schärmaschine zu lackieren und zu diesem Zweck vorher zu reinigen. Diese Maschine hatte die von L... früher mitgegründete Firma I... GmbH und Co.KG zusammen mit 12 Webstühlen in einer Lagerhalle der Firma W... in M.../G... ... eingelagert. Es war in Aussicht genommen, daß der Kläger eventuell später auch die Webstühle in gleicher
Weise bearbeiten sollte.
Der Kläger hatte im Auftrag L... bereits seit etwa Oktober 1976 in seiner Freizeit ebenfalls für eine Vergütung von DM 10,- je Stunde in B... Spinnereimaschinen betriebsbereit gemacht.
Beim Reinigen der Schärmaschine verwendete der Kläger ein Benzin-Rohölgemisch, von dem er 20 Liter in einem Kanister mitführte. Am Abend des 6. Januar 1977 hatte der Kläger einen Plastikeimer mit 3 bis 4 Litern dieses Gemisches neben der Maschine stehen. In der Nähe lief ein elektrischer Heizlüfter des Klägers. Zwischen 18 und 19 Uhr geriet die Werkhalle in Brand. Der Gesamtschaden beträgt mehr als 1 Million DM.
Zwei beteiligte Feuerversicherungen machen auf sie übergangene Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Sie behaupten, ein Benzin-Gasgemisch des vom Kläger benutzten Waschmittels habe sich an den Heizspiralen des Heizlüfters entzündet; der Kläger habe den Brand dadurch fahrlässig verursacht. In einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren ist dieser vom Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung freigesprochen worden, weil die Entzündung des Gemisches an den (verdeckten) Heizspiralen für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. In seiner Schadensanzeige hat er angegeben, der Schaden sei in Ausübung nebenberuflicher Tätigkeit entstanden.
Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit des Klägers entstanden sei; dazu zähle es auch, wenn der Kläger nicht für seine Arbeitgeberin tätig sei, sondern aus Gefälligkeit oder gegen Entgelt während seiner Freizeit einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit nachgehe.
Die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt dem Kläger wegen des genannten Schadensfalles Versicherungsschutz aus der zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung zu gewähren.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Erläuterungen zum Versicherungsvertrag sind revisibel, weil sie allgemein von Haftpflichtversicherern verwendet werden.
Das Berufungsgericht hat die darin verwendete Formulierung "mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes ..." als (negative) Risikobeschreibung angesehen; es hat weiter ausgeführt, nach dem die Haftpflichtversicherung beherrschenden Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr könne ein Ereignis immer nur entweder in den privaten oder in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich fallen.
Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Zwar bedeutet das Prinzip der Spezialität begrifflich nur, daß ein Ereignis nicht sowohl dem privaten als auch dem beruflichen oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden kann. Damit wird logisch nicht ausgeschlossen, daß dieses Ereignis keinem der genannten Bereiche zuzuordnen sein könnte; es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das verkannt hätte. Indessen sind hier die Versicherungsbedingungen erkennbar mit dem Ziel formuliert, den von der Versicherung umfaßten, verbal schwer zu umschreibenden Bereich des Privaten durch die Aufzählung aller derjenigen Bereiche zu definieren, die nicht als "privat" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind. Die Aufzählung der negativen Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos dient dem bildhaften Verständnis des Umfanges der Versicherung (vgl. Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 111). Daraus folgt, daß ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich in diesem Sinne zuzurechnen ist, wenn es nicht zu den aufgezählten anderen Bereichen eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes fällt.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Tätigkeit des Klägers, in deren Ausübung der Brand verursacht worden sei, falle nicht in den Bereich seines Berufes. Es hat den Beriff des Berufes in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in VersR 1978,910 und die Definition des Begriffs "Beruf" in der Brockhaus-Enzyklopädie 1967 als den Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist aum Erwerb des Lebensunterhaltes dient. Es hat daraus gefolgert, daß es nur um den ausgeübten, nicht aber um einen anderen etwa erlernten Beruf gehen könne. Somit stehe die vom Kläger für den Kaufmann Leusing ausgeübte Tätigkeit (Reinigen und Anstreichen einer Maschine) mit seinem Beruf (Spinnereimeister) nicht in innerem Zusammenhang.
Demgegenüber meint die Revision, nicht jede Tätigkeit außerhalb des gerade ausgeübten Berufes gehöre damit notwendigerweise zum privaten Lebensbereich. Entscheidend sei vielmehr, ob die ausgübte Tätigkeit typischerweise einem bestimmten Berufsbild entspreche; sei das der Fall, so könne diese Tätigkeit nicht in den privaten Lebensbereich fallen. Die vom Kläger bei der Verursachung des Schadens ausgeübte Tätigkeit gehöre zum Berufsbild des Maschinenschlossers oder Anstreichers und somit nicht zum privaten Lebensbereich. Anderenfalls müßte der Privathaftpflichtversicherer grundsätzlich jeden Fall von Schwarzarbeit decken, wenn diese nicht gerade eine übermäßige Form annehme.
2.
Der Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Begriff des Berufes im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben hat, ist zuzustimmen.
a)
Die von der Revision angestrebte Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt, ob eine Tätigkeit typischerweise einem Berufsbild entspreche, würde zu dem Ergebnis führen, daß der Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung beim erwachsenen Menschen unangemessen ausgehöhlt würde. Angesichts der Vielfalt und der Spezialisierung der Berufe, die in den letzten Jahrzehnten eingetreten ist und auch in der Vielzahl neu anerkannter Ausbildungsberufe zutage tritt, gibt es zahlreiche Tätigkeiten, die ihrer Natur nach einem typischen Berufsbild entsprechen, gleichwohl aber bei lebensnaher Betrachtungsweise dem privaten Bereich zugerechnet werden müssen. Das ist am Beispiel von Tätigkeiten in Familie und Haushalt besonders deutlich zu erkennen: Solche Tätigkeiten lassen sich überwiegend den Berufsbildern des Kochs, Gebäudereinigers, Krankenpflegers, Kindergärtners, Lehrers, Gärtners usw. zuordnen. Hinzukommt aber noch der weite Bereich der Gestaltung der Freizeit außerhalb des eigentlichen, also der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage dienenden und deshalb überwiegend unter gewissen sozialen Zwängen (meist in fest geregelter Arbeitszeit) ausgeübten Berufs (im Sinne der Definition des Oberlandesgerichts). Dieser Bereich - allgemein mit dem Begriff "Hobby" bezeichnet - ist nach allgemeiner Auffassung gerade deshalb privater Art, weil er einen Ausgleich für die "eigentliche" Berufstätigkeit bilden soll. Solche Tätigkeiten stehen deshalb häufig gerade im Kontrast zum Beruf, können diesem aber auchähnlich sein, wenn sie ihn ergänzen und Grundlage oder Anregung für eine von beruflichen Zwängen freie Weiterbildung vermitteln. Es liegt dann in ihrer Natur, daß sie typischen Berufsbildern entsprechen.
b)
Es ginge auch nicht an, eine Abgrenzung nach dem Vollkommenheitsgrad der jeweiligen Fähigkeiten in der Tätigkeit zu versuchen. Das wäre praktisch gar nicht möglich: Beispielsweise kann ein Bastler besser arbeiten als ein schlechter Handwerker und ein Amateursportler kann einem Berufssportler überlegen sein. Es gibt keine versicherungsrechtlich brauchbaren Kriterien für eine solche Abgrenzung nach dem Grad der Fertigkeit. Sie wäre auch nicht sinnvoll, denn größere Fertigkeit und Gewandtheit muß die Gefahr haftungsbegründender Handlungen keineswegs erhöhen, sondern wird sie oft gerade vermindern.
c)
Ob jemand ein Entgelt für seine Tätigkeit enthält, stellt für sich allein ebenfalls kein sachgerechtes Kriterium der Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit dar. Auch die Auslegung versicherungsrechtlicher Bestimmungen und von Versicherungsbedingungen muß sich den Lebensverhältnissen anpassen. Es ist durchaus üblich und verständlich, für Freizeittätigkeiten von praktischem Wert auch Belohnungen im weitesten Sinne anzustreben und zu erhalten. Dadurch wird das Haftungsrisiko nicht erkennbar größer. Es wäre nicht einzusehen, warum die Annahme von Entgelt in irgendeiner Form für sich allein zum Verlust des Schutzes der privaten Haftpflichtversicherung führen sollte. Die dadurch etwa entstehende Lücke könnte auch nicht durch den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung geschlossen werden, denn die zu versichernde Tätigkeit wäre gerade nicht beruflicher Art, würde also auch von dem Deckungsbereich einer solchen Versicherung nicht erfaßt.
Art und Höhe eines Entgelts können allerdings von Bedeutung sein bei der Prüfung der Frage, ob die Grenzen einer Freizeittätigkeit überschritten worden sind, etwa weil die Tätigkeit (allein oder neben anderen) zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts und damit zum eigentlichen Beruf geworden ist.
d)
Schließlich muß der Grad der Gefährlichkeit für Dritte, also die Haftungsgefahr, bei eigentlicher Berufstätigkeit nicht von vornherein größer sein, als bei Tätigkeit im privaten Bereich. Wer eine Tätigkeit berufsmäßig ausübt, kennt meist die damit verbundenen Gefahren und weiß deshalb auch besser, sie zu vermeiden, als der unerfahrene Privatmann. Wie haftungsgefährlich andererseits gerade die Tätigkeiten im privaten Bereich sind, ist allgemein bekannt und wird von den Versicherern bei der Werbung für die private Haftpflichtversicherung auch besonders hervorgehoben. Daraus folgt, daß nicht ein allgemein höherer Grad der Gefährlichkeit beruflicher Tätigkeit diese in versicherungsrechtlich bedeutsamer Weise von einer ("privaten") Tätigkeit des täglichen Lebens unterscheidet. Die Unterschiede sind vielmehr anderer Art: Die berufliche Tätigkeit ist typischerweise gleichartig und gleichförmig und damit in ihrem Risiko leichter erfaßbar, die Tätigkeiten des täglichen Lebens sind dagegen von kaum überschaubarer Vielfalt. Die vom Berufungsgericht definierte eigentliche, meist dem Lebensunterhalt dienende, gegenwärtige Berufstätigkeit wird dagegen intensiver und oft unter wirtschaftlichem oder sozialem Zwang ausgeübt; das kann zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen. Ein solcher Zwang - insbesondere ein Zeitdruck - fehlt dagegen meist bei Tätigkeiten im privaten Bereich, auch wenn diese einem Berufsbild entsprechen. Andererseits ist aber eigentliche berufliche Tätigkeit durchweg von Erfahrung und Routine begleitet; sie unterliegt oft auch der Überwachung durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Behörden.Private Tätigkeit kann hingegen gerade wegen der Unerfahrenheit des Handelnden und dem Fehlen kundiger Überwachung gefahrenträchtig sein.
Alle diese Gesichtspunkte mögen als Rechnungsposten in die Ermittlung des versicherten Risikos eingehen und sich in der Höhe der Versicherungsprämie niederschlagen. Für die Abgrenzung beruflicher von privater Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen kann es - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - allein auf die Frage ankommen, ob es sich um eine echte berufliche, also um eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit handelt. Das Risiko der Freizeit- und Hobbytätigkeit gehört zum täglichen Leben und ist privater Art. Nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit einem Berufsbild entspricht und ob dem durch eine besondere Ausbildung des Handelnden oder durch eine in früheren Berufen erworbene Fähigkeit begünstigt wird.
3.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Tätigkeit als "nebenberuflich" bezeichnet. Das könnte ein Anzeichen dafür sein, daß die Tätigkeit nicht privater Art war, denn auch ein "Nebenberuf" ist begrifflich ein Beruf.
Zu Recht hat jedoch das Oberlandesgericht dieser Angabe kein entscheidendes Gewicht beigemessen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Es hat festgestellt, daß der Kläger die hier in Frage kommenden Reinigungsarbeiten, die der Vorbereitung des Anstrichs von zunächst nur einer einzigen Maschine dienten, nur gelegentlich, zwar gegen Entgelt, aber nicht beruflich (auch nicht nebenberuflich), sondern nur als eine Art Gelegenheitstätigkeit in der Freizeit ausgeführt hat. Diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen stehen der Annahme entgegen, die haftungsbegründende Handlung des Klägers gehöre zum Bereich beruflicher Tätigkeit.
III.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Tätigkeit auch nicht als betrieblich im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen, weil sie nicht in einem Betrieb insbesondere weder in dem Betrieb der Firma K... noch in seinem eigenen Betrieb des Klägers vorgenommen worden sei.
Die Revision meint dagegen, der Kläger sei für den Betrieb der Firma I... bzw. des Zeugen L... tätig gewesen. In diesem Rahmen hätte seine Tätigkeit auch von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sein können, wenn eine solche abgeschlossen worden wäre.
2.
Auch diese Angriffe der Revision gegen die Gründe des angefochtenen Urteils können keinen Erfolg haben.
a)
Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Tätigkeit des Klägers nicht dem Betrieb der Fima I... oder des Zeugen L... zugeordnet. L... war Unternehmensberater und Treuhandkaufmann; er hatte überhaupt keinen "Betrieb" in dem hier in Frage stehenden Sinne. Die I... GmbH u. Co.KG betrieb nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen Handel mit Textilmaschinen. Daß sie auch eine eigene Werkstatt gehabt hätte, ist weder festgestellt noch behauptet worden; offenbar wurde der Kläger gerade deshalb hinzugezogen, weil das Unternehmen keine Reparaturwerkstatt mit eigenem Personal unterhielt. Allein aus der Tatsache, daß die Firma I... - sei es aus eigenem Interesse, sei es im fremden Auftrag - Lackierungsarbeiten an Maschinen vornehmen ließ, zu deren Vorbereitung die Reinigung erforderlich war, folgt keineswegs, daß diese Arbeiten in den eigenen Betrieb dieses Unternehmens fielen. Mit solchen Arbeiten konnte auch ein Außenstehender, also nicht zum Betrieb gehörender Dritter beauftragt werden, ohne daß dieser Betriebsangehöriger wurde. So ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfahren worden. Der Kläger war daher in keiner Weise in den Betrieb der Firma I... eingegliedert. Er hatte zunächst nur den Auftrag, eine Maschine zu säubern und anzustreichen. Er führte seine Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung aus; er war dabei an Weisungen nicht gebunden, bestimmte vielmehr Zeitpunkt und Art und Weise seiner Tätigkeit selbst. Deshalb kommt keine Tätigkeit im Betrieb der Firma I... in Betracht, mag sie auch in von diesem Unternehmen gemieteten Räumen ausgeübt worden sein.
b)
Eine Tätigkeit im Betrieb der Firma K..., in welcher der Kläger als Spinnereimeister beschäftigt ist, scheidet den Umständen nach von vornherein aus.
c)
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger sei nicht im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig gewesen. Es hat eine eigene betriebliche Nebentätigkeit für den Fall angenommen, daß sie über längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Deshalb habe der Kläger mit Recht im Jahre 1971 eine besondere Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, als er über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig nebenberuflich Holzzäune angestrichen und dafür einen Gewerbeschein erlangt habe.
Hier hätte selbst das Anstreichen aller 13 eingelagerter Maschinen - wenn es über die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst allein vereinbarte Arbeit an der Schärmaschine hinaus dazuüberhaupt gekommen wäre - nur 50 bis 60 Stunden, allenfalls 100 Stunden in der Freizeit des Klägers über einen Zeitraum von vielen Wochen hinweg erfordert. Unter diesen Umständen könne noch nicht von einem Betrieb gesprochen werden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit für einen Dritten durchaus wirtschaftlichen Wert haben können und deshalb auch entlohnt zu werden pflegen. Sie müssen dadurch allein noch nicht den Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren. Es wäre lebensfremd, zu übersehen, daß für solche außerbetrieblichen Nebentätigkeiten, die in der Freizeit oder nach Eintritt in den Ruhestand ausgeübt werden, Raum und Bedürfnis besteht. Es gibt viele Aufgaben kleineren Umfanges, für die ein Gewerbebetrieb nur schwer, insbesondere nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewonnen werden kann, eben weil ein betrieblicher Einsatz für "Kleinigkeiten" weder lohnend noch sinnvoll erscheint (vgl. das Beispiel nach einem in der Tagespresse erörterten Fall bei Ebner ZRP 1978, 211, 215). Eine solche Tätigkeit in der Freizeit kann einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit darstellen. Das darf nicht mit dem Schlagwort "Schwarzarbeit" generell mißbilligt werden. Die Grenzen zulässiger privater Freizeitbeschäftigung werden erst dort überschritten wo sie - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden, insbesondere wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht abgeführt werden und dadurch in unlauterer Weise Wettbewerb betrieben wird. Auch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (i.d.F.v. 31. Mai 1974, BGBl I S. 1252) stellt in § 1 nur Dienst- oder Werkleistungen aus Gewinnsucht und in erheblichem Umfange unter Strafe, wenn der Täter gegen die dort genannten Vorschriften des AVAVG, der Gewerbeordnung oder der Handwerksordnung verstoßen hat. Von einem solchen Fall von Schwarzarbeit, der die Grenzen einer privaten Freizeitbeschäftigung überschritte, kann nach den revisionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Oberlandesgerichts hier nicht gesprochen werden (im Ergebnis ebenso: Heimbücher, Privater und nichtprivater Bereich in der Haftpflichtversicherung, Versicherungswirtschaft 1960, 762 ff.; Bruck/Möller/Johannsen Bd. IV Anm. E 111).
IV.
Die Revision meint, die Tätigkeit des Klägers falle in jedem Fall auch unter den Begriff eines "Dienstes" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß durch den Begriff "Dienst" im Rahmen der Aufzählung der zur negativen Abgrenzung des Privaten herangezogenen Merkmale in den Versicherungsbedingungen der Kreis der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten über diese Begriffe hinaus auf jedwede Dienstleistung erweitert werden sollte. Vielmehr erfaßt dieser Begriff offenbar nur diejenigen Tätigkeiten, die mit einer beruflichen Tätigkeit jedenfalls versicherungsrechtlich vergleichbar sind, von der Bezeichnung "Beruf" aber nach allgemeinem Sprachgebrauch ebensowenig umfaßt werden wie die weiter aufgezählten Tätigkeiten als Inhaber eines Amtes oder im Rahmen einer verantwortlichen Tätigkeit in Vereinen aller Art. Unter "Dienst" in diesem Sinne ist deshalb z.B. der Wehr- oder Ersatzdienst zu verstehen. Die hier in Frage stehende Tätigkeit des Klägers fällt nicht darunter.
V.
Schließlich hat das Oberlandesgericht die schadensverursachende Tätigkeit des Klägers nicht als eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung angesehen. Es hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die schadenstiftende Handlung (hier: Arbeiten mit Benzin in der Nähe eines elektrischen Heizlüfters) ungewöhnlich und gefährlich war, sondern ob die genannten Merkmale für die allgemeine Betätigung gelten, in deren Rahmen es zu der schadensstiftenden Handlung gekommen sei. Das Reinigen einer Spinnereimaschine sei aber an sich weder ungewöhnlich noch gefährlich. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Meinung (BGH Urt. v. 26. März 1956 = II ZR 209/54 = VersR 1956, 283; OLG Hamm Urt. v. 24. August 1973 = 20 U 65/73 = VersR 1973, 1133, 1134; Bruck/Möller/Johannsen Bd. IV Anm. G 271).
VI.
Die von der Revision im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen L... durch das Berufungsgericht angebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
VII.
Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.