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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1959, Az.: 2 AZR 39/57

Dienstverhältnis eines Angestellten; Feste Bezüge; Dienste höherer Art; Arzthelferin; Überdurchschnittliche Vergütung; Sprechstundenhilfe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1959
Aktenzeichen
2 AZR 39/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.12.1956 - 2a Sa 274/56

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 622 BGB
  • DB 1959, 1008 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein Dienstverhältnis eines Angestellten mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art i.S. des BGB § 622 vorliegt, ist nicht entscheidend, welche Dienste der Angestellte geleistet hat, sondern welche Dienste er zu leisten sich verpflichtet hat.

2. Eine Arzthelferin, die gegen Zahlung einer erheblich überdurchschnittlichen Vergütung sich verpflichtet hat, Dienste einer qualifizierten Arzthelferin zu leisten, die sich gegenüber den Diensten normaler Sprechstundenhilfen abheben, ist eine Angestellte, deren Dienstverhältnis auf Leistung höherer Dienste iS des BGB § 622 geht.