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§ 77b PersVG LSA - Personalräteversammlung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.