Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1999, Az.: BVerwG 2 WD 29.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen mehrmaligem Fahrens ohne Fahrerlaubnis ; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich als Dienstvergehen; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt; Strafschärfung wegen Wiederholungstäterschaft und Tatbegehung als Vorgesetzter; Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 29.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.04.1998 - AZ: 1 VL 2/98
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Blutalkohol 2000, 512-513
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Menker, Stabsunteroffizier Fink als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftssteile,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. April 1998 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 26 Jahre alte Soldat besuchte von 1978 bis 1988 die polytechnische Oberschule der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und begann anschließend eine Lehre als Maschinen- und Anlagenmonteur, die er mit der Gesellenprüfung am 15. Juli 1990 erfolgreich abschloß. Danach war er teils im erlernten Beruf bzw. als Fachhelfer und Schweißer tätig, teils war er arbeitslos; eine im Oktober 1994 begonnene Ausbildung beim Bundesgrenzschutz in Berlin mußte er gesundheitsbedingt zum 31. Januar 1995 abbrechen.
Als Wehrpflichtiger zum 1. April 1996 zur 4./... bataillon 110 in C. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 28. November 1996 unter gleichzeitiger Ernennung zum Obergefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und endet mit Ablauf des 31. März 2000.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. April 1997 zum Unteroffizier befördert.
Nach seiner Grundausbildung leistete er zunächst in seiner Einheit als Schreibfunker Dienst. Vom 6. Januar bis 27. März 1997 besuchte er bei der ...schule ... in M. den Unteroffizierlehrgang Teil 1 mit der Abschlußnote "befriedigend". Am 22. August 1997 bestand er den Unteroffizierlehrgang Teil 2, den er vom 3. Juni bis 22. August 1997 an der ...schule ... in P... absolvierte. Seit Oktober 1997 ist er als Schreibfunkunteroffizier eingesetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 26. Februar 1998 in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "2" und achtmal die Wertung "3"; in der freien, Beschreibung wird er als ruhiger, zuweilen spontaner Ausbilder bezeichnet, der engagiert und einsatzfreudig an die ihm übertragenen Aufgaben herangehe; er besitze ein solides Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein, übernehme Aufträge bereitwillig, setze sie zielstrebig um, komme seinen Pflichten als Gruppen- und Truppführer zügig nach, sei ein motivierter und leistungswilliger Unteroffizier, könne sich problemlos durchsetzen, setze sich für die Sorgen und Nöte seiner Soldaten ein und sei im Kameradenkreis angesehen und respektiert. In der Sonderbeurteilung vom 5. Februar 1999 erhielt der Soldat in den "Einzelmerkmalen" dreimal die Wertung "3", siebenmal die Wertung "4" und einmal die Wertung "5". In der freien Beschreibung wird über den Soldaten u.a. ausgeführt, als herausragendes charakteriiches Merkmal sei seine Hilfsbereitschaft, die ihn in und außer Dienst kennzeichne, zu nennen. Im Kameradenkreis sei er voll akzeptiert und in der soldatischen Gemeinschaft integriert. Der Soldat identifiziere sich mit seinem Beruf und den erweiterten Aufgaben der Bundeswehr.
Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann R., hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt, dieser sei ihm gleich zu Beginn seiner Tätigkeit in der Kompanie durch seinen sportlichen Einsatz aufgefallen. Der Soldat sei voll belastbar und seine dienstlichen Leistungen seien durchweg gut gewesen, er sei kameradschaftlich und im Unteroffizierkorps akzeptiert. Nach der Einleitungsverfügung sei ein deutlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen, jetzt habe sich der Soldat aber wieder gefangen und erbringe gute dienstliche Leistungen. Die angeschuldigten Vorfälle seien nur im Unteroffizierkorps bekannt geworden.
Gegen den Soldaten wurde außer in den sachgleichen Strafverfahren durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 1. April 1997 - 3 a Ds 23 Js 115/97 -, rechtskräftig seit dem 9. April 1997, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Fahrerlaubnis war ihm bereits durch Beschluß des Amtsgerichts C. vom 28. Januar 1997 vorläufig entzogen worden.
Disziplinarrechtlich ist der Soldat bisher nicht gemaßregelt worden.
Der Soldat ist nach seinen Angaben seit 18. Dezember 1998 verheiratet. Seine Tochter wurde am 3. Februar 1999 geboren. Als lediger Soldat erhielt er zuletzt Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.125,93 DM brutto, 2.632,03 DM netto.
Er bezahlt derzeit einen Kredit in Höhe von 28.000 DM, den er Ende Dezember 1998 für den Kauf eines Autos aufgenommen hat, in monatlichen Raten von 450 DM sowie einen weiteren Kredit von 10.000 DM, den er für die Bezahlung seiner Gerichtskosten aufgenommen hat, in monatlichen Raten von 325 DM ab. Hinzu kommen monatliche Kosten für Miete in Höhe von 860 DM sowie für Versicherungen und Telefon von ca. 200 DM. Seine Ehefrau erhält derzeit Erziehungsgeld in Höhe von ca. 500 DM.
II
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 14. Juli 1997 - 2 Cs 673/97, 725 Js 14090/97 -, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 1997, wurde gegen den Soldaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Außerdem wurde gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 18. August 1997 - 21 Cs 45 Js 8473/97 -, rechtskräftig seit dem 5. September 1997, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt. In einem weiteren Strafverfahren setzte das Amtsgericht M. mit Strafbefehl vom 4. März 1998 - Cs 725 Js 49768/97 -, rechtskräftig seit dem 15. Juli 1998, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Soldaten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM fest. In dem mit Verfügung des Kommandierenden Generals I. (D/NL) Korps vom 17. Dezember 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 10. Februar 1998, zugestellt am 27. Februar 1998, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Obwohl dem Soldaten seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 15.01.1997 durch Beschluß des Amtsgerichts C. vom 28. Januar 1997 vorläufig und durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 01. April 1997 endgültig entzogen worden war, befuhr er in folgenden Fällen ohne gültige Fahrerlaubnis mit seinem Pkw Alfa Romeo (amtliches Kennzeichen MD-EP 776) öffentliche Straßen:
1. am 22. Februar 1997 in M.
2. am 02. März 1997 gegen 11.35 Uhr in H.
3. am 03. Juni 1997 von ... C. nach ... P.
4. am 18. Juni 1997 ab 17.15 Uhr von ... P. nach M.
5. am 22. Juni 1997 ab ca. 20.00 Uhr von M. nach ... P.
6. am 23. Juli 1997 ab ca. 16.30 Uhr von ... P. nach M.
7. am 27. Juli 1997 ab ca. 18.00 Uhr von M. nach ... P.
8. am 22. August 1997 von ... P. nach M.
9. am 13. Oktober 1997 von M. nach ... C."
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. April 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten, wobei sie den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen hielt und ergänzend eigene Feststellungen traf. Die Kammer würdigte die Fahrten vom 3. Juni 1997 und 22. August 1997 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), die Fahrten vom 18. und 22. Juni 1997, 23. Juli, 27. Juli 1997 und 13. Oktober 1997 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG. Dagegen sah die Truppendienstkammer in den mitangeschuldigten Fahrten vom 22. Februar und 2. März 1997 keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen, weil der Soldat zur Tatzeit Mannschaftssoldat, Obergefreiter UA gewesen sei und außerdienstliches Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, begangen durch einen Mannschaftssoldaten der Bundeswehr, nicht als Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gewertet werden könne.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat habe sich im eigenen Interesse über die Entscheidung des Amtsgerichts C. einfach hinweggesetzt und damit in erheblichem Maße unrecht gehandelt. Ihm sei wesentlich daran gelegen gewesen, kostengünstig zu seiner Freundin nach M. und wieder zurück zum Lehrgang nach P. zu kommen. Er habe sich bei der Hinfahrt nach P. am 3. Juni 1997 und bei der Rückfahrt am 22. August 1997 von P. nach M. keine Gedanken gemacht, daß er nicht mit dem eigenen Pkw fahren durfte. Allerdings hätte er daran denken müssen, daß durch die Abrechnung dieser Reisen sein Fehlverhalten bekannt werden mußte, wie es auch geschehen sei. Die Kammer habe ihm zugute gehalten, daß ihm in bezug auf sein Fahren ohne Fahrerlaubnis am 22. Februar 1997 und 2. März 1997 - in beiden Fällen sei er durch die Polizei kontrolliert und das Nichtvorhandensein seiner gültigen Fahrerlaubnis festgestellt worden - erst mit Zustellung des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 18. August 1997 am 22. August 1997 und der Zustellung des Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 14. Juli 1997 am 8. Oktober 1997 deutlich geworden sei, daß Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich ziehe. Die Fahrt am 13. Oktober 1997 von M. nach C. mit dem eigenen Pkw zeuge allerdings von einer erheblichen Unverfrorenheit. Gleichwohl halte die Kammer das Fehlverhalten des Soldaten für nicht so gravierend, daß er als Vorgesetzter dadurch untragbar geworden sei. Im wesentlichen handele es sich um außerdienstliches Fehl verhalten. Ein solches rechtfertige grundsätzlich nicht die Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad und stelle auch grundsätzlich nicht die Fähigkeit, Vorgesetzter in der Bundeswehr zu sein, in Frage. Der Soldat habe sich allerdings durch sein Fehlverhalten als nicht förderungs- und damit als nicht beförderungswürdig erwiesen.
Gegen das ihm am 3. Juni 1998 zugestellte Urteil legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. Juni 1998, beim Truppendienstgericht eingegangen am 30. Juni 1998, Berufung in vollem Umfang ein. Er halte eine weitere Verwendbarkeit des Soldaten im Dienstgrad Unteroffizier für nicht vertretbar, zumindest werde ein über das Urteil des Truppendienstgerichts deutlich hinausgehendes Beförderungsverbot zu verhängen sein.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Das Truppendienstgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Soldat zum Zeitpunkt beider Fehlverhalten am 22. Februar 1997 und 2. März 1997 als Obergefreiter UA am Unteroffizierlehrgang Teil 1 an der ...schule ... in M. teilgenommen habe. Wären diese beiden Fehlverhalten während des Lehrgangs bekannt geworden, so hätte dies zu einem Antrag auf Ablösung vom Unteroffizierlehrgang Teil 1 und zur Aberkennung der Eigenschaft eines Unteroffizieranwärters geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, daß ein Fehlverhalten, das laufbahn- und statusrechtliche Maßnahmen rechtfertige, im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht als schuldhafter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zu bewerten sein solle. Dies auch, weil die dienstliche Stellung eines Obergefreiten UA während der Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil 1 nicht der dienstlichen Stellung eines Mannschaftsdienstgrades in der Truppe gleichgestellt werden könne. Die vom Truppendienstgericht zur Begründung des Ausschlusses einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG herangezogenen Umstände und Gründe des Soldaten, die ihm vorgeworfenen Fahrten durchzuführen, hätten deshalb lediglich im Rahmen der Maßnahmefindung insoweit herangezogen werden dürfen, als sie geeignet gewesen seien, das Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zu mindern. Im übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß es wegen der Häufigkeit und raschen Abfolge der Fahrten zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung und auch zur Verhängung einer Freiheitsstrafe komme. Zu beachten sei insoweit ferner, daß außerdienstliche Trunkenheitsfahrten und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis, in der Praxis häufig zusammen mit Fehlverhalten im dienstlichen Bereich, die Grundlage für eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bei Zeitsoldaten in den ersten vier Dienstjahren bildeten. Diese Praxis der Entlassungsbehörden sei bislang nicht beanstandet worden. Träfe die Auffassung des Truppendienstgerichts zu, so wären diese Entscheidungen rechtswidrig, weil ein Verhalten mitberücksichtigt werde, das keine Pflichtverletzungen beinhalte. Den Zumessungserwägungen des Truppendienstgerichts könne ebenfalls nicht beigetreten werden. Zumessungsrelevante Gesichtspunkte würden entweder überhaupt nicht oder nicht zutreffend bewertet. Das Truppendienstgericht habe nicht die aus dem gesamten Fehlverhalten hinsichtlich der Persönlichkeit des Soldaten zu ziehenden Schlüsse gezogen. Diese hinsichtlich seiner persönlichen, auch für den dienstlichen Bereich erforderlichen Integrität zu ziehenden negativen Schlüsse würden noch dadurch verschärft, daß dem Soldaten bekannt gewesen sei, daß es wegen der Fahrten am 22. Februar und 2. März 1997 zu einer strafgerichtlichen Würdigung kommen würde. Eine kaum zu übertreffende Steigerung der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit folge schließlich aus der Tatsache, daß er, obwohl ihm am 8. Oktober 1997 gerade ein Strafbefehl zugestellt worden sei, am 13. Oktober 1997 ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, erneut am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Truppendienstgericht habe es zudem unterlassen, auch nur ansatzweise zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen eine deutlich härtere disziplinargerichtliche Würdigung hätte erfolgen müssen. Der frühere Kompaniechef des Soldaten, der Zeuge Oberleutnant R., habe in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, daß alle angeschuldigten Fehlverhalten im Unteroffizierkorps bekannt geworden seien. Ein Beförderungsverbot von lediglich 18 Monaten sei aber geeignet, zumindest bei dem genannten Personenkreis, den Eindruck hervorzurufen, daß die rasche Abfolge und Häufigkeit derartigen Fehlverhaltens die Eignung zum Unteroffizier, und damit eines zum beispielhaften Verhalten verpflichteten Ausbilders und Führers anderer Soldaten, nicht berühre. Aus der Summe der vorgebrachten, gegen das Urteil sprechenden Gründe, erscheine eine weitere Verwendung des Soldaten im Dienstgrad Unteroffizier nicht vertretbar. Zumindest aber werde ein über das Urteil des Truppendienstgerichts deutlich hinausgehendes Beförderungsverbot zu verhängen sein.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu treffen.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war erfolgreich.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Hauptmann Rütten sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Soldat, dem seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 15. Januar 1997 durch Beschluß des Amtsgerichts C. vom 28. Januar 1997 vorläufig und durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 1. April 1997 endgültig entzogen worden war, hat in folgenden Fällen ohne gültige Fahrerlaubnis mit seinem Pkw Alfa Romeo - (amtliches Kennzeichen ...) öffentliche Straßen befahren: Am 22. Februar 1997 in M., 2. März 1997 gegen 11.35 Uhr in H., 3. Juni 1997 von C. nach P., 18. Juni 1997 ab 17.15 Uhr von P. nach M., 22. Juni 1997 ab ca. 20.00 Uhr von M. nach P. 23. Juli 1997 ab ca. 16.30 Uhr von P. nach M. 27. Juli 1997 ab ca. 18.00 Uhr von M. nach P., 22. August 1997 von P. nach M. und 13. Oktober 1997 von M. nach C.
Der Soldat räumt den Sachverhalt ein: Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe am 22. Februar 1997 mit Freunden in einer, Gartenlaube einer Gartenanlage in M. gefeiert. Seinen Pkw habe er an einen dieser Freunde ausgeliehen gehabt und sei deshalb von dem Freund mit seinem eigenen Pkw abgeholt worden. Während der Feier in der Gartenlaube hätten alle Anwesenden, außer ihm, alkoholische Getränke zu sich genommen. Plötzlich habe der Sohn einer Bekannten einen Fieberanfall bekommen. Er, der Soldat, sei von seinen Bekannten, insbesondere der Mutter des Kindes, stark bedrängt worden, das Kind schnellstens in das etwa ein Kilometer entfernte Krankenhaus zu bringen. Nach anfänglichem Zögern habe er sich schließlich überreden lassen, das Kind mit seinem Pkw ins Krankenhaus zu fahren, weil er dem Kind habe helfen wollen. Ein Telefon habe es nicht gegeben. Auf dem Weg zum Krankenhaus sei er in einer 30-km/h-Zone routinemäßig von der Polizei kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, daß er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Da er den Kinderwagen im Pkw gehabt habe, habe seine damalige Verlobte, die ebenfalls mitgefahren sei, das Kind dann im Kinderwagen ins Krankenhaus geschoben.
Am Morgen des 2. März 1997 habe er mit seinen in H. gebenden Eltern von M. aus ein heftiges fernmündliches Streitgespräch gehabt. Er habe dabei auch erfahren, daß seine Großmutter mit einem Herzanfall im Krankenhaus liege. Er habe sich deshalb entschlossen, mit seinen Eltern in H. zu sprechen und seine Großmutter zu besuchen. Zu seiner Großmutter habe er ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Da er der Meinung gewesen sei, daß er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nach H. und noch am gleichen Tage, am Sonntag, zurück zu seiner Einheit in C. habe fahren können, sei er mit seinem Privat-Pkw nach H. gefahren. Dort sei er einer vorbeikommenden Polizeistreife dadurch aufgefallen, daß er in ein Tankstellengelände über eine als Einfahrt gesperrte Ausfahrt eingefahren sei.
Vom 3. Juni bis 22. August 1997 war der Soldat zum Unteroffizierlehrgang Teil 2 ... nach P. kommandiert. Für die Fahrt von seiner Einheit in C. nach P. benutzte er sein privates Kraftfahrzeug in Kenntnis, daß er keine Fahrerlaubnis besaß. Bei der Abrechnung gab er an, daß er mit seinem Pkw gefahren war.
Während des Lehrgangs an der ...schule in P. kam es in der Beziehung des Soldaten zu seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau zu erheblichen Spannungen. Sie warf ihm die ständige Abwesenheit von M. vor und drohte die Beendigung der Beziehung an. Das hatte zur Folge, daß es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Soldaten kam, und er daraufhin am 18. Juni 1997 durch den Truppenarzt der ...schule krank zu Hause geschrieben wurde. Um die Probleme mit seiner Verlobten zu besprechen und zu klären, fuhr er am selben Tage noch mit seinem Pkw von P. nach M. Die Beziehung ließ sich dann aber in den nächsten Tagen nicht klären und die Probleme konnten nicht gelöst werden. Nach Einlassung des Soldaten verpaßte er, von M. rechtzeitig mit dem Zug nach P. zurückzufahren und setzte sich deshalb am 22. Juni 1997 gegen ca. 20.00 Uhr in seinen Pkw und fuhr in Kenntnis, daß er keine Fahrerlaubnis hatte, von M. nach P.
Die Probleme mit seiner Verlobten blieben weiterhin bestehen. Das führte abermals zu einer Krankschreibung am 23. Juli 1997, und der Soldat fuhr daraufhin am selben Tag mit seinem Pkw von P. nach M., um sich mit seiner Verlobten auszusprechen. Er machte geltend, daß die Probleme so groß und wichtig gewesen seien, daß er eine Bahnfahrt von P. nach M. nicht habe akzeptieren können. Bis zum Wochenende 26./27. Juli 1997 konnte der Soldat mit seiner Verlobten seine Beziehung bereinigen und setzte sich daraufhin am 27. Juli 1997 etwa gegen 18.00 Uhr wiederum in seinen Pkw und fuhr von M. nach P.
Nach Abschluß des Lehrgangs an der ...schule ... fuhr der Soldat dann am 22. August 1997 mit seinem Privat-Pkw von P. nach M. Die gesamte zum Lehrgang mitgenommene Ausrüstung transportierte er in seine Wohnung. Unmittelbar im Anschluß an den Lehrgang hatte er Urlaub bis zum 13. Oktober 1997. Die Ausrüstung wollte er dann aus dem Urlaub von M. nach C. mitnehmen. Auch hier war dem Soldaten bewußt, daß er die Fahrt ohne den Besitz einer Fahrerlaubnis durchführte.
Am 22. August 1997 wurde dem Soldaten der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 18. August 1997 wegen der am 2. März 1997 in H. begangenen Fahrt ohne Fahrerlaubnis über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM zugestellt. Am 8. Oktober 1997 erfolgte die Zustellung des Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 14. Juli 1997 wegen der am 22. Februar 1997 durchgeführten Fahrt ohne Fahrerlaubnis zum Krankenhaus in M. mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM.
Am 13. Oktober 1997 fuhr der Soldat nach Beendigung seines Urlaubs von M. nach C. um in seiner Einheit seine Ausrüstung abzugeben.
Der Soldat hat vor dem Senat eingeräumt, daß er die Fahrten zwischen dem 3. Juni 1997 und 13. Oktober 1997 in erster Linie aus Bequemlichkeit mit seinem Pkw durchgeführt habe, ferner weil es mit dem Auto billiger gewesen sei und er mit dem Zug zu lange unterwegs hätte sein müssen. Auch sei er sich über die Folgen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis im klaren gewesen. Außerdem habe er in den letzten vier Wochen seines Lehrgangs in Pöcking ein "mulmiges Gefühl" gehabt, weil seine Einheit in C. erfahren habe, daß er mit dem Auto abgerechnet habe, obwohl er das Auto gar nicht hätte benutzen dürfen. Im nachhinein würde er sein gesamtes Fehlverhalten als "Frechheit" bewerten.
b)
Mit den Dienstfahrten am 3. Juni 1997 von C. nach P. und 22. August 1997 von P. nach M. (Hinfahrt zum Unteroffizierlehrgang Teil 2 bzw. Rückfahrt von diesem Lehrgang), ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 22. Februar 1997 in M. 2. März 1997 in H., 18. Juni 1997 von P. nach M. 22. Juni 1997 von M. nach P., 23. Juli 1997 von P. nach M., 27. Juli 1997 von M. nach P. und 13. Oktober 1997 von M. nach C. stellt jeweils einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) dar. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts liegt auch in den Fahrten ohne Fahrerlaubnis am 22. Februar 1997 und 2. März 1997 eine Dienstpflichtverletzung, weil der Soldat zum Zeitpunkt beider Fahrten als Obergefreiter UA am Unteroffizierlehrgang Teil 1 an der ...schule ... in M. teilgenommen hat. Die dienstliche Stellung eines Obergefreiten UA während der Teilnahme am Unteroffizierlehrgang kann nicht der dienstlichen Stellung eines Mannschaftsdienstgrades in der Truppe gleichgestellt werden. Wäre das Fehlverhalten des Soldaten während des Lehrgangs bekannt geworden, so hätte dies, worauf der Wehrdisziplinaranwalt zu Recht hinweist, zu laufbahn- und statusrechtlichen Maßnahmen geführt.
Der Soldat hat somit insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt für sich allein schon die dienstliche Zuverlässigkeit eines Vorgesetzten ernsthaft in Frage. Denn die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schütze der Allgemeinheit erlassen sind, lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf mangelnde charakterliche Qualifikation zu. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), zieht dadurch sein Verantwortungsbewußtsein und seine Autorität erheblich in Zweifel. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß es sich fast ausschließlich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt (Urteil vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 -).
Milderungsgründe in der Tat sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; dahingehende Anhaltspunkte können hier zwar nicht in der Beziehung des Soldaten zu seiner damaligen Verlobten, allenfalls in seinem Fehlverhalten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erkannt werden. In Anschuldigungspunkt 1 ist ihm zugute zu halten, daß er bei der Feier am 22. Februar 1997, bei der er der einzige war, der keinen Alkohol getrunken hatte, sich erst auf Drängen von Anwesenden und seiner Bekannten bereit gefunden hatte, deren plötzlich an hohem Fieber erkranktes Kind ins nahegelegene Krankenhaus zu fahren. Nach anfänglichem Zögern ist er schließlich mit dem Auto gefahren. Bei der Fahrt am 2. März 1997 kann zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, daß dieser Fahrt eine erhebliche telefonische Auseinandersetzung mit seinen Eltern vorangegangen war, und der Soldat hierbei erfuhr, daß seine Großmutter, zu der er ein sehr gutes Verhältnis hatte, mit einem Herzanfall im Krankenhaus lag. Da er der Meinung war, daß er sich so schnell wie möglich um seine Großmutter kümmern mußte, besuchte er sie am 2. März 1997 im Krankenhaus. Sein Fehlverhalten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 ist zwar nicht zu entschuldigen, macht aber sein Handeln nachvollziehbar.
Andererseits wirkt taterschwerend, daß der Soldat in einem Zeitraum von neun Monaten wiederholt ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl ihm unmittelbar zuvor die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß entzogen worden war. Dies offenbart ein außergewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einen bedenklichen Mangel an Rechtsbewußtsein. Obgleich ihm durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 1. April 1997 - mit Wirkung vom 1. April 1997 wurde er zum Unteroffizier ernannt - endgültig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hatte er keine Skrupel, auch danach noch siebenmal ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und mit einer umfangreichen Zahl an Kilometern zu fahren. Wie bedenken- und rücksichtslos er sich über das Nichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis hinweggesetzt hat, wird insbesondere durch sein Verhalten nach Zustellung der Strafbefehle vom 14. Juli 1997 und 18. August 1997 ersichtlich. Obgleich er durch diese Strafbefehle in deutlicher Form erfahren hat, daß Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich zieht, hatte er keine Hemmungen, am 13. Oktober 1997 erneut ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Gerade das letzte Verhalten zeigt eine Dreistigkeit und ein hohes Maß an persönlicher Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den an seine charakterliche Integrität zu stellenden Anforderungen und weckt erhebliche Zweifel, ob einem solchen Soldaten noch Zuverlässigkeit und Vertrauen erfordernde Aufträge in uneingeschränktem Maße übertragen werden können. Darüber hinaus hat der Soldat das Vertrauen seines Dienstherrn, der ihn zum frühestmöglichen Termin zum Unteroffizier beförderte, in gravierender Weise enttäuscht.
Die Häufigkeit und rasche Abfolge der Fahrten, insbesondere das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz laufender polizeilicher Ermittlungen und Strafverfahren sowie strafgerichtlicher Verurteilungen, muß sich erheblich zum Nachteil des Soldaten auswirken. Regelmäßig erhöht sich das Maß der Schuld, wenn ein Soldat unter Mißachtung einer vorangegangenen "Warnung" bzw. strafgerichtlichen Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Pflichten verstößt und damit die mit der vorherigen "Warnung" verbundene Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten erfüllen. Diese Erwägungen greifen insbesondere dann Platz, wenn der Soldat Vorgesetzter ist. Den Soldaten muß es zusätzlich belasten, daß alle seine Fahrten ohne Fahrerlaubnis im Unteroffizierkorps bekannt geworden sind.
Als Milderungsgrund in der Person des Soldaten sind die von ihm bisher erbrachten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe in seiner Person liegen nicht vor. Förmliche Anerkennungen oder sonstige Auszeichnungen hat er nicht erhalten. Der in der Person des Soldaten liegende Milderungsgrund ist aber nicht so gewichtig, daß er es dem Senat ermöglicht hätte, angesichts des wiederholten einschlägigen und skrupellosen Fehlverhaltens - und auch aus generalpräventiven Überlegungen - von der verwirkten Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abzusehen. Nach Auffassung des Senats erweist sich die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als angemessene disziplinargerichtliche Ahndung seines Dienstvergehens. Wenngleich die mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen Nachteile eines Achtungsverlustes und einer finanziellen Einbuße für ihn nicht zu verkennen sind, muß er sie gleichwohl angesichts seines Fehlverhaltens als zwangsläufige Folgen seiner Degradierung hinnehmen; denn die darin liegende Härte kann schon deswegen nicht als unbillig bezeichnet werden, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Für den Senat bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Vogelgesang
Dr. Widmaier
Menker
Fink