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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2025, Az.: B 4 AS 12/25 BH

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.10.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 12/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:221025BB4AS1225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 10.10.2024 - AZ: S 3 AS 1972/23
LSG Baden-Württemberg - 29.01.2025 - AZ: L 3 AS 3047/24

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufungen insbesondere zurückgewiesen, weil die Kläger für Oktober 2023 bis Februar 2024 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als zuletzt bewilligt hätten. Dies betrifft die - vom LSG ausführlich dargelegten - Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dies gilt auch für die von den Klägern begehrte Berücksichtigung ihrer Tilgungsleistungen für das Eigenheim als Bedarf. In der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist bereits geklärt, dass Immobiliendarlehenstilgungen grundsätzlich nicht als Bedarf für Unterkunft berücksichtigt werden können (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 - SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23 ff; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 19 f; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18; vgl auch BSG vom 10.7.2024 - B 4 AS 20/24 B - juris RdNr 4; BSG vom 29.8.2024 - B 4 AS 148/24 BH - juris RdNr 3). Ob die Ausnahmevoraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen vorliegen (vgl BSG vom 2.11.2022 - B 7 AS 160/22 BH - juris RdNr 2), betrifft jeweils die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (BSG vom 2.11.2022 - B 7 AS 160/22 BH - juris RdNr 3).

4

Dies gilt auch für die Entscheidung des LSG, dass die Kläger im Februar 2024 mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, weil der Klägerin zu 2. im Februar 2024 Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen ist. Dies entspricht der Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II und der Rechtsprechung des BSG zum sog Monatsprinzip (vgl etwa BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 9/23 R - juris RdNr 35 mwN). Soweit das LSG für März 2024 schließlich davon ausgegangen ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Abs 1 Satz 1 SGB II) zurückgenommen werden kann, wirft auch dies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein Leistungsantrag jederzeit zurückgenommen werden kann (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21 ff, dort auch zu ggf beschränkten materiellen Rechtsfolgen).

5

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den die Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnten.