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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.03.1974, Az.: 1 ABR 19/74

Rechtsbeschwerde; Divergenz; Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts; Verkündete Gründe des Beschlusses; Fehlende Zulassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
1 ABR 19/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 04.12.1973 - 2 TaBV 22/73

Fundstelle

  • AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsbeschwerde ist - es sei denn, der Fall der Divergenz liegt vor - nicht zulässig, wenn die verkündete Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts oder die verkündeten Gründe des Beschlusses die Zulassung nicht enthalten. Daran ändert auch nichts, wenn es in den schriftlichen Gründen des Beschlusses heißt: "Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Kammer sich dahin schlüssig geworden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das ist versehentlich in dem am Schluß der Beratung schriftlich festgelegten Entscheidungssatz (Bl. 95 dA) nicht aufgenommen worden. Daher ist auch die Verkündung dieser Beschlußfassung der Kammer nicht erfolgt".