Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.03.1974, Az.: 1 ABR 19/74
Rechtsbeschwerde; Divergenz; Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts; Verkündete Gründe des Beschlusses; Fehlende Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 19/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 04.12.1973 - 2 TaBV 22/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsbeschwerde ist - es sei denn, der Fall der Divergenz liegt vor - nicht zulässig, wenn die verkündete Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts oder die verkündeten Gründe des Beschlusses die Zulassung nicht enthalten. Daran ändert auch nichts, wenn es in den schriftlichen Gründen des Beschlusses heißt: "Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Kammer sich dahin schlüssig geworden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das ist versehentlich in dem am Schluß der Beratung schriftlich festgelegten Entscheidungssatz (Bl. 95 dA) nicht aufgenommen worden. Daher ist auch die Verkündung dieser Beschlußfassung der Kammer nicht erfolgt".