Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1979, Az.: III ZR 59/78
Erlass eines Grundurteils ; Vereinbarung eines von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Honorars zwischen einem gerichtlich bestellten Verteidiger und dem Beschuldigten; Vergleich mit der Regelung bei der Beiordnung eines Anwalts im Armenrechtsverfahren ; Vereinbarung erst nach der Bestellung zum Pflichtverteidiger ; Erfordernis der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Vermeidung einer Belastung der Staatskassen; Freiwilliger Abschluss einer Honorarvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 59/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.03.1978
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 3 BRAGebO
- § 100 BRAGebO
- § 304 ZPO
Fundstellen
- MDR 1979, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1394 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kaufmann Werner M., S.straße ..., Bad P.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Eckart D., M.straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Pflichtverteidiger kann mit dem Beschuldigten ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar wirksam vereinbaren, sofern dieser freiwillig dazu bereit ist.
- b)
Er kann eine solche Vergütung geltend machen, ohne daß zuvor die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach § 100 Abs. 2 BRAGO gerichtlich festgestellt worden ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Am 29. Januar 1976 wurde der Kläger, ein Rechtsanwalt, zum Pflichtverteidiger des Beklagten in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache bestellt. Der Beklagte hatte bereits zwei Rechtsanwälte als Wahlverteidiger beauftragt. Nach einer ersten Unterredung im Februar 1976 in einem Hotel der Ehefrau des Beklagten, kam es am 4. März 1976 im Büro des Klägers zu einer weiteren Besprechung. In deren Verlauf schrieb und unterzeichnete der Beklagte zwei "Sonderhonorarvereinbarungen" mit dem Kläger "und den Unterzeichneten als Gesamtschuldner". Nach ihnen sollte der Beklagte für die Vorbereitung der Verteidigung bis zum 15. März 1976 insgesamt 20.000 DM und für die Verteidigung "monatlich bis zum Abschluß 1. Instanz 10.000 DM zahlen"; 5.000 DM für die zweite Märzhälfte waren am 30. März 1976 fällig. Zusätzlich galten die vorgedruckten Bedingungen eines vom Beklagten ebenfalls unterzeichneten Honorarscheins.
Mit Schreiben vom 9. März 1976 erklärte der Beklagte, er sei nicht in der Lage, ein Honorar in der gewünschten Höhe zu zahlen; auch lehne es seine Ehefrau ab, für das Honorar selbstschuldnerisch zu bürgen; er gebe anheim, die Verteidigung niederzulegen. Im Antwortschreiben vom 11. März 1976 wies der Kläger darauf hin, daß der Beklagte den Abschluß einer Honorarvereinbarung angeboten habe, war aber bereit, diese erforderlichenfalls zu ändern.
Am 15. März 1976 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld und endete nach 32 Verhandlungstagen am 16. November 1976 mit einem rechtskräftig gewordenen Freispruch des Beklagten. Der Landeskasse wurde auferlegt, die notwendigen Auslagen des Beklagten zu tragen. Der Kläger und die beiden Wahlverteidiger waren bis zum Abschluß der Hauptverhandlung tätig geblieben.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1976 beantragte der Kläger, die Pflichtverteidigergebühren zu erstatten und Wahlverteidigergebühren festzusetzen. Das Oberlandesgericht bewilligte dem Kläger am 8. Juni 1977 gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung von 10.500 DM.
Mit der Klage macht der Kläger für die Vorbereitung der Verteidigung einen Betrag von 20.000 DM, für die Verteidigung im März 1976 5.000 DM und für die Verteidigung im April 1976 10.000 DM, insgesamt eine Forderung von 35.000 DM nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Honorarvereinbarungen seien unwirksam. Er habe sie nur unterzeichnet, weil der Kläger ihn in Angst versetzt habe. Die Vereinbarungen hätten wegen seiner dem Kläger bekannten Mittellosigkeit auch von seiner Ehefrau unterzeichnet werden sollen. Seine Schreiben vom 9. März 1976 und vom 22. April 1976 enthielten eine Kündigung des Anwaltsvertrags. Auch fehle es bisher an einer Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit nach § 100 Abs. 2 BRAGO. Im übrigen habe der Kläger kein Sonderhonorar verdient, da er sich weder in die Strafprozeßakten eingearbeitet noch Informationsgespräche mit ihm, dem Beklagten, geführt habe und in der Hauptverhandlung lediglich anwesend gewesen sei.
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und vorgetragen, die Parteien hätten sich im April 1976 dahin geeinigt, daß die Honorarvereinbarungen fortgelten sollten, aber vor Abschluß der ersten Instanz nichts gezahlt zu werden brauche.
Das Landgericht hat dem Klagantrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klagforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht durch Erlaß eines Grundurteils nicht gegen § 304 ZPO verstoßen.
Ein solches Urteil kann bei einem nach Grund und Betrag bestrittenen Anspruch ergehen, wenn der Klagegrund vollständig erledigt ist, also auch Einwendungen nicht mehr zu bescheiden sind, die zur Klagabweisung führen können (Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19.Aufl. § 304 Anm. I 2 b; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 304 Anm. B II a; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 304 Anm. II c).
Nach Ansicht der Revision war die Sache zum Grund des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif. Sie meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte wolle im zweiten Rechtszug nicht mehr geltend machen, der Kläger habe die Verteidigung im wesentlichen den Wahlverteidigern überlassen und sei in den Terminen der Hauptverhandlung, wenn überhaupt, nur passiv anwesend gewesen.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Wiederholung dieses Vertrags sowohl in der Berufungsbegründung (S. 9 ff, 11 f) als auch im Schriftsatz vom 17. November 1977 (S. 4 f) nicht berücksichtigt hat.
Trotzdem dringt die Revision mit dieser Rüge nicht durch. Das unbeachtet gebliebene Vorbringen betrifft nicht die zum Grund der Klage gehörende Wirksamkeit der Honorarvereinbarungen, sondern deren grundsätzlich im Verfahren über die Höhe zu prüfende gehörige Erfüllung. Ein Streit darüber kann im Grundverfahren allenfalls dann bedeutsam sein, wenn bereits feststeht, daß der Schuldner auf Grund des Vertrags überhaupt nicht tätig geworden ist. So liegt es hier jedoch nicht.
II.
Ein nach § 141 StPO gerichtlich bestellter Verteidiger kann mit dem Beschuldigten, sofern dieser dazu freiwillig bereit ist, ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar wirksam vereinbaren und dieses geltend machen, ohne daß zuvor eine Leistungsfähigkeit des Beschuldigten gerichtlich festgestellt worden ist. Darin ist dem Berufungsgericht beizutreten. Die von der Revision dazu geäußerten Bedenken greifen nicht durch.
1.
§ 93 Abs. 1 der am 30. September 1957 außer Kraft getretenen Rechtsanwaltsgebührenordnung ließ allerdings Vereinbarungen eines Rechtsanwalts über eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vergütung nur zu, solange der Rechtsanwalt nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Die am 1. Oktober 1957 in Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gestattet dagegen in § 3 Gebührenvereinbarungen allgemein und bestimmt in § 101 Abs. 1, daß auf Grund einer Vereinbarung dem Pflichtverteidiger erbrachte Leistungen auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind.
Hiernach - vgl. auch § 53 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Fassung vom 2./3. Mai 1963, wonach ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht von der Vereinbarung oder Zahlung eines Honorars abhängig machen darf - sind nunmehr Honorarvereinbarungen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten gesetzlich als grundsätzlich zulässig anzusehen (ebenso das Schrifttum: Gerold/Schmidt BRAGO 6. Aufl. § 100 Anm. 13; Schumann/Geißinger BRAGO 2. Aufl. § 100 Rdn. 33; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 19. Aufl. § 100 BRAGO Anm. 1 A; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 4. Aufl. Rdn. 1062; Oppe NJW 1967, 2042; a.A. Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 100 Rdn. 14).
Insbesondere kann die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger nicht mit einem Hinweis auf die Regelung bei der Beiordnung eines Anwalts im Armenrechtsverfahren verneint werden (so Riedel/Sußbauer a.a.O. vor § 97 Rdn. 5). Dort versagt § 3 Abs. 4 BRAGO allerdings Honorarvereinbarungen die rechtliche Verbindlichkeit. Bei dem bestellten Verteidiger ist die Lage aber grundsätzlich anders.
Mit der Bestellung eines Verteidigers wird zwar ähnlich wie bei der Beiordnung eines Armenanwalts nach § 115 ZPO auch der Zweck verfolgt, in wichtigen Strafsachen den Beistand eines Verteidigers auch dem Beschuldigten zu gewährleisten, dem die Mittel fehlen, selbst die Gebühren eines Verteidigers zu bezahlen. Der eigentliche Sinn und Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung beruht jedoch auf dem Interesse eines Rechtsstaats an einem ordnungsmäßigen Verfahren und der dazugehörenden wirksamen Verteidigung. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig oder geboten (vgl. § 140 StPO), so muß daher dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt werden, ohne daß überhaupt geprüft werden darf, ob er ihn selbst bezahlen könnte (BGHSt 3, 395, 398; Dünnebier bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 141 Rdn. 1). Ein vermögender Beschuldigter muß allerdings nach § 464 a StPO, § 11 Abs. 1 GKG mit Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses bei einer Verurteilung die einem Verteidiger gezahlten gesetzlichen Gebühren der Staatskasse erstatten (Schäfer bei Löwe/Rosenberg a.a.O. § 464 a Rdn. 2, 3; Lauterbach/Hartmann a.a.O. zu Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses GKG Anm. 1).
2.
Entgegen der Meinung der Revision ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein Pflichtverteidiger Ansprüche aus einer Honorarvereinbarung jedenfalls dann geltend machen kann, ohne daß zuvor nach § 100 Abs. 2 BRAGO festgestellt ist, daß der Beschuldigte zur Tragung dieser Kosten wirtschaftlich in der Lage ist, wenn die Vereinbarung erst nach der Bestellung zum Pflichtverteidiger geschlossen worden ist (ebenso Dahs a.a.O. Rdz. 1062; LG Krefeld Anw.Bl. 1961, 177; Gerold/Schmidt a.a.O. § 100 Rdn. 13; Schumann/Geißinger a.a.O. § 100 Rdn. 33).
a)
Nach § 100 Abs. 2 BRAGO kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vom Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers nur verlangen, nachdem das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten festgestellt hat, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist, wobei ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten gegen die Staatskasse unberücksichtigt bleibt. Diese Prüfung ist vorgesehen, weil die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger den Beschuldigten kraft Gesetzes verpflichtet, dem Rechtsanwalt die Gebühren eines Wahlverteidigers zu zahlen. Diese Verbindlichkeit entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Beschuldigte zu einer solchen Leistung willens und in der Lage ist. Der Gesetzgeber konnte die Geltendmachung solcher Forderungen nur zulassen, ohne daß unerträgliche Härten entstanden, wenn die vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sichergestellt war.
b)
Diese Erwägungen treffen bei Honorarvereinbarungen nicht zu (a.M. Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 100 Anm. 3; Göttlich/Mümmler BRAGO 12. Aufl. S. 63, 1352; Swolana BRAGO 5. Aufl. § 100 Anm. 2 a.E.; OLG Düsseldorf NJW 1961, 1640 [OLG Düsseldorf 19.05.1961 - 2 Ws 69/61]; EGH Schleswig-Holstein Anw.Bl. 1968, 198). Der Abschluß eines solchen Vertrages steht im Belieben des Beschuldigten. Die Prüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liefe daher in einem solchen Fall auf eine Art Bevormundung hinaus (Oppe NJW 1967, 2042, 2044).
Die Zulassung höherer als der gesetzlichen Gebühren belastet den Beschuldigten nicht stärker als andere Gebührenvereinbarungen. Vor überhöhten Forderungen eines Pflichtverteidigers schützt ihn § 3 Abs. 3 BRAGO. Danach ist eine vereinbarte Vergütung nach Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf den angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Diese Vorschrift ermöglicht auch eine angemessene Berücksichtigung der bei Pflichtverteidigungen insbesondere leicht denkbaren Unterschiede in der Beurteilung der Risiken für den Beschuldigten vor und nach Abschluß der Hauptverhandlung.
Solche Honorarvereinbarungen führen nicht zu einer Belastung der Staatskasse. Die vereinbarte Vergütung eines Verteidigers gehört nicht zu den dem Angeklagten im Fall eines Freispruchs nach §§ 464 Abs. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden notwendigen Auslagen. Insoweit gilt für den Pflichtverteidiger nichts anderes als den Wahlverteidiger (Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 464 a Rdn. 14; Schäfer bei Löwe/Rosenberg a.a.O. § 464 a Rdn. 29; Oppe NJW 1967, 2042, 2045; OLG Hamm NJW 1969, 1450 [OLG Hamm 24.03.1969 - 1 Ws 401/68]). Für das Klagebegehren ist es daher unschädlich, daß die Leistungsfähigkeit des Beklagten bisher noch nicht im Verfahren nach § 100 Abs. 2 BRAGO geprüft und festgestellt worden ist.
3.
Eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem setzt weiter voraus, daß der Beschuldigte sie freiwillig abgeschlossen hat. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
a)
Durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger wird der Rechtsanwalt vom Vorsitzenden des Gerichts beauftragt, die Interessen und Rechte des Beschuldigten im Prozeß wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann er nur erfüllen, wenn der Beschuldigte darauf vertrauen kann, von ihm ebenso gut wie von einem Wahlverteidiger vertreten zu werden. Honorarvereinbarungen müssen daher freiwillig zustande kommen.
Davon geht ebenfalls die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - wenn auch in anderem Zusammenhangaus. Nach ihrem § 3 Abs. 1 Satz 2 kann nur eine freiwillig und ohne Vorbehalt erbrachte Leistung die Mängel einer nicht formgerecht abgeschlossenen Honorarvereinbarung heilen. Dem Rechtsanwalt sollen nur freiwillig gezahlte Sondervergütungen verbleiben. Allein in dieser Weise erbrachte Leistungen werden rechtlich anerkannt.
Die Freiwilligkeit des Versprechens oder der Leistung gehört danach bei Honorarvereinbarungen zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem, wie die Revision zutreffend ausführt, zu den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit.
b)
Von einem freiwilligen Abschluß kann in diesem Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn der Beschuldigte die gebührenrechtliche Lage richtig übersieht, soweit sie für ihn von Bedeutung ist. Erforderlichenfalls ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Belehrung verpflichtet (Oppe NJW 1967, 2042, 2044; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 7; EGH Schleswig-Holstein Anw.Bl. 1968, 198). Der Mandant muß nicht nur wissen, daß er bei Abschluß einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muß, sondern auch, daß der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 30/73 = WM 1975, 1233; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 21; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 7).
Nach dem angefochtenen Urteil besteht kein Anhalt dafür, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschäftsgewandte und von zwei Wahlverteidigern beratene Beklagte über diese gebührenrechtliche Lage nicht hinreichend unterrichtet war.
4.
Da ein Pflichtverteidiger kraft seiner Bestellung zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet ist, darf er weder einen Vorschuß verlangen, was § 101 BRAGO ihm ausdrücklich verwehrt, noch erst recht nicht die Übernahme der Tätigkeit ausdrücklich oder mehr oder weniger verschleiert von dem Versprechen einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung abhängig machen (Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 100 BRAGO Anm. 1). Insbesondere darf er den Beschuldigten nicht unter Hinweis auf die bevorstehende Hauptverhandlung und die Gefahr einer Verurteilung unter Druck setzen und dabei durchblicken lassen, die Verteidigung könne intensiver geführt werden, wenn ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar gezahlt oder versprochen werde (Dahs a.a.O. Rdn. 1044; Gerold/Schmidt a.a.O. § 100 Rdn. 13; Göttlich/Mümmler a.a.O. S. 1347). Eine unter solchen Umständen zustande gekommene Honorarvereinbarung verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb nach § 138 BGB nichtig.
a)
Dagegen steht der Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht schon grundsätzlich und allein entgegen, daß der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger von sich aus die Leistung eines Sonderhonorars ins Gespräch bringt. Er darf dabei nur nicht die Lage des Beschuldigten für sich in unlauterer Weise ausnutzen und ihn etwa wegen der Möglichkeit einer Bestrafung in Angst versetzen, um ihn zum Abschluß einer Honorarvereinbarung zu bewegen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger gegen diese Grundsätze nicht verstoßen hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte allerdings auf den Abschluß einer Honorarvereinbarung gedrängt. Ob das zutrifft, kann dahinstehen; jedenfalls ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Kläger den Beklagten unter Druck gesetzt und auf diese Weise den Abschluß der Honorarvereinbarungen erzielt hat. Der Beklagte hat zwar dahingehende Behauptungen aufgestellt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Sachverhalt jedoch nicht festzustellen vermocht und den Beklagten als insoweit beweisfällig angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision hat es dabei die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt.
Soweit es um die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit und nicht nur um die Kenntnis der gebührenrechtlichen Lage geht, gelten für Honorarvereinbarungen, anders als die Revision meint, die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Danach trägt auch bei Honorarvereinbarungen derjenige, der sich auf ihre Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit beruft, die Beweislast wegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (Palandt/Heinrichs BGB 38. Aufl. § 138 Anm. 1 h; Erman/H.Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 25 - jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 53, 369, 379).
b)
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Hauptverhandlung und die Abwesenheit Dritter bei Abschluß der Honorarvereinbarungen sowie die Erklärungen des Beklagten in dem anschließenden Schriftwechsel als Umstände erkannt und berücksichtigt, die es als möglich erscheinen lassen, daß der Kläger einen gewissen Druck auf den Beklagten bei Abschluß der Vereinbarungen ausgeübt hat. Dem Berufungsgericht haben diese Indizien aber nicht genügt. Dabei hat es sich entgegen der Meinung der Revision im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO zustehenden Beweiswürdigung gehalten. Keiner dieser Umstände mußte für sich oder zusammen mit den übrigen das Berufungsgericht zu der Annahme zwingen, die Honorarvereinbarungen seien unter einem vom Kläger zu verantwortenden rechtswidrigen Druck zustande gekommen. Soweit geht auch die Revision nicht.
5.
Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Ehefrau des Beklagten mit für das Honorar einstehen sollte, weil sich die Parteien im Anschluß an den Schriftwechsel nach dem 4. März 1976 darüber einig geworden seien, es bei den zwischen ihnen allein getroffenen Honorarvereinbarungen zu belassen und nur den Eintritt der Fälligkeit auf den Abschluß der ersten Instanz hinauszuschieben. Dann kann es aber, wie der Revision zuzugeben ist, zweifelhaft sein, ob die Vereinbarungen noch - anders als unstreitig die ursprünglich getroffenen - der Formvorschrift des § 3 Abs. 1 BRAGO genügen.
Solche etwaigen Bedenken greifen jedoch schon deshalb nicht durch, weil nach dem Inhalt der Honorarvereinbarungen kein ausreichender Anhalt dafür besteht, daß die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen zwischen den Parteien von der Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten abhängig sein sollte. Weil das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung unterlassen hat, kann sie im Revisionsrechtszug vorgenommen werden.
6.
Das Berufungsgericht hat in den Erklärungen des Beklagten in den Schreiben vom 9. März 1976 und 22. April 1976, er sei nicht in der Lage, die Sonderhonorarvereinbarungen in der gewünschte Höhe zu erfüllen, und gebe dem Kläger anheim, das Mandat niederzulegen, eine Kündigung der Honorarvereinbarungen nicht erblickt, weil sich der Beklagte damit nicht endgültig von den Verträgen habe lösen wollen. Diese mögliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und muß daher im Revisionsrechtszug zugrunde gelegt werden.
Soweit die Revision dem Briefwechsel nach dem Abschluß der Honorarvereinbarungen entnimmt, daß von einer freiwilligen Aufrechterhaltung der Vereinbarungen nun nicht mehr gesprochen werden könne, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Krohn
Tidow
Peetz
Kröner