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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1961, Az.: 3 StR 21/61

Verbreitung einer die Bundesrepublik beschimpfenden Schrift; Strafrechtliche Beurteilung des Inhalts dieser Schrift; Auslegung der dem Angeklagten zur Last gelegten Sätze aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1961
Aktenzeichen
3 StR 21/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 17.02.1961

Fundstelle

  • NJW 1961, 1932-1933 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen § 96 StGB

Amtlicher Leitsatz

Zur Beschimpfung der Bundesrepublik durch eine Schrift.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 20. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kurt Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Februar 1961 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, durch die Veröffentlichung eines Artikels "Vom Kaiserhof: zur Reichskanzlei - Vom Herrenmenschen zum Lakai", der in der Ausgabe Februar/März 1960 des vom Kreisverband Lü. des "Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften" herausgegebenen Mitteilungsblattes "Unser Recht" erschienen ist, tateinheitlich gegen die §§ 93, 96 Abs. 1 und 3 StGB verstoßen zu haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der §§ 93, 96 Abs. 3 StGB verneint, aber die folgenden Ausführungen:

"Es muß einmal offen ausgesprochen werden, dass wir kein Deutschland mögen, in dem

der Verräter S. Pension erhält, aber der eidgetreue Schörner ins Gefängnis muß, ...

Regierende Kränze auf Partisanenfriedhöfen niederlegen, sich aber weigern, deutsche Soldatenfriedhöfe zu besuchen, ...",

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die sich im vorletzten, mehrere derartiger Thesen-Antithesen umfassenden Absatz des im Urteil vollständig wiedergegebenen Zeitungsartikels befinden, als eine Beschimpfung der Bundesrepublik (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Es hat dieserhalb den Angeklagten als "Hersteller" einer die Bundesrepublik beschimpfenden Schrift an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.

3

II.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie bemängelt im wesentlichen folgendes: Die Anführung von Tatsachen, von denen nicht festgestellt sei, dass sie unwahr oder Formalbeleidigungen seien, sei keine Beschimpfung im Sinne des § 96 StGB; eine gegen einzelne Verwaltungsstellen (Fall S.), Gerichte (Fall Sch.), den Bundespräsidenten (Kranzniederlegung auf Partisanenfriedhöfen) oder einen Minister (Weigerung, deutsche Soldatenfriedhöfe zu besuchen) gerichtete Kritik erstrecke sich nicht, auch nicht mittelbar, auf die Bundesrepublik; Äusserungen, man möge einen Staat nicht in dem dieses oder jenes geschehe, seien keine diesen Staat als solchen treffende Mißachtung; die vom Angeklagten gerügten einzelnen Vorkommnisse seien keine Kennzeichen der das Wesen eines Staates bestimmenden Grundordnung.

4

Die Revision bleibt erfolglos, da im Ergebnis dem Landgericht zuzustimmen ist.

5

1.

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer durch Verbreitung einer Schrift die Bundesrepublik beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Von "Verbreitung" spricht das Landgericht nicht, sondern an drei Stellen (UA. S. 12) von "Herstellung", "Herstellen" und "Hersteller", Diese Begriffe, finden sich jedoch nicht im gesetzlichen Tatbestand des § 96 StGB, im Gegensatz zu anderen Gesetzesvorschriften (z.B. §§ 84 Nr. 1, 93 Nr. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass das Landgericht die Voraussetzung der "Verbreitung", nämlich ein Mitteilen oder Zugänglichmachen an einen größeren Personenkreis (vgl. LK 8. Aufl., S. 630 und dort zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts), erkannt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen (UA. S. 4, 8), dass der Angeklagte den von ihm selbst verfaßten, wenn auch teilweise aus anderweitigen Berichten (wie dem Informationsblatt der Deutschen Reichs-Partei "Wille und Tat") zusammengesetzten Artikel in dem von ihm selbst redigierten und für die Mitglieder des Kreisverbandes bestimmten und diesen gelieferten Mitteilungsblatt "veröffentlicht" hat. Der Verfasser einer Schrift, der ihre Verbreitung als eigene Tat will, ist bei Verbreitung der Schrift als Täter einer durch die Schrift verübten Straftat zu behandeln.

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2.

Das Landgericht hat die gekennzeichneten Ausführungen des Angeklagten zutreffend als eine Beschimpfung gewürdigt, die gegen die Bundesrepublik gerichtet ist. Es hat hierbei auch mit Recht den "Zusammenhang, in dem diese Sätze stehen", berücksichtigt (UA. S. 13).

7

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Beurteilung einer Schrift darauf ankommt, wie sie "von einem unbefangenen Dritten" (BGHSt 7, 110, 111) [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54], "von einem unbefangenen Leser" (Urt. 3 StR 13/60 vom 25. Juli 1960, zitiert von Wagner in GA 1961, 1 ff, Nr. 11 zu § 96), "vom Durchschnittsleser" (Urt. 3 StR 23/60 vom 25. Juli 1960, Wagner, a.a.O., Nr. 12) verstanden wird. Ein solcher Leser gewinnt aus dem Artikel des Angeklagten, einschließlich der bemerkenswerten und die Tendenz aufzeigenden Überschrift folgenden Eindruck: Zunächst werden der "Propagandaminister Hitlers" und der Nationalsozialismus selbst in Schutz genommen und positiv gewürdigt. Die heute vielfach übliche Bezeichnung des Dr. Goebbels als "Mephisto" nennt der Angeklagte eine "Beschimpfung", Er findet es "verständlich", dass in Goebbels'Buch "Vom Kaiserhof zur Reichskanzlei" ein "unbändiger Stolz über das Erreichte zum Ausdruck kommt". Aus einer ausländischen Schrift berichtet er über Goebbels, dass dieser "in den Jahren der Bombardierung und Niederlage in eine Rolle hineinwuchs, die einen ernsthaften Vergleich mit der Churchills in England aushält". Ebenfalls aus einem ausländischen Buch zitiert er mit offensichtlicher Zustimmung, "dass der Nationalsozialismus eine politische Bewegung von vollkommener Aufrichtigkeit war". Nach einer klar erkennbaren Verherrlichung der damaligen "Herrenmenschen" leitet er über zu dem heutigen Deutschland der "Verräter, Speichellecker und Lakaien". Über das jetzige Deutschland findet der Leser nur Negatives. "Getreulich kopieren deutsche Filmfabrikanten ausländische Hetzfilme, in denen deutsche Offiziere, insbesondere aber SS-Führer, mit üblen Visagen als Kriegsverbrecher hingestellt werden". Nach abwertenden Bemerkungen über nach Amerika ausgewanderte deutsche Raketenforscher und über deutsche Widerstandskämpfer folgt der Satz: "Das heutige Deutschland ist nicht bereit, für die Rechte der eigenen Landsleute einzutreten. Dafür kämpft man aber für die Rechte von Hunden und Katzen". Anschließend ist die Rede von der "ermordeten deutschen Seele. Sie flammt nur noch zu männlicher Empörung auf, wenn es sich um die Olympiaflagge handelt - oder wenn es um die Selbstversorgung der Abgeordneten geht". Nach einer weiteren wegwerfenden Bemerkung über die Abgeordneten des Deutschen Bundestags liest man dann die vom Landgericht als Beschimpfung gewürdigten Ausführungen über "wir mögen kein Deutschland ...". In diesem Teil befindet sich u.a. noch folgende These-Antithese: "die Taten der Feinde verherrlicht werden, während man den deutschen Kindern die deutsche Geschichte verekelt ...".

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Die dem Angeklagten zur Last gelegten Sätze kann ein unbefangener Durchschnittsleser in diesem Zusammenhang nur dahin verstehen, dass im heutigen Deutschland im Gegensatz zum nationalsozialistischen Staat nur Negatives vorhanden sei: So würden in der Bundesrepublik Verräter wider alles Recht belohnt, eidgetreue Offiziere aber zu Unrecht bestraft; die Repräsentanten des heutigen Staates erwiesen irregulären Gegnern (Partisanen) wider jede nationale Würde Ehrungen, die sie entgegen gebotener Pflicht und Dankesschuld den eigenen Soldaten verweigerten. In Äusserungen dieser Art liegt inhaltlich der Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens und Zustandes. Sie sind wegen ihrer Maßlosigkeit besonders verletzend und damit eine Beschimpfung (BGHSt 7, 110 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 185/54]; RGSt 57, 185). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es weder auf eine Formalbeleidigung noch auf eine Unwahrhaftigkeit der Äusserung an (RGSt 61, 308). Der Angriff des Angeklagten war auch nicht (nur) gegen einzelne Verwaltungsstellen, Gerichte oder Staatsorgane, sondern, wie der Wortlaut klar ergibt, gegen die Bundesrepublik als solche gerichtet. Alles, womit der Angeklagte seine Abneigung gegen das "Deutschland, das wir nicht mögen" begründet, sind staatliche Maßnahmen, Tun oder Lassen staatlicher Organe. Beschimpfungen, die sich rein äusserlich gegen Staatsorgane oder staatliche Stellen richten, können aber in Wirklichkeit nur oder zugleich den Staat als solchen schmähen (BGHSt 11, 11, 14) [BGH 02.10.1957 - 3 StR 28/57]. Dass dies hier zutrifft, hat das Landgericht im Ergebnis richtig erkannt, indem es die Vorwürfe des Angeklagten als "strukturell und kennzeichnend für die Bundesrepublik Deutschland" aufgefaßt hat (UA. S. 13). Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Angeklagte die Bundesrepublik in ihrer besonderen Gestalt als freiheitlich-demokratisches Staatswesen beschimpft hat (BGHSt 6, 324). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass einzelne Mißstände, wie sie der Angeklagte der Bundesrepublik anlastet, in jedem freien wie auch unfreien Staat vorkommen können. Wenn aber mit einer Aufzählung solcher Einzelfälle die Ablehnung dieses Staates begründet und zugleich ein ihm und seiner freiheitlich-demokratischen Staatsform entgegengesetztes und widersprechendes Staatssystem, wie oben dargelegt, positiv behandelt wird, dann muß der unbefangene Durchschnittsleser dies als einen Angriff auf die besondere Wesenheit und Gestalt der Bundesrepublik verstehen.

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3.

Zu der vom Angeklagten in der Revisionsverhandlung mündlich abgegebenen Erklärung über seine innere Haltung zur Bundesrepublik sei wiederholt, dass es bei der Ermittlung des objektiven Sinngehalts von Äusserungen nicht auf die innere Einstellung des Verfassers, sondern auf das Verständnis des unbefangenen Lesers ankommt. Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht zu beanstanden. Für den Vorsatz ist nämlich nur entscheidend, ob der Täter sich der Bedeutung seiner Äusserungen, wie sie von einem unbefangenen Leser verstanden werden können, bewußt war oder ob er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm (BGH 3 StR 23/60 vom 25. Juli 1960).

10

Der Kostenausspruch beruht auf § 473 StPO.

Weber
BR. Dr. Hengsberger ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Weber
Falle
Dr. Schumacher
Dr. R. Weber