Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2006, Az.: 4StR 110/05
Notwendigkeit der Einstellung eines Verfahrens wegen absoluter Verjhrung; Darlegungsanforderungen an die Begrndung eines Wiedereinsetzungsantrages; Voraussetzungen fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrge; Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.2006
- Aktenzeichen
- 4StR 110/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Cottbus - 12.07.2004 - AZ: 22 KLs 6/00
- nachfolgend
- BVerfG - 02.06.2006 - AZ: 2 BvR 906/06
Rechtsgrundlagen
- 78 c Abs.3 S.2StGB
- 78 Abs.3 Nr.5StGB
- 45 Abs.1 S.1StPO
- 344 Abs.2 S.2StPO
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhrung der Beschwerdefhrerin am 21.Mrz 2006
gem 44 ff., 154 Abs.2, 206a, 349 Abs.2 und 4StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Bedrohung und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
- 2.
Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrge zu gewhren, wird als unzulssig verworfen.
- 3.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch gendert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fllen sowie wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straenverkehr in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
- 3.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch gendert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fllen sowie wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straenverkehr in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
- 4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 5.
Die Angeklagte hat die brigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Grnde
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in vier Fllen, Unterschlagung, Bedrohung sowie wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straenverkehr in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rgt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem 154 Abs.2StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 5. b) der Urteilsgrnde wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.
2.
Soweit die Angeklagte wegen einer am 10.Mrz 1998 begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits am 10.Mrz 2004, also vor Verkndung des angefochtenen Urteils, gem 78 c Abs.3 Satz2 i.V.m. 78 Abs.3 Nr.5StGB die absolute Verjhrung eingetreten war. Das Verfahren ist daher insoweit gem 206 a Abs.1StPO einzustellen.
3.
Der Antrag der Beschwerdefhrerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , mit Schriftsatz vom 21.September 2005 erhobenen Verfahrensrge zu gewhren, mit der die Bestellung von Rechtsanwltin D. als Pflichtverteidigerin fr den Hauptverhandlungstermin am 1.Mrz 2004 anstelle des an diesem Tage verhinderten Pflichtverteidigers beanstandet wird, ist unzulssig.
Das Vorbringen der Beschwerdefhrerin gengt nicht den an die Begrndung eines Wiedereinsetzungsantrages zu stellenden formalen Anforderungen (vgl. dazu Meyer-Goner StPO 48. Aufl. 45 Rdn. 5m.N.). Es fehlt an dem zur Prfung der Zulssigkeitsvoraussetzungen des 45 Abs.1 Satz1StPO erforderlichen Tatsachenvortrag ber den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO 45 Abs.2 Tatsachenvortrag 7; Meyer-Goner aaO m.w.N.). Die Beschwerdefhrerin, die an dem Hauptverhandlungstermin am 1.Mrz 2004 teilgenommen hatte, htte sowohl ihren Wahlverteidiger als auch ihren Pflichtverteidiger ber die Umstnde der Bestellung der Rechtsanwltin D. als Pflichtverteidigerin fr diesen Verhandlungstag unterrichten und mit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrge beauftragen knnen. Sie htte deshalb darlegen mssen, aus welchem Grund sie gehindert gewesen ist, die Verfahrensrge fristgerecht zu erheben, und wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. In diesem Zusammenhang ist es - ungeachtet der Frage, ob eine unter Versto gegen 169 Satz2GVG erstellte heimliche Tonaufnahme (vgl. Meyer-Goner aaO 169GVG Rdn. 12m.N.) als Beweismittel in Betracht kommt - ohne Bedeutung, dass der Beschwerdefhrerin die CD-ROM mit den whrend der Verhandlung am 1.Mrz 2004 hergestellten Tonaufnahmen erst am 17.September 2005 "zugespielt" worden sein soll. Zwar mssen gem 344 Abs.2 Satz2StPO zur Begrndung einer Verfahrensrge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334m.N.).
Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrge grundstzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrgen und mit der Sachrge form- und fristgerecht begrndet worden ist (vgl. BGHR StPO 44 Verfahrensrge 5, 9, 10, 612). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefllen fr zulssig erachtet worden (vgl. Meyer-Goner aaO 44 Rdn. 7a mit zahlreichen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegrndungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewhrt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfgung gestellt wurde (vgl. BGHR StPO 44 Verfahrensrge 12; Meyer-Goner aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht dargetan.
Die Verfahrensrge wre im brigen auch deshalb unzulssig, weil ihre Begrndung nicht den Anforderungen des 344 Abs.2 Satz2StPO gengt. Zwar sich lsst dem Revisionsvorbringen noch entnehmen, dass nicht lediglich die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gergt wird, was unzulssig wre (vgl. Meyer-Goner aaO 344 Rdn. 26m.N.), sondern eine Beschrnkung der Verteidigung durch die Bestellung von Rechtsanwltin D. als Pflichtverteidigerin fr den Hauptverhandlungstermin am 1.Mrz 2004. Um dem Revisionsgericht die Entscheidung ber einen behaupteten Verfahrensmangel allein an Hand der Revisionsbegrndung zu ermglichen, ist aber zur Begrndung der Rge auch die vollstndige Angabe der den geltend gemachten Verfahrensmangel begrndenden Tatsachen erforderlich (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 344 Rdn. 38, 39m. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere htte es einer umfassenden Darstellung der von der Beschwerdefhrerin in dem Hauptverhandlungstermin gegen die Pflichtverteidigerbestellung erhobenen Einwnde sowie des Verlaufs der Hauptverhandlung am 1.Mrz 2004 bedurft. Die Bezugnahme auf die dem Schriftsatz vom 21.September 2005 beigefgten Anlagen gengt nicht. Vielmehr htten diese ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbegrndungsschrift mitgeteilt werden mssen (vgl. Meyer-Goner aaO 344 Rdn. 21m.N.).
4.
Soweit die Angeklagte wegen Untreue in vier Fllen zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, acht, neun und zehn Monaten und wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straenverkehr in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, hat die -berprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (349 Abs.2StPO); dass die Hhe der Einsatzstrafe durch die vom Tatrichter zustzlich angenommene Bedrohung und Unterschlagung beeinflusst sein knnte, schliet der Senat schon angesichts der verbleibenden vier weiteren Einzelstrafen aus.
5.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die nderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Bedrohung und der Unterschlagung mit Rcksicht auf den hier vorliegenden Versto gegen das Beschleunigungsgebot des Art.6 Abs.1 Satz1EMRK - ebenso wie die brigen Strafen - jeweils herabgesetzten Einzelstrafen von 60 Tagesstzen bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzgerung von der Mglichkeit des 354 Abs.1StPO Gebrauch und fhrt in entsprechender, ausschlielich zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen unter Erhhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf die vom Generalbundesanwalt beantragte, gem 39StGB niedrigst mgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat zurck. Eine Beschwer der Angeklagten scheidet damit aus, zumal eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzgerung auch unter Bercksichtigung des von der Verteidigung verkrzt vorgetragenen Verfahrensganges im Revisionsverfahren nicht ersichtlich ist. Noch niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe wren im brigen unvertretbar.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann