Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: I ZR 99/86
„Kristallfiguren“
Verwendung bekannter Stilmittel verhindert nicht Entstehen von Urheberrechten; Entscheidend für das Entstehen eines Urheberschutzes ist, ob mit Stilmitteln im Ergebnis eine persönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist; Verwendetes Material ist mitprägendes Element für das Urheberrechtsschutz beanspruchende Werk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 99/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13350
- Entscheidungsname
- Kristallfiguren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg vom 10.04.1986
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 383-384 (Volltext mit amtl. LS) "Kristallfiguren"
Prozessführer
...,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren ...,
Rechtsanwälte Dr. ... und ... -
Prozessgegner
1. ... ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2),
2. ...,
Rechtsanwälte Prof. Dr. ... und Dr. ... -
Amtlicher Leitsatz
Kristallfiguren
Ein Werk, das unter Verwendung bekannter Stilmittel geschaffen worden ist, kann gleichwohl urheberrechtsschutzfähig sein.
Beruht die ästhetische Wirkung eines Werkes der bildenden Kunst mit auf dem verwendeten besonderen Material, so ist dieses in die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit mit einzubeziehen und kann dazu führen, daß die betreffende Formgestalt in diesem Material Urheberrechtsschutz genießt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom
14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. April 1986 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30. August 1985 abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt,
- 1.
es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Tierfiguren aus facettiertem Kristallglas
Teddybär klein Art.-Nr. CA 501
Teddybär mittel Art.-Nr. CA 502
Teddybär groß Art.-Nr. CA 503
Tanzteddy Art.-Nr. CA 514
Miniteddy Art.-Nr. CA 522
Maus Art.-Nr. CA 517
Katze aufrecht Art.-Nr. CA 521 Eule klein Art.-Nr. CA 507
Eule Art.-Nr. CA 508
zu verbreiten:
- 2.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Anzahl der vertriebenen Tierfiguren, wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger der vertriebenen Tierfiguren nicht der Klägerin, sondern einem von ihnen zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Anschrift in der Auskunft enthalten ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Glas- und Schmuckartikeln, die überwiegend aus facettierten Lüsterbehangsteinen aus Bleikristall zusammengesetzt sind. Die Klägerin ist weltweit der größte Hersteller von derartigen Lüsterbehangsteinen. Die von den Beklagten verwendeten Steine stammen zum großen Teil aus der Produktion der Klägerin.
Die Klägerin vertreibt ihre Glastiere seit der Mitte der 70er Jahre. Seit 1981 bietet auch die Beklagte zu 1 derartige Glastiere an.
Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr hergestellten Glastierfiguren ständen unter Urheberrechtsschutz und der Vertrieb der Glastiere der Beklagten, die weitgehend identische Nachahmungen ihrer Glastiere seien, verletze diese Urheberrechte und verstoße gegen § 1 UWG.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb der nachfolgend abgebildeten Glastierfiguren Bär, Maus, Katze und Eule:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, den Vertrieb dieser Tierfiguren zu unterlassen sowie Auskunft und Rechnungslegung über den bisherigen Umfang des Vertriebs zu erteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke zu vernichten. Ferner verlangt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die streitigen Tierfiguren der Klägerin seien nicht urheberrechtlich geschützt, da sie nicht den dafür erforderlichen Grad an ästhetischer Gestaltungshöhe erreichten. Es sei zwar das künstlerische Mittel der Abstraktion und Vereinfachung verwendet worden; der Gesamteindruck reiche jedoch nicht über die Stufe des nur Geschmacklichen, bekannte Formengedanken Wiederholenden hinaus. Die Figuren richteten sich zwar nicht an einzelnen belegbaren, unmittelbaren Vorbildern aus; sie seien jedoch ausschließlich geprägt durch allgemein bekannte Formvereinfachungen und Stilmittel. Auch das verwendete besondere Material begründe keinen Urheberrechtsschutz. Die Verwendung von Lüstersteinen für die Herstellung von Tierfiguren sei allerdings - soweit ersichtlich - neu, und die ästhetische Wirkung des Werkstoffs Bleikristall sei erheblich. Der von dem Material ausgehende Reiz gewinne aber die Oberhand gegenüber der Formgebung, so daß nur noch der Reiz des Lichtspiels aufgrund des Materials bleibe. Entscheidend sei daher die Idee, dieses besondere Material für Gegenstände dieser Art zu verwenden. Diese Idee könne keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
Der Klägerin ständen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu; denn die streitigen Tierfiguren besäßen keine wettbewerbliche Eigenart. Das prägende Element der Figuren sei nämlich nicht ihre Formgestaltung, sondern weit überwiegend die vom Material ausgehende Wirkung.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der klageabweisenden Vorentscheidungen zur Zuerkennung der Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung nebst Schadensersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung und wegen der Ansprüche auf Unterlassung der Vervielfältigung sowie auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Für die abschließende Entscheidung darüber, ob die primär auf das Urheberrecht gestützten Klageansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG begründet sind, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Diese Frage hängt davon ab, ob die Glasfiguren der Klägerin Bär, Maus, Katze und Eule Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind und insbesondere die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen. Das Berufungsgericht hat die Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Modelle verneint; seine bisherigen Ausführungen rechtfertigen dieses Ergebnis jedoch nicht.
Die Beurteilung, ob einem Modell Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen ist und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenpersönlicher schöpferischer Kraft auf dem Gebiet der Ästhetik offenbart, ist zwar im wesentlichen Sache des Tatrichters. Es ist jedoch im Revisionsverfahren nachprüfbar, ob der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist und ob seine Feststellungen die Bejahung bzw. Verneinung des Rechtsbegriffs des Kunstwerks tragen. Dieser Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht stand.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß es für die Kunstwerkeigenschaft darauf ankomme, ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handle, und daß es dabei auf den geistig-ästhetischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltungen ankomme. Bei der Beurteilung der Modelle der Klägerin hat es sich jedoch nicht an diese Maßstäbe gehalten; es hat insbesondere nicht auf den ästhetischen Gesamteindruck abgestellt, sondern hat eine getrennte Betrachtung nach Formgestalt und Material vorgenommen. Ferner hat es zu strenge Maßstäbe angelegt.
So hat das Berufungsgericht zunächst unabhängig von dem verwendeten Material die bloße Formgestalt der Klagemodelle betrachtet und insoweit festgestellt, daß mit den künstlerischen Mitteln der Abstraktion, Stilisierung und Vereinfachung Formen geschaffen worden sind, die nicht den natürlichen Proportionen entsprechen, sondern die charakteristischen Wesenszüge der dargestellten Tiere herausarbeiten: Die Bären wirken drollig und tapsig, die Eule erscheint als klug und weise, die Maus als flink und gewitzt, die Katze als wachsam. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Ausgestaltung der Figuren sich nicht an einzeln belegbaren, unmittelbaren Vorbildern ausrichtet, also neu ist. Es hat jedoch eine hinreichende Eigentümlichkeit der Gestaltung deshalb verneint, weil nur allgemein bekannte Stilmittel verwendet worden seien, wie sie von Spielwaren und Geschenkartikeln sowie von Buchillustrationen, insbesondere bei Kinderbüchern, bekannt seien, und weil keine individuelle Besonderheit, die gerade diese Tierfiguren als Formidee vor anderen auszeichne, hinzutrete. Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht die Verwendung bekannter Stilmittel nicht gegen eine ausreichende Gestaltungshöhe. Vielmehr wird in der Kunst vielfach auf bekannte Stilmittel zurückgegriffen; die Verwendung neuartiger Stilmittel und die Schaffung einer neuen Stilrichtung sind eher die Ausnahme. So können insbesondere mit den bei Spielwaren und Kinderbuchillustrationen üblichen Stilmitteln Werke geschaffen werden, die, auch wenn sie möglicherweise nicht den höheren Kunstbereichen zuzurechnen sind, dennoch Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Entscheidend ist, ob mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine persönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist. Für die hier streitigen Figuren läßt sich dies, auch wenn man zunächst nur auf die Formgestalt abstellt, nicht von vornherein verneinen. Für eine eigenschöpferische geistige Leistung könnte vielmehr sprechen, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die konkreten Ausgestaltungen neu sind und bestimmte darstellerische Gedanken, nämlich die Betonung der genannten charakteristischen Eigenschaften der betreffenden Tiere, zum Ausdruck bringen. Bei einem Vergleich mit den beigebrachten Entwurfsarbeiten und den konkurrierenden Erzeugnissen läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um ausgereifte, individuelle Gestaltungen handelt, die - im Rahmen der gewählten Stilrichtung - ein beachtliches Maß an darstellerischer Höhe aufweisen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen ferner deshalb Bedenken, weil es bei seiner Betrachtung nicht in der gebotenen Weise auf den ästhetischen Gesamteindruck der Modelle abgestellt hat. Wie es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, geht von dem verwendeten Material, dem facettierten Kristallglas, eine erhebliche ästhetische Wirkung aus; es führt insbesondere zu einem Lichtspiel in den Spektralfarben. Demzufolge ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auf den Eindruck abzustellen, wie er sich insgesamt aus der Formgestalt und dem facettierten Kristallglas ergibt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht das Material lediglich dahin betrachtet, ob es die Formgestalt steigert oder in der Wirkung zurücktreten läßt. Damit hat es die Betrachtung zu sehr verengt. Das Material stellt hier ein mitprägendes Element dar, so daß auf den Eindruck abzustellen ist, wie er sich insgesamt aus der Formgestalt sowie der Licht- und Farbwirkung des Materials ergibt.
Auch wenn bei einer solchen Gesamtbetrachtung die Wirkung des Materials mit in die Beurteilung einbezogen wird und möglicherweise in den Vordergrund tritt, steht dies der Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht entgegen. Damit würde nicht, wie das Berufungsgericht befürchtet, bereits die abstrakte Idee der Verwendung dieses besonderen Materials für Tierfiguren geschützt. Vielmehr würde auch dann nur jeweils die konkrete Gestalt aus diesem Material den Schutz genießen. Außerdem würde, da hier allenfalls Schöpfungen im unteren Schutzbereich in Betracht kommen, lediglich ein entsprechend enger Schutzumfang in Frage stehen.
Die Verneinung des Urheberrechtsschutzes durch das Berufungsgericht hält somit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es bedarf vielmehr einer erneuten tatrichterlichen Würdigung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks der streitigen Modelle anhand der aufgeführten Grundsätze. Darüber hinaus ist die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin in bezug auf etwaige urheberrechtliche Ansprüche offen, so daß gegebenenfalls auch insoweit weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich werden können.
Dies betrifft allerdings nur den Teil der Klageansprüche, der sich nicht aus § 1 UWG, sondern allein aus dem Urheberrechtsgesetz herleiten läßt, also die Ansprüche auf Unterlassung der Vervielfältigung und auf Vernichtung der noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke. Die übrigen Klageansprüche sind - wie unten ausgeführt - nach § 1 UWG begründet, so daß insoweit die Urheberrechtsschutzfähigkeit und die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche dahinstehen können.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Ansprüche aus § 1 UWG wegen wettbewerbswidriger Übernahme von Erzeugnissen mit wettbewerblicher Eigenart zu.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist den Figuren der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen, wenn sie Merkmale aufweisen, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Hierfür kommen auch ästhetische Merkmale in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 - Tchibo/Rolex). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Figuren der Klägerin derartige Merkmale fehlten, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei steht die Verneinung ausreichender ästhetischer Merkmale zunächst im Widerspruch zu der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Figuren geschmacksmusterfähig sind, also neu sind und über eine schöpferische Eigentümlichkeit verfügen.
Aus den getroffenen Feststellungen und den bei den Akten befindlichen Figuren der Klägerin ergibt sich, daß diese die für eine wettbewerbliche Eigenart erforderlichen ästhetischen Merkmale aufweisen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, verwendet die Klägerin - soweit ersichtlich - als erste Lüstersteine aus Kristallglas zur Herstellung von Tierfiguren. Dabei erzielt sie durch Verwendung der vorgegebenen Steinformen und bestimmter Stilmittel Tierfiguren, die auf eigentümliche Weise abstrahiert und vereinfacht sind und die durch das für Tierfiguren bislang unübliche Bleikristall eine eigenartige Licht- und Farbwirkung erzielen. Damit weisen diese Figuren Merkmale auf, die geeignet sind, auf die Besonderheit der Erzeugnisse hinzuweisen.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, entsprechen die Figuren der Beklagten den Modellen der Klägerin im flüchtigen Gesamteindruck und in nicht wenigen Einzelheiten, so daß sich die Abweichungen erst bei einer vergleichenden Betrachtung ergeben, die der Verkehr regelmäßig nicht anstellen kann oder will. Der Vertrieb dieser Nachahmungen ist wettbewerbswidrig, weil es sich um eine fast identische, planmäßige Übernahme eines schutzwürdigen fremden Leistungsergebnisses handelt. Die Beklagten haben mit den im Urteilstenor genannten Figuren vier typische Modelle der Klägerin übernommen, die einen wichtigen und charakteristischen Teil des Programms der Klägerin an Tierfiguren ausmachen. Wegen der besonderen Eigenart der Figuren der Klägerin ergibt sich hieraus auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Angesichts der bei Tierfiguren bestehenden vielfältigen Möglichkeiten der Formgestaltung und Materialauswahl besteht weder die Notwendigkeit noch ein schützenswertes Interesse daran, die Figuren der Klägerin fast identisch nachzuahmen; diese Übernahme ist vielmehr unlauter im Sinne von § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1959 - I ZR 24/58, GRUR 1960, 244, 246 - Simili-Schmuck).
Der Klägerin stehen somit gemäß § 1 UWG die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nebst Auskunft und Rechnungslegung zu. Dagegen gewährt § 1 UWG regelmäßig, so auch hier, keine Ansprüche auf Unterlassung der Vervielfältigung und auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken; denn der Wettbewerbsverstoß liegt im allgemeinen noch nicht in der Nachahmung als solcher, sondern erst im Inverkehrbringen des nachgeahmten Erzeugnisses (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 308 - Büromöbelprogramm).
III.
Im Ergebnis ist unter Aufhebung der Vorentscheidungen der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz stattzugeben und wegen der weitergehenden Ansprüche die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.