Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1958, Az.: 2 AZR 324/57
Zulassung der Revision; Endurteil; Vorangegangenes Grundurteil; Nachprüfung durch Revisionsgericht; Revisionsbegründung; Auslegung eines Musterlehrvertrages; Schadenersatzfolgen; Auflösung eines Lehrvertrages; Schadensursächliches Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.09.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 324/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 6, 280 - 291
- AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG
- DB 1959, 235 (Kurzinformation)
- DB 1959, 236 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 455 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht in einem über den Betrag entscheidenden Endurteil unterstellt auch ein vorangegangenes Grundurteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
2. Werden von einer Revision mehrere Ansprüche bekämpft, dann muß die Revisionsbegründung sich auf alle von der Revision bekämpften Ansprüche erstrecken.
3. Zur Auslegung eines Musterlehrvertrages über die Schadenersatzfolgen bei vorzeitiger und verschuldeter tatsächlicher und rechtlicher Auflösung eines Lehrvertrages.
4. BGB § 254 Abs. 1 ist verletzt, wenn bei schadensursächlichem Mitverschulden eines Geschädigten nicht alle von ihm gesetzten Schadensursachen erschöpfend gewürdigt sind.