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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1958, Az.: 2 AZR 324/57

Zulassung der Revision; Endurteil; Vorangegangenes Grundurteil; Nachprüfung durch Revisionsgericht; Revisionsbegründung; Auslegung eines Musterlehrvertrages; Schadenersatzfolgen; Auflösung eines Lehrvertrages; Schadensursächliches Mitverschulden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.09.1958
Aktenzeichen
2 AZR 324/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 280 - 291
  • AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG
  • DB 1959, 235 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 236 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 455 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht in einem über den Betrag entscheidenden Endurteil unterstellt auch ein vorangegangenes Grundurteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

2. Werden von einer Revision mehrere Ansprüche bekämpft, dann muß die Revisionsbegründung sich auf alle von der Revision bekämpften Ansprüche erstrecken.

3. Zur Auslegung eines Musterlehrvertrages über die Schadenersatzfolgen bei vorzeitiger und verschuldeter tatsächlicher und rechtlicher Auflösung eines Lehrvertrages.

4. BGB § 254 Abs. 1 ist verletzt, wenn bei schadensursächlichem Mitverschulden eines Geschädigten nicht alle von ihm gesetzten Schadensursachen erschöpfend gewürdigt sind.