Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.06.1975, Az.: 1 ABR 104/73
Betriebliche Reisekostenregelung; Betriebsratsmitglied; Personalrat; Kosten der Betriebsratstätigkeit; Kosten der Personalratstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.06.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 104/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 25.09.1973 - 8 BVTa 15/73
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 37 Abs. 6 BetrVG 1972
- § 78 S. 2 BetrVG 1972
- § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG 1974
- Art. 3 GG
Fundstellen
- BB 1975, 1111
- DB 1975, 1707-1708 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen.
2. § 78 Satz 2 BetrVG 1972 setzt notwendig einen Vergleich der Betriebsratstätigkeit mit der Nichtbetriebsratstätigkeit voraus; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig.
3. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG 1974 kann keine dem Leitsatz 1 widersprechende Auffassung hergeleitet werden, weil auch danach Mitglieder des Personalrates ohne Rücksicht auf die bei Personalratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten auf eine Pauschalregelung verwiesen werden. Die gleichmäßige reisekostenrechtliche Behandlung aller Personalratsmitglieder steht diesem Grundsatz nicht entgegen.