Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.2005, Az.: BVerwG 3 B 17/05
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 17/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 27091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 01.06.2001 - AZ: VG 2 A 42/99
- OVG Niedersachsen - 16.09.2004 - AZ: 7 LB 3545/01
- nachfolgend
- BVerwG - 19.10.2006 - AZ: BVerwG 3 C 33.05
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- IR 2006, 41
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. September 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2
Das erstrebte Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Fragen zu klären, was unter Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - zu verstehen ist und wie die Begriffe des Unternehmers und des jahrelangen Betriebs im Sinne des § 13 Abs. 3 PBeFG im Falle der Übertragung der Betriebsführung auszulegen sind.
van Schewick
Dr. Dette