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§ 20 EnergieStG - Differenzversteuerung

Bibliographie

Titel
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Amtliche Abkürzung
EnergieStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-20

(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.

(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.