Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1982, Az.: 3 StR 241/82 (S)
Anforderungen an die Begründung einer Entschädigungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 241/82 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.05.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.
Prozessgegner
Jürgen T. aus D., geboren am ... 1952 in Bo.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten
am 8. September 1982
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1981 ausgesprochene Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen tateinheitlich begangener Vergehen nach dem Waffengesetz und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat darüber hinaus ausgesprochen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse zusteht, soweit die von ihm erlittene Freiheitsentziehung die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe übersteigt.
Die gegen die Hauptentscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die gegen die Entschädigungsentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, über die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu befinden hat, hat Erfolg.
Sind - wie hier - die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen, so kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts, an die der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung gebunden ist (vgl. BGHSt 26, 29), ist nicht zu entnehmen, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Bei dieser Sachlage fehlen tatsächliche Grundlagen, die den Senat in die Lage setzen würden, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist vielmehr geboten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (30. Strafkammer in der für Beschlußentscheidungen vorgesehenen Besetzung) zurückzuverweisen (vgl. Schikora in Karlsruher Kommentar, StPO § 464 Rdn 11).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt