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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1975, Az.: IV ZR 202/73

Lebensversicherung; Erstprämie; Annahmeerklärung; Versicherungsvertrag; Verschulden beim Vertragsabschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1975
Aktenzeichen
IV ZR 202/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 2428-2429 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Übergibt der Versicherungsnehmer mit seinem Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages (hier: Lebensversicherung) unaufgefordert Bargeld oder einen Verrechnungsscheck in Höhe der Erstprämie, so kann in der Entgegennahme des Geldes oder der Einlösung des Verrechnungsschecks allein noch keine Annahmeerklärung des Versicherers gesehen werden.

2. Zur Frage des Verschuldens beim Vertragsschluß bei der Lebensversicherung.