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§ 1a TabStG - Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak

Bibliographie

Titel
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.