§ 6 EhrensoldG - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrensoldG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-6
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem Inkrafttreten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, dass Leistungen vom Inkrafttreten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.