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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 7 C 70/94

Vermögenszuordnung; Klagebefugnis; Treuhandanstalt; Privatisierung; Übereignungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 70/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 29.04.1994 - 30 A 544.93

Fundstellen

  • BVerwGE 100, 318 - 323
  • DZWIR 1996, 281-285 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1996, 336 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 793 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Privater, der aufgrund eines mit der Treuhandanstalt geschlossenen Vertrags zur Privatisierung ehemals volkseigenen Vermögens die Übereignung eines Vermögensgegenstands beanspruchen kann, ist zur Klage gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid befugt, durch den der Vermögensgegenstand nach Vertragsschluß in das Eigentum einer Kommune übertragen wird.

Tatbestand:

1

I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer 3 685 qm großen Teilfläche des ursprünglich 61 942 qm großen Grundstücks Flur 2, Fl.St. 50/9 in L. Das ehemals volkseigene Grundstück ist im Zuge der Umwandlung des VEB L. am 1. Juli 1990 in das Eigentum der M. GmbH übergegangen. Die umstrittene Teilfläche grenzt unmittelbar an die 788 qm große Gebäudegrundfläche der ehemaligen Betriebsberufsschule an, die seit September 1990 als Berufsschule des beigeladenen Landkreises genutzt wird und ebenfalls Teil des Grundstücks Fl.St. 50/9 ist. Die Treuhandanstalt als Inhaberin der Geschäftsanteile der M. GmbH verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8. März 1991 u.a. das zum Betriebsteil L. der GmbH gehörende Grundstück Fl. St. 50/9 an die Klägerin. Von dem Verkauf ist in dem Vertrag ausgenommen "die Betriebsberufsschule im Betriebsteil L. - bebaute Fläche 786 m2 und dazugehöriges Grundstück"; in diesem Zusammenhang hat die Klägerin ein "Gehrecht" hinsichtlich der von ihr gekauften Grundstücke eingeräumt. Eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde nicht in das Grundbuch eingetragen.

2

Auf Antrag des Beigeladenen vom 13. Februar 1991 übertrug ihm die Beklagte durch Bescheid vom 25. Oktober 1991 die mit der Berufsschule bebaute Fläche sowie eine noch zu vermessende Teilfläche gemäß Planskizze von ca. 4 000 qm des Grundstücks Fl.St. 50/9 als kommunales Verwaltungsvermögen. Von einer Anhörung hatte die Beklagte mit der Begründung abgesehen, daß Ansprüche anderer Gebietskörperschaften nicht vorlägen und der gegenwärtige Nutzer mit der Übertragung an den Beigeladenen einverstanden sei. Nach Vermessung und Grundstücksteilung wurde der Beigeladene aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheids im Dezember 1992 als Eigentümer des 788 qm großen Berufsschulgrundstücks (Fl.St. 50/12) und des 3 685 qm großen Nachbargrundstücks (Fl. St. 50/14) in das Grundbuch eingetragen.

3

Gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 23. Oktober 1992 Klage erhoben und dessen Aufhebung beantragt, soweit dem Beigeladenen eine über die Gebäudegrundfläche der Berufsschule hinausgehende Grundstücksfläche zu geordnet wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, die in den notariellen Vertrag aufgenommene Ausnahmeklausel habe sich nur auf die Gebäudegrundfläche bezogen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

4

Durch Urteil vom 29. April 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der angefochtene Bescheid könne die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, da sie weder zu den Zuordnungsberechtigten gehöre noch als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks oder Begünstigte einer entsprechenden Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen sei. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. September 1994 die Revision wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 (BVerwGE 95, 295 [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 21/93]) zugelassen.

5

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und ihrem Klageantrag stattzugeben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe ihr die Klagebefugnis zu Unrecht abgesprochen. Der Vermögenszuordnungsbescheid greife in ihren durch Vertrag mit der Beklagten begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch ein. Der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig.

6

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie macht geltend: Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die umstrittene Fläche nach dem notariellen Vertrag objektiv nicht Kaufgegenstand gewesen sei. Jedenfalls sei die Verkäuferseite hiervon ausgegangen, so daß der Kaufvertrag wegen verdeckten Einigungsmangels nichtig sei. Der Vermögenszuordnungsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück sei zur Nutzung als Pausenhof, Parkplatz und Zugang für die Berufsschule bestimmt und weder der gewerblichen Nutzung zugeführt noch in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden.

7

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache gehindert, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

10

a) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis verneint. Die Klägerin macht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt, daß der behauptete Eingriff in ihre durch den Kaufvertrag begründeten Rechte nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 44, 1 (2 f.) [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Senat hat bereits entschieden, daß nachträgliche Kommunalisierungen, die eine von der Treuhandanstalt gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag bereits eingeleitete Privatisierung unterbrechen, in die durch die Privatisierung begründeten vertraglichen Ansprüche eingreifen können (BVerwGE 95, 295 (296) [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 21/93]). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

11

Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vermögenszuordnungsbescheid in private Rechte Dritter regelmäßig nicht eingreift. Gegenstand eines Vermögenszuordnungsbescheids ist die Zuordnung öffentlichen Vermögens. Beschränkt sich seine Regelung darauf, den kraft Gesetzes erfolgten Übergang eines Grundstücks in das Eigentum des Zuordnungsberechtigten festzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VZOG), kann durch diese Zuordnung kein Privater in seinen Rechten verletzt sein, da er nach Vermögenszuordnungsrecht nicht als Eigentümer in Betracht kommt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 -, VIZ 1995, 655). Mit dem Vermögenszuordnungsbescheid verbindet sich regelmäßig auch kein Eingriff in Rechte eines privaten Dritten an dem zugeordneten Gegenstand öffentlichen Vermögens. Soweit dessen Rechte an dem zugeordneten Gegenstand aufgrund gesetzlicher Regelung vorbehalten bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG), berührt der Vermögenszuordnungsbescheid den Privaten schon deswegen nicht in seinen Rechten, weil diese fortbestehen und er an der Wahrnehmung seiner Rechte außerhalb des Zuordnungsverfahrens nicht gehindert wird. Ebensowenig ist ein rechtsgestaltender Vermögenszuordnungsbescheid, der dem Zuordnungsberechtigten im Wege der öffentlichen Restitution (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VZOG i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) oder der nachträglichen Zuordnung als Kommunalvermögen (vgl. § 10 Abs. 1 sowie § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 VZOG) aufgrund eines hierauf gerichteten Anspruchs des Eigentums an einem Gegenstand des öffentlichen Vermögens überträgt und dessen Unanfechtbarkeit den Eigentumsübergang wirksam werden läßt (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG), zur Verletzung eines privaten Dritten in seinen Rechten geeignet; denn ein solcher Bescheid gestaltet, sieht man von den gesetzlich abweichend geregelten Ausnahmen ab (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 2 b Satz 5 VZOG), aus den dargelegten Gründen regelmäßig gleichfalls keine Rechte des Privaten an dem Vermögensgegenstand. Ob sonstige private Ansprüche in bezug auf den Vermögensgegenstand bestehen oder bestehen bleiben, ist nicht Gegenstand des Vermögenszuordnungsrechts, das durch Elemente des öffentlichen Sachenrechts gekennzeichnet ist, sondern richtet sich nach den Regeln des privaten Schuldrechts. Ein Vermögenszuordnungsbescheid verletzt daher in aller Regel den privaten Gläubiger nicht dadurch in seinen Rechten, daß er derartige Ansprüche beeinträchtigt.

12

Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Vermögensgegenstand, dessen Übereignung ein Privater aufgrund eines mit der Treuhandanstalt (nunmehr Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) abgeschlossenen Privatisierungsvertrages beanspruchen kann, nach Vertragsschluß durch die Zuordnungsbehörde - im allgemeinen den Präsidenten der genannten Anstalt (vgl. § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG) - in das Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen oder zurückübertragen wird. In Fällen dieser Art wird die Übereignung, zu der sich in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur Privatisierung ehemaligen Volkseigentums die Treuhandanstalt vertraglich verpflichtet hat, aus Gründen unmöglich, die dem behördlichen Handeln eines Trägers öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind. Die Nichterfüllung der von der Treuhandanstalt übernommenen Eigentumsverschaffungspflicht beruht darauf, daß der durch den Kommunalisierungsauftrag oder den Restitutionsvorbehalt begründete öffentliche Zuordnungsanspruch der aus der Durchführung des Privatisierungsauftrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TreuhG) entstandenen Berechtigung widerstreitet und der Gesetzgeber jenem unter näher bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 10 und 11 VZOG) Vorrang gegenüber dieser eingeräumt hat. Mit dieser Regelung beseitigt das Gesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Primäranspruch des obligatorisch berechtigten privaten Gläubigers, dem allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen seinen behördlichen Vertragspartner verbleibt. Die Hinnahme dieser Rechtsfolge sinnt es dem Privaten jedoch nur an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorrangs der öffentlichen Zuordnung erfüllt sind. Infolgedessen bezieht das Gesetz den Dritten, der durch die gemäß dem gesetzlichen Auftrag der Treuhandanstalt bereits eingeleitete Privatisierung ein auch grundrechtlich geschütztes vermögenswertes Recht erlangt hat, in seinen normativen Schutz ein und gibt ihm die Befugnis, die Wahrung der Voraussetzungen, unter denen sein Übereignungsanspruch dem öffentlichen Zuordnungsanspruch zu weichen hat, gerichtlich überprüfen zu lassen. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Anspruch des Käufers aus dem Privatisierungsvertrag privatrechtlicher Art ist, während die Zuordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht. Die Privatisierungsaufgabe der Treuhandanstalt läßt sich nach der bestehenden Gesetzeslage nur in den Formen des Privatrechts und damit unter Inanspruchnahme des rechtsgeschäftlichen Bindungswillens verwirklichen, der den Rechtssubjekten des Zivilrechts zukommt. Das schließt es aus, den durch Kaufvertrag in die Privatisierung ehemals volkseigenen Vermögens einbezogenen Privaten als nur mittelbar - tatsächlich Begünstigten im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe anzusehen. Daraus folgt, daß dem Privaten aus einem von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag eine Rechtsposition zuwächst, die ihn zur Anfechtung eines Vermögenszuordnungsbescheids berechtigt, der geeignet ist, diese Rechtsposition zugunsten eines öffentlichen Zuordnungsberechtigten gesetzwidrig zu vereiteln.

13

b) Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beklagte geht davon aus, daß die Klägerin durch den notariellen Kaufvertrag keinen Anspruch auf Übereignung der Fläche Fl.St. 50/14 erworben habe, weil diese Fläche vom Kaufgegenstand ausgenommen gewesen sei. Diese Annahme ist jedoch mit den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist der Umfang des vom Verkauf ausgenommenen Grundstücksteils zwischen den Parteien streitig geblieben. Das Verwaltungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht aufgeklärt, ob sich die Ausnahmebestimmung des notariellen Vertrags lediglich auf die Gebäudegrundfläche (Fl.St. 50/12) oder auch auf die angrenzende und inzwischen vermessene Fläche Fl.St. 50/14 bezieht. Ebensowenig hat es einen insoweit bestehenden Dissens der Vertragsparteien festgestellt. Der Senat ist daher gehindert, die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung zu verneinen, daß die Klägerin die Übereignung der umstrittenen Teilfläche schon nach dem Kaufvertrag nicht beanspruchen kann.

14

2. Wegen fehlender vorinstanzlicher Feststellungen zu der Frage, ob der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird im weiteren Verfahren insbesondere zu prüfen haben, welcher Inhalt der im notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien über die vom Verkauf ausgenommene Fläche nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) beizumessen ist. Ergibt sich danach, daß die zwischen den Beteiligten umstrittene Fläche Fl.St. 50/14 nicht Kaufgegenstand war, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin schon aus diesem Grund aus. Andernfalls wird den Fragen nachzugehen sein, ob die umstrittene Fläche am 3. Oktober 1990 für Selbstverwaltungsaufgaben des Beigeladenen tatsächlich genutzt wurde oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen war (vgl. BVerwGE 95, 295 (300 f.) [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 21/93];  97, 240 (241 f. [BVerwG 15.12.1994 - 5 C 55/92])) und ob der Zuordnungsanspruch des Beigeladenen möglicherweise dadurch ausgeschlossen ist, daß das Flurstück in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden konnte (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VZOG). Allein der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen die Anhörungspflicht kann dagegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen. Verletzt sein könnte allenfalls die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Pflicht der Behörde, vor Erlaß eines Verwaltungsakts den hierdurch belasteten Dritten anzuhören (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG); ein Verstoß gegen die zuordnungsverfahrensrechtliche Pflicht, vor Erlaß des Vermögenszuordnungsbescheids die "in Betracht kommenden Berechtigten" anzuhören (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG), scheidet mangels eines Zuordnungsrechts der Klägerin aus (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 -, a.a.O.). Auf der Verletzung einer Anhörungspflicht kann der Bescheid jedoch nicht beruhen, da die Zuordnung von Vermögensgegenständen eines Treuhandunternehmens an eine Kommune nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG und nach § 10 VZOG allein an rechtliche Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BVerwGE 95, 295 (299) [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 21/93]).