Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 5 AZR 133/81
Auflösungsvertrag vor Stichtag; Sonderzuwendung; Ordentliche Kündigung; Einverständliche Beendigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- 5 AZR 133/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Fulda 22.02.1980 - 1 Ca 709/79
- LAG Frankfurt 29.09.1980 - 11 Sa 436/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ARST 1983, 148
- DB 1983, 2093
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 2 Nr. 3 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe von 11.07.1978 ist die Leistung anteilig zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vor dem 30. November endet.
2. Eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem vorstehenden tariflich geregelten Sachverhalt gleich, wenn sie an Stelle einer sonst vom Arbeitgeber erklärten ordentlichen Kündigung erfolgt ist.