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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 5 AZR 133/81

Auflösungsvertrag vor Stichtag; Sonderzuwendung; Ordentliche Kündigung; Einverständliche Beendigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.05.1983
Aktenzeichen
5 AZR 133/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Fulda 22.02.1980 - 1 Ca 709/79
LAG Frankfurt 29.09.1980 - 11 Sa 436/80

Fundstellen

  • ARST 1983, 148
  • DB 1983, 2093

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 2 Nr. 3 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe von 11.07.1978 ist die Leistung anteilig zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vor dem 30. November endet.

2. Eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem vorstehenden tariflich geregelten Sachverhalt gleich, wenn sie an Stelle einer sonst vom Arbeitgeber erklärten ordentlichen Kündigung erfolgt ist.