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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.08.1990, Az.: 4 RA 10/90

Versicherungszeit; Vormerkung; Nachversicherung; Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; Entrichtung; Hilfsantrag; Revision; Beamtenanwärter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.08.1990
Aktenzeichen
4 RA 10/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel 16.03.1989 - S 3 An 16/88
LSG Schleswig 11.01.1990 - L 3 An 41/89

Amtlicher Leitsatz

1. Ansprüche auf Vormerkung von Versicherungszeiten und auf Zulassung zur Nachversicherung betreffen keine einmaligen Leistungen iS § 144 SGG.

2. Über selbständige Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf Zulassung zur Nachversicherung und auf Vormerkung von Versicherungszeiten kann ohne Aussetzung des Vormerkungsrechtsstreits gleichzeitig entschieden werden, wenn der Nachversicherungsbeitrag bereits entrichtet worden ist.

3. Wurde in der Vorinstanz dem Hauptantrag stattgegeben, wird der nicht beschiedene Hilfsantrag kraft Revision der Beklagten Gegenstand des Revisionsverfahrens.

4. Dienstanwärter in der öffentlich-rechtlichen Ausbildung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Beamtenanwärter ohne Versorgungszusage sind nicht nachzuversichern, sondern bei Entgeltlichkeit pflichtversichert.