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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1979, Az.: 3 StR 165/79 (S)

Beschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung durch polizeiliche Maßnahmen in einem Gerichtsgebäude; Pflicht zur Anordnung einer Beschränkung der Öffentlichkeit durch einen Gerichtsvorsitzenden; Beschränkung der Öffentlichkeit zwecks Sicherheit in einem Gerichtsgebäude

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1979
Aktenzeichen
3 StR 165/79 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 08.08.1978

Verfahrensgegenstand

Beleidigung u.a.

Prozessführer

Wissenschaftlicher Assistent Dirk S. aus O., geboren am ... 1941 in W.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer Beschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung durch polizeiliche Maßnahmen im Gerichtsgebäude, denen keine Anordnung des Gerichtsvorsitzenden oder des Gerichtspräsidenten zugrundeliegen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juli 1979
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. August 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch mit ihrem Vortrag, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch verletzt worden, daß "die Zuhörer des Verfahrens bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthalts vor dem Gericht, vor dem Gerichtssaal oder anderweitig im Gerichtsgebäude sowie bei ihrem Fortgang" von Beamten der Kriminalpolizei fotografiert worden seien und daß auch ein Video-Recorder sowie Richtmikrophone eingesetzt worden seien, kann die Revision nicht durchdringen. Zwar kann die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht nur dann beeinträchtigt sein, wenn nicht gewährleistet ist, daß beliebige Zuhörer die physische Möglichkeit des Zutritts haben, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn diese tatsächliche Möglichkeit zwar besteht, wenn aber etwa von Seiten staatlicher Organe den Besuchern an einer Hauptverhandlung Nachteile angedroht werden oder wenn von Maßnahmen staatlicher Organe im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Verhandlungssaal ein starker psychischer Druck dadurch ausgeht, daß diese in dem unbefangenen Interessenten den Eindruck einer realen Gefahr entstehen lassen, der Besuch der Hauptverhandlung könne für ihn konkrete Nachteile von Seiten staatlicher Organe nach sich ziehen. Ein in diesem Sinne beachtlicher Druck geht nicht von zulässigen Maßnahmen des Gerichts oder des Gerichtspräsidenten aus, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen (vgl. BGHSt 27, 13). Er kann aber nicht bei jeder polizeilichen Maßnahme, für die es verschiedenartige Anlässe geben kann, von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit kann es durchaus Sache des Gerichtspräsidenten als Inhaber des Hausrechts, des Vorsitzenden oder des Gerichts als für die Wahrung der Öffentlichkeit Verantwortlichen sein (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 176 GVG Rdn 2 bis 4; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 176 GVG Rdn 10 und 11), eigene Maßnahmen der Polizei im Gerichtsgebäude abzustellen, weil durch sie die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Frage gestellt wird. Ergibt die eigenverantwortliche Prüfung der bezeichneten Justizorgane die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsgebäude oder in der Sitzung, so haben sie solche Maßnahmen selbst anzuordnen und zu deren Vornahme, falls erforderlich, die Amtshilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Liegen dem Gerichtsvorsitzenden Hinweise auf tatsächliche Umstände vor, die einen Anlaß zur Prüfung geben, ob die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung durch nicht von ihm angeordnete Polizeimaßnahmen beeinträchtigt ist, dann hat er diese Prüfung vorzunehmen, da er und das Gericht für die Wahrung der Öffentlichkeit verantwortlich sind. Gegebenenfalls hat er auf Abhilfe hinzuwirken oder notfalls die Durch- oder die Fortführung der Hauptverhandlung abzulehnen. Um Zweifel an der Wahrung der Öffentlichkeit zu vermeiden, wird er dabei einen strengen Maßstab anlegen. Diese Erwägungen können aber der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Weder hat sie ausdrücklich auch nur vorgetragen, daß von den von ihr behaupteten Maßnahmen der Polizei eine gewichtige Zwangswirkung auf potentielle Besucher ausgegangen sei, noch ergibt sich dies aus den vorgetragenen Tatsachen. Die bloße, nicht näher begründete und unter Beweis gestellte Behauptung, "einige oder auch eine Vielzahl von Besuchern" hätten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, ist schon nicht hinreichend bestimmt. Sie genügt um so weniger, als keineswegs jede möglicherweise als psychologische Hemmschwelle wirkende Maßnahme einer Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung gleichkommt. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob in Fällen bloß psychischen Zwanges zur Begründung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Revision der Nachweis gehört, daß sich tatsächlich irgendein Interessent an der Hauptverhandlung von deren Besuch hat abhalten lassen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte