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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1969, Az.: BVerwG III B 108.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem vertreibungsbedingten Verlassen des Arbeitsplatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG III B 108.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 04.07.1969 - AZ: 39 - III/69

Fundstelle

  • ZLA 1970, 77

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 135.63 - Urteil vom 11. Mai 1965.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, daß die Zulassung der Revision erstrebt wird, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

2

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Beschwerde nicht angegriffen sind, ist der Kläger am 5. Mai 1945 am Arbeitsplatz verhaftet worden und ist bis zu seiner Ausweisung in die Bundesrepublik am 18. März 1948 in Haft gewesen. Die auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen getroffene Entscheidung, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers, der als Prokurist und stellvertretender Direktor bei der B. werke AG in Prag tätig war, im Zeitpunkt seiner Vertreibung beendet war und daß er deshalb durch die, Vertreibungsmaßnahmen Ansprüche verloren habe, die ihm für den Fall seines Ausscheidens aus der Firma vertraglich eingeräumt worden waren, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Rechtsauffassung auf das seine Entscheidung tragende Urteil des Senats vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - berufen. In diesem Urteil ist dargelegt, daß mit dem vertreibungsbedingten Verlassen des Arbeitsplatzes das Arbeitsverhältnis nicht nur tatsächlich, sondern - jedenfalls für den Bereich des Lastenausgleichsrechts - auch rechtlich beendet worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu überprüfen oder fortzuführen.

3

Mit der Verhaftung des Klägers war dessen Arbeitsverhältnis bei der B. werke AG tatsächlich beendet. Dieser Zugriff durch die Vertreibungsmacht stellte für den Kläger erst den Beginn der gegen ihn gerichteten Vertreibungsmaßnahmen dar; er bewirkte noch nicht die Vertreibung. Nach der Rechtsprechung des Senats wurde durch diesen Zugriff das Arbeitsverhältnis des Klägers auch rechtlich beendet. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu verstehen. Die Vertreibung des Klägers lag also nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie die Beteiligte meint; sein Arbeitsverhältnis endete vielmehr fast drei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem sich sein Vertreibungsschicksal erfüllte.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Türke