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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1986, Az.: VI ZR 61/85

Unfallbetrieb; Stammbetrieb; Haftungsfreistellung; Aufgabenbereich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1986
Aktenzeichen
VI ZR 61/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so kommt es für die Haftungsfreistellung des Schädigers darauf an, ob die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitten hat, dem Aufgabenbereich seines Stammbetriebs oder demjenigen des Unfallbetriebs zuzuordnen ist; nur im letzteren Fall kommt eine Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht.

2. Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebs fällt, so spricht zunächst alles dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig geworden ist.