Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1986, Az.: VI ZR 61/85
Unfallbetrieb; Stammbetrieb; Haftungsfreistellung; Aufgabenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 61/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 1015 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so kommt es für die Haftungsfreistellung des Schädigers darauf an, ob die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitten hat, dem Aufgabenbereich seines Stammbetriebs oder demjenigen des Unfallbetriebs zuzuordnen ist; nur im letzteren Fall kommt eine Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht.
2. Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebs fällt, so spricht zunächst alles dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig geworden ist.