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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1982, Az.: 4 AZR 1211/79

Urlaub; Lohnausgleich; Zusatzversorgung; Baugewerbe; Entstehung von Beitragsansprüchen; Zusatzversorgungskasse; Begründung der Lohnansprüche; Höhe der Beitragsschuld; Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers; Lohnschulden; Tarifliche Ausschlußfrist; Verjährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
4 AZR 1211/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 10.11.1978 - 1 Ca 2426/78
LAG Frankfurt 30.10.1979 - 5 Sa 95/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 262 - 269
  • ZIP 1983, 475

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12.11.1960 (VerfTV) macht die Entstehung von Beitragsansprüchen zugunsten der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes von der Begründung der Lohnansprüche der Bauarbeiter abhängig. Die Erfüllung der Ansprüche durch den Arbeitgeber wird nicht verlangt.

2. Die Verweisung auf das Lohnsteuerrecht hat insoweit nur für die Höhe der Beitragsschuld rechtliche Bedeutung. Ungeachtet dieser Verweisung sind daher auch dann Beiträge abzuführen, wenn wegen Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers entstandene Lohnschulden nicht erfüllt worden sind.

3. Für die Beitragsansprüche nach dem VerfTV gibt es keine tarifliche Ausschlußfrist. Für sie gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (Bestätigung BAG 26.05.1971 4 AZR 249/70 = BAGE 23, 356 = AP Nr. 3 zu § 197 BGB).