Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1991, Az.: KZR 25/90
„Marktabschottungswirkung“
Wettbewerbsregeln; Bierlieferung; Bierlieferungsvertrag; Laufzeit des Vertrages; Markltabschottung; Ausschließlichkeitsbindung; Bindung von Gaststätten an die Brauerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1991
- Aktenzeichen
- KZR 25/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14331
- Entscheidungsname
- Marktabschottungswirkung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 85 EWGV
Fundstellen
- GRUR 1992, 75-76 (Volltext mit amtl. LS) "Marktabschottungswirkung"
- MDR 1992, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS) "Marktabschottungswirkung"
- WM 1992, 117-119 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1992, 99-100 (Volltext mit amtl. LS) "Marktabschottungswirkung"
Amtlicher Leitsatz
Ein Bierlieferungsvertrag, der - insbesondere im Hinblick auf seine Laufzeit und den Umfang der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung - nicht in erheblichem Maß zur Marktabschottung beiträgt, wird von Art. 85 EWG-Vertrag nicht erfaßt; darauf, wieviele Gaststätten das Brauereiunternehmen durch weitere Bierlieferungsverträge an sich gebunden hat, kommt es dann nicht an.
Der Kartellsenat des Bundesgerichthofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1991
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und
die Richter Theune, Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein großes nordbayerisches Brauereiunternehmen, schloß am 10. September 1987 mit dem Beklagten einen Vertrag, durch den sich der Beklagte verpflichtete, die Gaststätte "Z. L." in H. bis zum 31. Dezember 1992 zu betreiben oder betreiben zu lassen und den gesamten Bedarf an Bieren bei einer jährlichen Mindestabnahmemenge von 360 hl unmittelbar bei der Klägerin zu decken. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, alkoholfreie Getränke, die von der Klägerin im Rahmen ihres üblichen Lieferprogramms für Gaststätten hergestellt oder vertrieben werden, entsprechend der Nachfrage in seiner Gaststätte unmittelbar von der Klägerin zu beziehen. Diese sollte das Recht haben, die Lieferung alkoholfreier Getränke einer Tochtergesellschaft zu übertragen. Im Fall der Verletzung der Bierbezugsverpflichtung sollte die Klägerin berechtigt sein, als Schadensersatz für jeden vertragswidrig nicht oder anderweitig bezogenen Hektoliter Bier 30 % des Brauereiabgabepreises zuzüglich der Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sollte dadurch nicht ausgeschlossen sein.
Dem Vertrag vom 10. September 1987 war eine Vereinbarung vom 12. Oktober 1977 vorangegangen, die eine Brauerei in e. mit den Eigentümern des Gasthauses "Z. L." über die Belieferung der Gaststätte mit Bier und nichtalkoholischen Getränken geschlossen hatte. In diesen Vertrag, der im wesentlichen unverändert blieb, waren die Klägerin und der Beklagte anstelle ihrer Rechtsvorgänger zu verschiedenen Zeitpunkten eingetreten.
Im Jahre 1988 verpachtete der Beklagte seine Gaststätte an eine andere Brauerei, ohne diese zu verpflichten, in den Bierlieferungsvertrag mit der Klägerin einzutreten. In der Folgezeit wurden Bier und nichtalkoholische Getränke für die Gaststätte nicht mehr von der Klägerin bezogen. Die Klägerin hat deshalb für die Zeit ab September 1988 Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sie in Höhe von 92.527,54 DM nebst Zinsen eingeklagt hat.
Der Beklagte hat vorgebracht, der Bierlieferungsvertrag sei mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag unvereinbar und deshalb nichtig. Er sei aber auch deswegen nichtig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Mißverhältnis bestehe. Die Vertragsklausel, auf die gestützt die Klägerin pauschalierten Schadensersatz für die Nichtabnahme von Bier fordere, sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und als solche unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der zwischen den Parteien geschlossene Bierlieferungsvertrag nach Art. 85 EWG-Vertrag nichtig sei. Die Verpflichtung des Beklagten, Bier und alkoholfreie Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, beschränke den freien Wettbewerb der Lieferanten solcher Getränke. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seien über 50 % der Gastwirte in entsprechender Weise an eine Brauerei oder einen Getränkegroßhändler gebunden. Zusammen mit der Vielzahl dieser Verträge sei der Bierlieferungsvertrag der Parteien geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen, unter denen Bierlieferungsverträge mit Ausschließlichkeitsbindungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 (ABl. L 173 S. 5) von der Anwendung des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag freigestellt würden, seien nicht gegeben. Der am 10. September 1987 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei eine neue Vereinbarung, keine Abänderung des von den Rechtsvorgängern der Parteien am 12: Oktober 1977 geschlossenen Bierlieferungsvertrages, weil zwischen diesen Verträgen ganz wesentliche Unterschiede bestünden. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Der von den Parteien geschlossene Bierlieferungsvertrag ist mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag vereinbar. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof in Ausspruch 1 seines gemäß Art. 177 EWG-Vertrag ergangenen Urteils vom 28. Februar 1991 (Rechtssache C-234/89, WuW/E EWG/MUV 911 - Delimitis/Henninger Bräu) zur Wirksamkeit von Bierlieferungsverträgen mit Ausschließlichkeitsbindungen folgendes entschieden:
"Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale Markt für den Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber, die auf diesem Markt Fuß fassen oder ihren Marktanteil vergrößern könnten, schwer zugänglich sein. Daß der streitige Vertrag zu einem Bündel gleichartiger Verträge auf diesem Markt gehört, die sich kumulativ auf den Wettbewerb auswirken, ist nur einer unter mehreren Faktoren, anhand deren zu beurteilen ist, ob dieser Markt tatsächlich schwer zugänglich ist. Zweitens muß der streitige Vertrag in erheblichem Maße zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs entfaltet. Die Bedeutung des Beitrags des einzelnen Vertrags hängt von der Stellung der Vertragspartner auf dem relevanten Markt und von der Vertragsdauer ab."
Aus den Entscheidungsgründen (vgl. dort Nr. 24 ff.) ergibt sich ergänzend, daß die kumulative Marktabschließungswirkung der Bierlieferungsverträge, die Verkaufsstellen an inländische Erzeuger binden, auf einem für Mitbewerber schwer zugänglichen Markt denjenigen Brauereien zuzurechnen ist, die zu der Marktabschließung durch ihre Verträge in erheblichem Maß beitragen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Bierlieferungsverträge einer Brauerei, die eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten an sich gebunden hat, von vorneherein, falls nicht die Voraussetzungen der Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 vorliegen, nach Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig sind. Entscheidend ist auch dann auf den einzelnen (streitigen) Vertrag und insbesondere seine Dauer abzustellen. So führt der Europäische Gerichtshof auch aus, daß der einzelne Vertrag, auch wenn eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil beteiligt ist, unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag fällt, wenn die Vertragsdauer, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge offensichtlich unverhältnismäßig lang ist.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag der Wirksamkeit des Bierlieferungsvertrages der Parteien nicht entgegen. Ob der inländische Markt für neu hinzutretende Mitbewerber schwer zugänglich ist und ob die von der Klägerin geschlossenen Bierlieferungsverträge als Vertragsbündel dazu erheblich beitragen, kann dabei offenbleiben. Denn auch dann, wenn dies unterstellt wird, ist der Anteil des streitigen Vertrages an der Abschottungswirkung jedenfalls gering. Der Bierlieferungsvertrag vom 10. September 1987 hatte eine verhältnismäßig kurze Laufzeit, da er nur bis zum 31. Dezember 1992 dauern sollte. Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Vertrag nicht um eine bloße Abänderung der vorausgegangenen Vereinbarung vom 12. Oktober 1977, in welche die Parteien später - wenn auch zu verschiedenen Zeitpunkten - eingetreten waren, sondern um einen neuen Vertrag. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Dazu kommt, daß der Vertrag zwar Ausschließlichkeitsbindungen bei Bier und nichtalkoholischen Getränken enthielt, sich aber auf verhältnismäßig kleine Abnahmemengen (jährliche Mindestabnahmemenge bei Bier 360 hl) bezog. Ein Vertrag dieser Art wird nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht von Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag erfaßt.
III.
Bei dieser Sachlage kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da dem Senat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine eigene abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Berufungsverhandlung werden die Parteien Gelegenheit haben, ihre weiteren Rügen gegen das Berufungsurteil - gegebenenfalls unter Ergänzung ihres Tatsachenvorbringens - vorzutragen.
Theune
Brandes
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg