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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1981, Az.: 3 StR 342/81

Umfassende Begründung eines Strafausspruchs durch das Gericht; Berücksichtigung von allen wesentlichen Gesichtspunkten vor der Strafzumessung; Abgrenzung zwischen direktem Vorsatz und Absicht hinsichtlich eines Tötungsdeliktes; Annahme einer Arglosigkeit eines Opfers; Totschlag ; Minder schwerer Fall; Ausländer ; Sitte und Wertvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1981
Aktenzeichen
3 StR 342/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 05.12.1980

Fundstelle

  • NStZ 1982, 115

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme eines minder schweren Falls des Toschlags bei einem in der Türkei aufgewachsenen Täter, der von den althergebrachten Sitten und Wertvorstellungen seiner Heimat geprägt ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 11. November 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen lauerte er seiner Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte, am Tattage frühmorgens in der Nähe ihrer Wohnung hinter einer Hecke auf. Als sie auf dem Weg zur Arbeit an ihn herangekommen war, trat er hinter der Hecke hervor. Er packte seine Ehefrau und stach in der Absicht, sie zu töten, sofort mit einer Stechahle auf sie ein, und zwar so lange, bis er durch das Erscheinen des Zeugen B. gestört wurde. Seine Ehefrau wurde durch elf Stiche schwer verletzt, konnte aber durch schnelles ärztliches Eingreifen gerettet werden. Eines seiner Tatmotive war Eifersucht.

2

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte in erster Linie gegen den Strafausspruch, ohne die Anfechtung des Urteils förmlich zu beschränken. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift durch.

3

1.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.

4

a)

Das Landgericht hat mit nur formelhafter Begründung (UA S. 52) angenommen, es lägen "keine Anhaltspunkte" dafür vor, daß die Tat als minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB zu werten sei. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es ohne weitere Begründung gemeint, zu Gunsten des Angeklagten habe lediglich berücksichtigt werden können, daß er bislang nicht vorbestraft sei. Diese Urteilsstellen lassen besorgen, daß das Landgericht hier die auch für die Strafzumessung wesentlichen mildernden Gesichtspunkte nicht bedacht hat, die mit dazu geführt haben, daß es die Annahme eines versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat (UA S. 39 ff). Es hat bei der Prüfung niedriger Beweggründe unter anderem hervorgehoben (UA S. 41 ff): Der Angeklagte sei in der Türkei auf dem Lande aufgewachsen, wo noch althergebrachte Sitten und Wertvorstellungen herrschten; sie hätten auch sein "Wertgefüge" geprägt. Seine Anschauungen hätten sich in Deutschland nicht geändert. Für ihn sei ein intimes Verhältnis seiner Frau zu einem anderen Mann ein Angriff auf seine Ehre, der geeignet sei, "zu einem erheblichen Ehrverlust" (für ihn) bei seinen Landsleuten zu führen. Auch sei eine solche Beziehung seiner Frau für ihn "emotional unerträglich".

5

Er sei auf Grund seiner Erziehung und seiner kulturellen Prägung nicht in der Lege, sich von seinem Wertgefüge zu distanzieren. Diese Tatsachen können für die Bestimmung des Maßes der Schuld des Angeklagten so wesentlich sein, daß sich die Strafkammer auch bei der Zumessung der Strafe mit ihnen hätte auseinandersetzen müssen.

6

b)

Das Landgericht hat straferschwerend gewertet: Der Angeklagte habe nicht nur mit direktem Vorsatz, sondern sogar mit Tötungsabsicht gehandelt. Er habe nämlich nicht nur den tatbestandsmäßigen Erfolg des Totschlags als Folge seines Handelns erkannt und hierin eingewilligt, ohne daß es ihm darauf angekommen wäre. Vielmehr sei der Tod seiner Frau gerade das Ziel seines Handelns gewesen (UA S. 55). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil es eine für die Strafzumessung erhebliche Schuldabstufung allein nach der Form des Vorsatzes zwischen direktem Vorsatz und Tötungsabsicht nicht gibt. Das hat der Senat bereits in dem Beschluß NJW 1981, 2.204 ausgeführt; darauf wird verwiesen.

7

2.

Die dargelegten Fehler zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Darüber hinaus muß hier auch der Schuldspruch aufgehoben werden, obwohl er keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Denn wenn der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags, der ersichtlich auf einer Verkennung des Mordmerkmals "heimtückisch" beruht, durch teilweise Verwerfung der Revision rechtskräftig würde, wäre das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen aus Rechtsgründen gehindert, durch entsprechende Feststellungen den richtigen Ausgangspunkt für eine unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) schuldangemessene Ahndung der Tat zu gewinnen.

8

a)

Das Landgericht hat angenommen, die Ehefrau sei "zum Zeitpunkt des Angriffs" nicht mehr arglos gewesen. Es stützt diese Annahme zu Unrecht allein auf folgende Erwägungen (UA S. 45 f): Die Ehefrau habe sofort einen feindseligen Angriff vom Angeklagten erwartet. Er sei von vorn auf sie zugetreten. Er habe ihr (bei einer früheren Gelegenheit) selbst telefonisch angedroht, sie zu töten. Ihr sei auch von Dritten gesagt worden, daß er sich mit diesem Gedanken trage. Auf Grund dessen habe sie sofort in Todesangst aufgeschrieen, als sie ihn erblickt habe. -Heimtückisches Handeln ist nicht ausgeschlossen, wenn das Opfer zwar allgemein Aggressionen vom Täter befürchtet, sich ihrer aber gerade zur Zeit der Tat nicht versieht (BGH NJW 1980, 792), wenn hier also die Ehefrau auf dem Weg zur Arbeit trotz der früheren Warnungen nichts Böses ahnte, bevor der Angeklagte, für sie überraschend, hinter der Hecke hervorkam. Daran, daß er von vorn auf sie zutrat, braucht die Feststellung heimtückischen Handelns nicht zu scheitern, wenn sie dem überraschenden Angriff nicht mehr ausweichen konnte (BGH a.a.O. S. 793). Beides hat das Landgericht verkannt.

9

b)

Obwohl die im Urteil enthaltenen Feststellungen zur Annahme heimtückischen Handelns drängen, sieht sich der Senat gehindert, von sich aus den Schuldspruch in diesem Sinne zu ändern. Denn das Landgericht hat sich nicht mit der Tatsachenfrage auseinandergesetzt, ob die Ehefrau dem Angriff noch hätte ausweichen können. Für die Beurteilung kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Situation an. Die Frage muß nicht notwendig schon deshalb zu Gunsten des Angeklagten bejaht, Heimtücke also abgelehnt werden, weil das Landgericht nicht hat klären können, wieviele Schritte er auf seine Ehefrau zuging, bevor er sie am Mantelkragen packte und auf sie einstach (UA S. 17). Dafür, daß es sich um eine größere, offen zurückgelegte Entfernung gehandelt hat, ist bisher nichts ersichtlich. Wenn die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen sollte, daß sich der Angeklagte objektiv heimtückisch verhalten hat, so wird das Landgericht zur inneren Tatseite zu prüfen haben, ob er sich der Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewußt war und sie ausgenutzt hat (BGH a.a.O. S. 793). Schwerwiegende Beweisanzeichen hierfür sind darin zu sehen, daß er seine Frau bereits vor der Tat etwa eine Woche lang jeden Morgen heimlich beobachtete, wenn sie das Haus verließ; daß er entschlossen war, "ihr aufzulauern, um sie bei einer geeigneten Gelegenheit zu töten" (UA S. 15); daß er sich auch am Tattage verbarg, ehe er auf sie zuging (UA S. 16 f), und daß er dies in der schon gefaßten Absicht tat, sie zu töten, wie die Strafkammer jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ausdruck gebracht hat (UA S. 28).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm