§ 7 RsprEinhG - Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- RsprEinhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.