Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1977, Az.: BVerwG 4 C 47/75

Baugenehmigungsbehörde; Zustimmungsbedürftige Baugenehmigung; Bauliche Anlage; Einheitliches Vorhaben; Parkplatz; Bundesstraße; Versagungsgründe; Zustimmungserfordernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 47/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen 16.05.1973 - 3 K 594/72
OVG Münster 06.05.1975 - 7 A 711/73

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 328
  • VerwRspr 29, 869

Amtlicher Leitsatz

1. Legt die oberste Landesstraßenbaubehörde als Beigeladene ein Rechtsmittel gegen ein Urteil ein, mit dem die beklagte Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer nach FStrG § 9 Abs. 2 und FStrG § 9 Abs. 3 zustimmungsbedürftigen Baugenehmigung verurteilt wird, so kann sie sich zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht mit Erfolg auf die Verletzung anderer als dieser fernstraßen-rechtlichen Vorschriften berufen.

2. Ob ein Vorhaben die Errichtung, erhebliche Änderungen oder andere Nutzung einer "baulichen Anlage" betrifft und deshalb nach FStrG § 9 Abs. 2 zustimmungsbedürftig ist, beantwortet sich nach dieser - bundesrechtlichen - Vorschrift, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Vorhaben unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten oder aus wirtschaftlichen Gründen zusammen mit anderen baulichen Maßnahmen als ein einheitliches Vorhaben erscheint.

3. Ein Parkplatz ist dann eine bauliche Anlage, wenn er (mindestens) auf seiner Oberfläche mit Baumaterial aufgefüllt oder sonst befestigt ist.

4. Ein Grundstück ist im Sinne des FStrG § 9 Abs. 1 und FStrG § 9 Abs. 2 an eine Bundesstraße dann nicht "mittelbar" angeschlossen, wenn es an eine andere öffentliche Straße angeschlossen ist, die ihrerseits in die Bundesstraße mündet, sondern nur dann, wenn die Bundesstraße selbst die für das Grundstück nächste öffentliche Erschließungsanlage ist, Zufahrt oder Zugang zu ihr aber über ein anderes Grundstück oder über einen Privatweg erfolgen.

5. Die Versagungsgründe des FStrG § 9 Abs. 3 beziehen sich uneingeschränkt auf das Zustimmungserfordernis sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 des FStrG § 9 Abs. 2 S. 1.