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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.2012, Az.: 3 StR 308/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.2012
Aktenzeichen
3 StR 308/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 26.04.2012

Verfahrensgegenstand

Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke