Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1995, Az.: BVerwG 7 B 171.94
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückübereignung eines in das Volkseigentum überführten Grundstücks; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 171.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 26.05.1994 - AZ: 1 K 875/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Einigungsvertrag
- Art. 25 Einigungsvertrag
- Anlage I zum Einigungsvertrag
Fundstellen
- DÖV 1995, 654 (amtl. Leitsatz)
- LKV 1995, 403-404 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 392 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 65 (amtl. Leitsatz)
- OVspezial 1996, 78-79 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1995, 353-354 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A55-A56 (Kurzinformation)
- ZOV 1995, 300 (amtl. Leitsatz)
- ZiP 1995, 353-354 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vermögenszuordnungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Sozialversicherung unterfällt, richtet sich nach Art. 21 und 25 EinigV.
- 2.
Die im EinigV für das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung getroffene Abwicklungsregelung (Anl. I Kap. VIII Sachgeb. F Abschn. II Nr. 1 § 3) besagt nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Vermögen der Sozialversicherung, sondern setzt diese voraus.
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks, das vor seiner Überführung in Volkseigentum der Allgemeinen Ortskrankenkasse S. gehörte und sich am 3. Oktober 1990 als zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befand. Die Beklagte hat das Grundstück der Beigeladenen zu 2 als kommunales Wohnungsvermögen zugeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) auf das Vermögen der Sozialversicherung anwendbar seien, das in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 zum Einigungsvertrag eine Sonderregelung erfahren habe. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob sich die Eigenschaft als Vermögen der Sozialversicherung ausschließlich nach der einigungsvertraglichen Sonderregelung über die Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung beurteilt, ist die Frage zu verneinen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die im Einigungsvertrag getroffene Abwicklungsregelung besagt ebenso wie das Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2313; SVVermG) nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Sozialversicherung, sondern setzt diese voraus und knüpft damit in der Sache an die Zuordnungsregelung der Art. 21 und 22 EV über das öffentliche Vermögen an. Ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Sozialversicherung unterfällt, richtet sich demgemäß entweder nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands am 1. Oktober 1989 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) oder nach seiner bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vorgefundenen vermögensrechtlichen Zuordnung zur Sozialversicherung (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV). Aus der Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV folgt nichts anderes. Diese Bestimmung nimmt das Vermögen der Sozialversicherung - ebenso wie das der Treuhandanstalt übertragene und das vom Kommunalisierungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes erfaßte Vermögen - von der Treuhandverwaltung des Bundes aus, entzieht es damit aber nicht einer Anwendung der übrigen Regelungen der Art. 21 und 22 EV. Der Sonderregelung unterliegt hiernach dasjenige Vermögen, das nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV als Vermögen der Sozialversicherung einzustufen ist. Nur die Zuordnung dieses Vermögens richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 2 ff. SVVermG, die vom allgemeinen Zuordnungsrecht abweichende Regelungen namentlich über die zuständigen Behörden, das Verwaltungsverfahren und den Rechtsweg treffen (vgl. § 2 Abs. 6 und 7, § 3, § 12 Abs. 1 SVVermG).
Da das streitbefangene Grundstück nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 3. Oktober 1990 im Grundbuch als volkseigenes Grundstück in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungs-wirtschaft eingetragen war, unterfiel es im maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Sinne der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 zum Einigungsvertrag dem "Vermögen des Trägers der Sozialversicherung", dessen künftige vermögensrechtliche Zuordnung des näheren in §§ 2 ff. SVVermG geregelt wurde. Denn das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung, das seit 1. Juli 1990 haushaltsrechtlich vom Vermögen des Zentralstaats getrennt war (vgl. § 77 des Gesetzes über die Sozialversicherung<SVG> vom 28. Juni 1990 <GBl DDR I Nr. 38 S. 486>), umfaßte kein im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen. § 3 Abs. 2 der einigungsvertraglichen Abwicklungsregelung führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Vorschrift, die den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger "hinsichtlich des Vermögens" zum Rechtsnachfolger der entsprechenden, am 8. Mai 1945 dort zuständig gewesenen Sozialversicherungsträger bestimmt, nimmt den Vermögensbegriff des § 3 Abs. 1 auf, setzt also ebenfalls voraus, daß es sich um Vermögen des Trägers der Sozialversicherung handelt. Das trifft auf das von der Klägerin beanspruchte Grundstück nicht zu, da es bereits im Jahre 1962 aufgrund der Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl DDR Nr. 25 S. 143) aus dem Vermögen der Sozialversicherungsanstalt ausgegliedert und in Volkseigentum überführt worden war. Für eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesversicherungsamtes (§ 14 SVVermG) zur Klärung der Eigentumsverhältnisse ist schon deswegen kein Raum, weil bei volkseigenem Wohnungsvermögen die Zugehörigkeit zum Vermögen der Sozialversicherung auszuschließen ist (vgl. § 3 SVVermG). Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum unterscheidet den vorliegenden Fall übrigens auch von dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin angeführten Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 1994 - 2 U 520/93 -, OLG-NL 1994, 204, zugrunde lag und dadurch gekennzeichnet war, daß die Umschreibung des Grundstücks als Eigentum des Volkes unter Eintragung des Rates der Stadt als Rechtsträger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht auf einer Enteignung beruhte.
Ob die rechtswirksame Überführung des von der Klägerin beanspruchten Grundstücks in Volkseigentum mit den damals geltenden Vorschriften in Einklang stand, ist aus vermögenszuordnungsrechtlicher Sicht unerheblich. Das Vermögenszuordnungsrecht knüpft an die im maßgeblichen Zeitpunkt vorgefundene Rechtswirklichkeit an. Soweit es die Rückübertragung eines ohne Gegenleistung dem Zentralstaat zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstands auf den Alteigentümer nicht zuläßt, wie dies bei volkseigenem Wohnungsvermögen der Fall ist (vgl. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV), bleibt es dem Alteigentümer unbenommen, wegen einer Maßnahme nach § 1 des Vermögensgesetzes (VermG) einen Anspruch auf Rückübertragung in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Herbert