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§ 141 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen.