Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2000, Az.: 3 StR 428/00
Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung als Revisionsgrund; Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.2000
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. November 2000
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Beratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171 [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]aufgestellten Grundsätze verstoßen worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokollführers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungszimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Becker