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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2000, Az.: 3 StR 428/00

Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung als Revisionsgrund; Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.2000
Aktenzeichen
3 StR 428/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. November 2000
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Beratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt 19, 156, 157;  24, 170, 171  [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]aufgestellten Grundsätze verstoßen worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokollführers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungszimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).

Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Becker