Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1981, Az.: III ZR 49/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 49/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 23051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 08.01.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen, das bis Ende 1978 die Bezeichnung Versorgungs- und Verkehrsbetriebe R. (W.) GmbH - WR - führte und seit dem 1. Januar 1979 als Stadtwerke R. (W.) GmbH firmierte. Sie ließ im Herbst 1975 Arbeiten durchführen, die der zweiseitigen Einspeisung der früheren Gemeinde Unterstedt dienten. Unterstedt, das bis November 1975 von den Überlandwerken Nord-Hannover versorgt wurde, war im Zuge der Gebietsreform der Stadt Rotenburg (Wümme) angegliedert worden. Die Versorgungsleitung für Unterstedt schloß die Klägerin an die vorhandene Trasse eines 20 kV-Erdkabels an, das bisher als Stichleitung der Stromversorgung einer Verteidigungsanlage diente. Diese Anlage befindet sich in einem Gelände, das seit dem Jahr 1963 zum Schutzbereich erklärt ist. Sie verfügt auch über eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Eigenversorgung. Die im Kerbst ".975 durchgeführten Arbeiten bewirkten auch die zweiseitige Einspeisung der Verteidigungsanlage über das allgemeine Stromnetz.
Anfang 1975 hatten Mitarbeiter der Klägerin mit Angehörigen der Standortverwaltung R. (W.) Verhandlungen aufgenommen, die zum Abschluß des Elektrizitätslieferungsvertrages vom 23./30. Mai 1975 führten, der die Stromversorgung der Verteidigungsanlage zum Gegenstand hatte. Bei diesen Verhandlungen wurde auch die Trassierung zu dem Ortsteil Unterstedt erörtert. Die Klägerin beabsichtigte, innerhalb des Schutzbereichs ein 20 kV-Erdkabel zu verlegen und danach zu einer Freileitung überzugehen. Wegen dieses Vorhabens wandte sie sich im September 1975 an die Standortverwaltung und an die Wehrbereichsverwaltung. Die Wehrbereichsverwaltung wies die Klägerin darauf hin, daß aus Gründen der Objekttarnung der erste Freileitungsmast von der Verteidigungsanlage 600 m entfernt sein müsse und bis dorthin ein Erdkabel zu legen sei. Diesen Anforderungen entspricht die von der Klägerin erstellte Leitung.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten einer billigeren Freileitung und den Kosten einer teueren, aus militärischen Gründen geforderten Erdverkabelung der Stromleitung zu erstatten.
Ihren Antrag auf Zubilligung einer Entschädigung von 48.551,40 DM hat die Festsetzungsbehörde abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wurde vom Regierungspräsidenten zurückgewiesen.
Innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 48.551,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1977 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren bisherigen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat aus den Verhandlungen der Parteien gefolgert, daß der Klägerin die im Schutzbereich beabsichtigte Errichtung einer Freileitung mit den dazugehörigen Leitungsmasten von der Schutzbereichbehörde nicht genehmigt worden, ihr vielmehr - um die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage nicht zu beeinträchtigen - in diesem Bereich lediglich die Verlegung eines Erdkabels gestattet worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Einen Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 SchutzbereichG hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Grundstücke, die für die Erdverkabelung herangezogen worden seien; diese Grundstücke stünden im Eigentum der Stadt R. und der Beklagten. Durch die Versagung der Genehmigung zur Anlage einer Freileitung habe daher die Klägerin nicht als Grundeigentümerin, sondern allenfalls als Inhaberin von obligatorischen Rechten, die ihr die Anlage von Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken gestatten, betroffen werden können. Derartige Nutzungsrechte, die der Klägerin durch den Konzessionsvertrag mit der Stadt R. (W.) vom 1. Juli 1971 und den Elektrizitätslieferungsvertrag mit der Beklagten vom 23./30. Mai 1975 eingeräumt worden seien, hätten jedoch schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung unter den Vorbehalt der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde gestanden. Daran habe sich auch später nichts geändert. Die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der Freileitung aus Gründen der Landesverteidigung habe daher eine Entschädigungspflicht nicht auslösen können.
3.
Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin sei schon deswegen zu verneinen, weil durch die Versagung der Errichtung der Freileitung - unter Gestattung einer Erdverkabelung - nicht die Substanz des Betriebes der Klägerin beeinträchtigt worden sei.
4.
Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die durch die Erdverkabelung entstehenden Mehrkosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es hat das dahingehende Vorbringen der Klägerin als unzureichend angesehen.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Nach § 12 SchutzbereichG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch "Einwirkungen" nach dem SchutzbereichG dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile entstehen, wobei die entzogene Nutzung, die Beschädigung und Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese im grundsätzlichen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG übereinstimmende Formulierung des § 12 SchutzbereichG besagt, daß - wie in ständiger Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausgesprochen - die Entschädigung einen materiellen Ausgleich für die Vermögenseinbuße darstellt, von welcher der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter durch Einwirkungen nach dem SchutzbereichG betroffen wird. Die Entschädigung hat demnach dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich zu verschaffen, das heißt, er ist - wirtschaftlich gesehen - so zu stellen, wie wenn er durch die Einwirkungen nach dem SchutzbereichG nicht betroffen wäre (BGHZ 57, 278, 280 m.w.Nachw.).
Es handelt sich mithin bei der Entschädigung nach § 12 SchutzbereichG um eine Entschädigung, die sich nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen bestimmt und es ist deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zu fragen, auf welche den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießende Rechtsposition der Klägerin durch die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der Freileitung "eingewirkt" worden ist.
2.
a)
Aus dem Grundeigentum kann die Klägerin die Befugnis, die im Schutzbereich für ihre Zwecke benötigten Grundstücke mit einer Freileitung zu überspannen, nicht herleiten; denn diese Grundstücke gehören nicht ihr, sondern der Stadt R. (W.) und auch der Beklagten.
b)
Ein gesetzliches Benutzungsrecht fremder Grundstücke für Leitungs- und sonstige Energieanlagen der Versorgungsunternehmen gibt es nicht (BGHZ 66, 37, 41; Eiser/Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, § 11 EnWG Anm. 1a und 3a; MünchKomm/Säcker BGB § 905 Rdn. 4; anders die Regelung des § 12 TelegrafenwegeG für Fernmeldelinien). Die Versorgungsunternehmen, so auch die Klägerin, müssen sich daher die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nutzungsrechte an fremden Grundstücken durch Vertrag verschaffen (die Möglichkeit einer Enteignung nach § 11 EnWG kann hier außer Betracht bleiben).
Der Eigentumsschutz des Art. 14 GG erstreckt sich auch auf derartige vertragliche Nutzungsrechte. Die Eigentumsgarantie umfaßt nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254 BGH VersR 1964, 89 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61]; BGH LM GG Art. 14 [Cf] Nr. 35; BGH WM 1980, 118; vgl. auch BVerfGE 42, 263; 45, 142).
c)
Durch den Konzessionsvertrag vom 1. Juli 1971 - den der Senat selbständig auslegen kann - hat die Stadt Rotenburg (Wümme) der Klägerin das ausschließliche Recht übertragen, das Gemarkungsgebiet der Stadt mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme zu versorgen. Sie hat der Klägerin gestattet, zu diesem Zweck städtische Flächen in Anspruch zu nehmen. Dieses der Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht an den im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücken umfaßt grundsätzlich auch die Befugnis, unter Beachtung der gegenüber der Stadt gebotenen Rücksicht in eigener Verantwortung über die Streckenführung einer Stromleitung und ihre Ausgestaltung (ob Freileitung oder Erdkabel) zu befinden.
Demnach stand der Klägerin auch an den im Schutzbereich gelegenen Grundstücken, die der Stadt gehörten und die zur Leitungsführung nach Unterstedt in Anspruch genommen wurden, ein vertragliches Nutzungsrecht zu. Dieses vertragliche Nutzungsrecht war jedoch durch die Regelungen des Schutzbereichgesetzes beschränkt. Es war der Klägerin von der Stadt nur insoweit eingeräumt worden, als die Schutzbereichbehörde verpflichtet war, eine beabsichtigte Änderung des vorhandenen Nutzungszustandes nach § 3 Abs. 1 SchutzbereichG zu genehmigen (vgl. v. Hausen SchutzbereichG § 1 Anm. IV; v. Schalburg SchutzbereichG § 1 Anm. 3 und § 3 Anm. 3). Für diese Auslegung des Konzessionsvertrages sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: Die Leitung nach Unterstedt ist entlang eines Öffentlichen Weges verlegt worden. Das Eigentum an dem Wegegrundstück ist den Beschränkungen unterworfen, die sich aus der öffentlichen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 96). Es steht der Stadt nicht zu, um ihr in ihrem eigenen Interesse Rechte zu verschaffen, sondern um sie zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zu befähigen (vgl. BGHZ 63, 196, 200). Bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben im Gebiet des 1963 geschaffenen Schutzbereichs kann sie in Widerstreit geraten mit den ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Interessen der Landesverteidigung. Naturgemäß liegt es im Interesse der Stadt, im Konfliktsfall einverständlich mit der Schutzbereichbehörde zu einem Ausgleich zu gelangen. Dieser Interessenlage würde es widersprechen, wenn die Stadt der Klägerin ein von den berechtigten Interessen der Landesverteidigung unabhängiges, ihnen möglicherweise zuwiderlaufendes Nutzungsrecht eingeräumt hätte. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Stadt im Konzessionsvertrag vom 1. Juli 1971 der Klägerin an den im Gebiet des Schutzbereichs gelegenen Grundstücken nur insoweit ein Nutzungsrecht zugebilligt hat, als sich dies mit den berechtigten Interessen der Landesverteidigung vereinbaren läßt.
Soweit die zur Leitungsführung benötigten Grundstücke der Beklagten gehörten, hat diese der Klägerin durch den Elektrizitätslieferungsvertrag vom 23./30. Mai 1975 ein Nutzungsrecht entsprechend Ziff. II Nr. 3 ihrer Geschäftsbedingungen eingeräumt. Danach hat sie u.a. ohne besonderes Entgelt die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über ihre Grundstücke sowie die Anbringung und Aufstellung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke der Örtlichen Versorgung gestattet. Diese Regelung ist ähnlich der Bestimmung der Ziff. III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB). Diese galt bis zum Inkrafttreten der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am 1. April 1980 als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung. Es war nicht notwendig, daß sie in dem Vertrag zwischen Abnehmer und Versorgungsunternehmen ausdrücklich in Bezug genommen wurden. Die durch sie dem Grundstückseigentümer auferlegte Pflicht, die Anlagen des Versorgungsunternehmens auf seinem Grundstück zu dulden, ist Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums, sofern das Grundstück an die Stromversorgung angeschlossen ist, im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen genutzt wird oder die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/78 - WM 1980, 686 m.w.Nachw.). Demnach stand der Klägerin auch an den Grundstücken der Beklagten, soweit sie zur Leitungsführung benötigt wurden, ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht zu.
Das Nutzungsrecht nach Ziff. III/3 AVB umfaßt zwar im allgemeinen die Befugnis der Klägerin, unter Beachtung der gebotenen Rücksicht gegenüber der Beklagten grundsätzlich in eigener Verantwortung über die Streckenführung einer Stromleitung und ihre Ausgestaltung (ob Freileitung oder Erdkabel) zu befinden (vgl. dazu BGH WM 1976, 430; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Wirtschaftskommentar, AVBEltV § 8 Anm. 4 b). Hier waren jedoch die Grundstücke der Beklagten, als das Nutzungsrecht nach Ziff. III/3 AVB durch Abschluß des Stromversorgungsvertrages begründet wurde, bereits den Beschränkungen des Schutzbereichgesetzes unterworfen. Eine Befreiung der Klägerin von diesen Beschränkungen ist mit dem Vertragsabschluß nicht verbunden gewesen. Eine solche Betrachtungsweise ließe sich auch mit der Aufgabenstellung der Beklagten, für die Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage zu sorgen, nicht vereinbaren. Die Klägerin hat daher von der Beklagten Befugnisse zur Verlegung von Stromleitungen in oder über den Grundstücken nur erworben, soweit dies mit den Zwecken des Schutzbereichs vereinbar war und deshalb genehmigt werden mußte (§ 3 Abs. 1 SchutzbereichG).
d)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre durch die Freileitung die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage beeinträchtigt worden. Die Schutzbereichbehörde hat daher die Genehmigung zur Errichtung einer Freileitung im Umkreis von 600 m von der Verteidigungsanlage verweigern und eine Erdverkabelung fordern dürfen. Das war zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs (zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage) notwendig (§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 SchutzbereichG).
Demnach ist der Klägerin durch die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Freileitung unter Gestattung einer Erdverkabelung nichts genommen worden, was vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßt gewesen wäre. Auf ihre - geschützten - Nutzungsrechte ist nicht im Sinne des § 12 SchutzbereichG eingewirkt worden. Sie berechtigten die Klägerin hier nur zu einer Erdverkabelung.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin verneint.
Ein enteignender Eingriff in den Gewerbebetrieb setzt eine gegen seine Substanz gerichtete hoheitliche Maßnahme voraus. Indes ist die Substanz eines Gewerbebetriebes nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und dessen ungestörtes Funktionieren unterbunden oder beeinträchtigt wird (BGH WM 1967, 865 und Senatsurteil vom 12. Juli 1973 - III ZR 37/70). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn die dem Betrieb der Klägerin zuzurechnenden Nutzungsrechte an den Schutzbereichsgrundstücken einen Anspruch auf Genehmigung der Freileitung nicht hergeben.
4.
Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der durch die Erdverkabelung entstandenen Mehrkosten anzunehmen. Auch insoweit muß sie erfolglos bleiben.
Die Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich schon aus folgenden Überlegungen als zutreffend, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - die von der Klägerin benannten Zeugen hätte vernehmen müssen.
Wie dargelegt steht der Klägerin ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch, der die Erstattung der durch die Erdverkabelung entstandenen Mehrkosten zum Gegenstand hat, nicht zu. Die vertragliche Übernahme dieser Kosten erfordert daher, daß die Bediensteten der Wehrbereichsverwaltung die Bundesrepublik ohne Rücksicht auf eine gesetzliche Notwendigkeit zur Zahlung verpflichten wollten und daß sie zu einer solchen Erklärung befugt waren. Das aber hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein dahingehender Vortrag würde auch in Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben im Schreiben vom 11. Mai 1976 an die Festsetzungsbehörde und in der Klageschrift stehen. Daß die für Schutzbereichfragen unzuständigen Angehörigen der Standortverwaltung bereits bei den Verhandlungen, die zum Abschluß des Stromlieferungsvertrages für die Verteidigungsanlage führten, die Beklagte vertraglich verpflichtet haben, die bei der Stromzuführung nach Unterstedt im Schutzbereich infolge der notwendigen Erdverkabelung entstehenden Mehrkosten der Klägerin zu erstatten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneinen dürfen. Die Klägerin will eine solche Verpflichtung aus den Umständen (Übernahme der Kosten der Stichleitung durch die Beklagte, Ausrüstung der Verteidigungsanlage zur zweiseitigen Einspeisung) und den Verhandlungen (Erörterung der Trasse nach Unterstedt) folgern. Ihr Vorbringen - als richtig unterstellt - kann jedoch keine tragfähige Grundlage abgeben, für die Annahme einer derartigen - vom Standpunkt der Beklagten aus gesehen - ungewöhnlichen Verpflichtung. Vielmehr hätte es dazu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Daran aber fehlt es.
5.
Nach alledem muß die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.