Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2026, Az.: B 6 KA 15/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.04.2026
- Aktenzeichen
- B 6 KA 15/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:100426BB6KA1525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 17.06.2024 - AZ: S 24 KA 2876/20
- LSG Baden-Württemberg - 28.05.2025 - AZ: L 5 KA 2276/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 149 263,83 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 3/2014 bis 4/2015 mit einer Honorarrückforderung in Höhe von 149 263,83 Euro.
Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis einer Plausibilitätsprüfung hob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit Bescheid vom 16.10.2018 die Honorarbescheide für die Quartale 3/2014 bis 4/2015 auf, setzte die Honoraransprüche mit Bescheid vom 6.6.2019 in verringerter Höhe neu fest und forderte von dem Kläger Honorar in Höhe von 149 263,83 Euro zurück. Überschreitungen der Quartalszeiten seien auf die Grundpauschalen (Gebührenordnungsposition <GOP> 18210 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen <EBM-Ä> und GOP 18211 EBM-Ä) zurückzuführen. Die Überschreitung der Tagesprofile sei hauptsächlich durch die Chirotherapien (GOP 30200 EBM-Ä und GOP 30201 EBM-Ä) und die Akupunktur (GOP 30791 EBM-Ä) verursacht worden. Es fehlten ua Befunderhebungen und eine Dokumentation, die die vollständige Erbringung der Leistung belege. Da die Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärungen entkräftet gewesen sei, müsse der Kläger die Ordnungsgemäßheit in jedem einzelnen Fall nachweisen. Bei der Schadensbemessung stehe der Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Schätzungsermessen zu.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 16.6.2020, Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2024, Urteil des LSG vom 28.5.2025). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass der Kläger den notwendigen Leistungsinhalt verschiedener GOPen nicht dokumentiert habe, sodass der jeweilige Inhalt der GOPen nicht vollständig erfüllt sei. Bereits nach § 57 Abs 1 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) habe der Vertragsarzt die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung "in geeigneter Weise zu dokumentieren". Weitergehende Dokumentationsanforderungen könnten insbesondere in der Leistungslegende des EBM-Ä formuliert werden. Obligatorischer Leistungsinhalt und damit Voraussetzung für die Abrechnung der GOPen 30200 und 30201 EBM-Ä (Chirotherapie) sei ua die Dokumentation der Funktionsanalyse. Eine solche Dokumentation finde sich jedoch in den vorliegenden Patientendokumentationen nicht. Ferner sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich, dass der Kläger die nach GOP 02341 EBM-Ä abgerechnete Punktion in einem Gelenk durchgeführt habe. Vergleichbares gelte für obligate Leistungsinhalte der GOPen 30724 und 30731 EBM-Ä (Analgesie) und die GOP 30791 EBM-Ä (Akupunktur).
Die (nachgehende) sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarabrechnungen setze ein Verschulden des Vertragsarztes nicht voraus. Wenn der Vertragsarzt zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, dürfe die KÄV den Umfang der Unrichtigkeit schätzen; ihr komme insoweit das jede Schätzung kennzeichnende Ermessen zu Gute.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht.
II
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Der Kläger trägt vor, dass das Urteil des LSG auf einer Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG beruhe. Dieses sei nicht mit Gründen versehen. Es fehle jegliche Begründung für die der Entscheidung zugrunde liegende Annahme des LSG, dass die Honorarabrechnung grob fahrlässig falsch erfolgt sei. Die erforderliche Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sei vom LSG nicht vorgenommen worden. Die maßgeblichen Entscheidungsgründe seien deshalb rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos und damit derart unbrauchbar, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet seien, den Urteilstenor zu tragen.
Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen, die das Urteil nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält, muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurzgefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 17 mwN).
Ein Urteil ist erst dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10; BSG Beschluss vom 29.12.2025 - B 12 BA 23/25 B - juris RdNr 11 mwN). Das Vorliegen solcher Mängel wird vom Kläger zwar behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Es erschließt sich nicht, weshalb nach dem Vortrag des Klägers von fehlenden Entscheidungsgründen auszugehen sein soll.
Das LSG hat in der Begründung seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger die Dokumentation des obligaten Leistungsinhalts verschiedener GOP in einer Vielzahl von Fällen unterlassen hat. Bezogen auf die GOPen 30200 und 30201 EBM-Ä hat das LSG ausgeführt, dass die Dokumentation der Funktionsanalyse "nach dem eindeutigen Wortlaut" der Leistungslegende Teil des obligaten Leistungsinhalts ist. Bei der Angabe, dass der Kläger die Abrechnungssammelerklärungen für die betroffenen Quartale zumindest grob fahrlässig falsch abgegeben habe, handelt es sich ersichtlich um die Schlussfolgerung des LSG aus den zuvor im Einzelnen festgestellten Verstößen gegen konkret benannte Dokumentationspflichten. Es kann nachvollzogen werden, auf welchen Erwägungen die Entscheidung des LSG beruht und worauf die richterliche Überzeugung im Hinblick auf die Tragweite der einzelnen Verstöße gestützt wurde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden sind.