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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1993, Az.: XII ZR 262/91

Rückforderungsrecht einer Bank gegenüber durch den Betrug einer Bankangestellten in ihrem Vermögen Bereicherten; Eingreifen der Kondiktionssperre des § 814 BGB im Falle der Auszahlung fiktiver Gewinne an einzelne Kunden; Anwendbarkeit von § 817 BGB bei nur auf Seiten des Leistenden eintretender Belastung durch den Sittenverstoß ; Auszahlung von Geldsummen aus dem Vermögen einer Bank zur Vertuschung eines Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1993
Aktenzeichen
XII ZR 262/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 08.11.1991

Fundstellen

  • JuS 1994, 171-172 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1993, 1457-1459 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1993, 1765-1768 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1994, 57

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 1991 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 1991 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittel.

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen die Beklagten einen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch einer Frau R. geltend, den sie am 3. Oktober 1989 pfänden und sich überweisen ließen. Frau R. war bis zu ihrer fristlosen Entlassung am 23. Dezember 1988 Angestellte der D.-Bank in O. gewesen. Sie hatte aufgrund ihrer Zusage, Geld bei der D.-Bank zu besonders günstigen Bedingungen anlegen zu können, seit 1985 von zahlreichen Bekannten hohe Geldbeträge erhalten. In Wahrheit hatte sie das Geld (insgesamt etwa 4 Mio. DM) jedoch nicht angelegt, sondern entsprechend ihrer von vornherein bestehenden Absicht für sich behalten. Nachdem diese Machenschaften entdeckt worden waren, vermochte sie nur in beschränktem Umfang Rückzahlungen zu leisten. Den Klägern entstand auf diese Weise ein Schaden, der in Höhe von zusammen 183.000 DM nebst Zinsen gegen Frau R. tituliert ist.

2

Den gepfändeten Anspruch leiten die Kläger aus Zahlungsvorgängen zwischen Frau R. und der Beklagten zu 1 her: Weil Frau R. neben einer besonders günstigen Verzinsung auch noch die Gewährung eines Bonus von 10.000 DM aus Bankmitteln zugesagt hatte, übergab die Beklagte zu 1 ihr am 6. August 1987 einen Betrag von 100.000 DM; hierfür erhielt sie einige Tage später eine Termingeldbescheinigung über 110.000 DM, die Frau R. abgezeichnet und auf der sie die erforderliche zweite Unterschrift gefälscht hatte. Nach Ablauf der zweimonatigen Laufzeit erneuerte die Beklagte zu 1 die vermeintliche Anlage und zahlte weitere 10.000 DM an Frau R.. Aus den jeweiligen Termingeldbestätigungen für die noch mehrfach scheinbar erneuerten Anlagen ergab sich in der Folgezeit eine rasche Steigerung ihres Guthabens. Etwa im Sommer 1988 ließ sich die Beklagte zu 1 einen Betrag von 50.000 DM auszahlen. Eine weitere Auszahlung in Höhe von 34.000 DM erhielt sie im November 1988. In diesem Monat teilte Frau R. der Beklagten auf telefonische Anfrage mit, ihr Konto weise ein Guthaben von 187.000 DM auf. Ende Dezember 1988 wurde in einem anderen Fall das Verhalten der Frau R. aufgedeckt. Sie bestritt gegenüber der Bank zunächst weitere Fälle dieser Art, leistete andererseits aber an einige Anleger Rückzahlungen. Nachdem die Beklagte zu 1 aufgrund der hausinternen Ermittlungen der D.-Bank erfahren hatte, daß Frau R. entlassen und die ihr übergebenen Gelder nicht bei der Bank angelegt waren, verlangte auch sie die Rückzahlung der ihr überlassenen 110.000 DM. Diesen Betrag übergab ihr Frau R. am 9. oder 10. Januar 1989, noch bevor am 17. Januar 1989 staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Frau R. eingeleitet wurden.

3

Die Kläger vertreten die Auffassung, für die Zahlungen, die den Beklagten. über die im Januar 1989 geleistete Rückzahlung hinaus zugeflossen seien, fehle ein Rechtsgrund; mit ihrer Klage machen sie den gepfändeten, ursprünglich Frau R. zustehenden Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 84.000 DM nebst Zinsen geltend.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) stattgegeben und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Ihre Anschlußrevision gegen den Beklagten zu 2 haben sie zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die an die Beklagte über die Rückzahlung von 110.000 DM hinaus gezahlten insgesamt 84.000 DM kein rechtlicher Grund besteht. Denn Frau R. habe die empfangenen Beträge nicht als Termingeld bei der D.-Bank angelegt und auch nicht in anderer Weise einen Gewinn für die Beklagte erwirtschaftet. Es bestehe auch kein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 668 BGB, weil die an der Anlageabsprache Beteiligten objektiv und subjektiv sittenwidrig gehandelt hätten und das Rechtsgeschäft daher gemäß § 138 BGB nichtig sei. Dem Ausgleich der danach in Höhe von 84.000 DM bestehenden Bereicherung stehe die Regelung des § 814 BGB nicht entgegen. Zweifelhaft sei bereits, ob Frau R. tatsächlich gewußt habe, daß sie insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei; nach ihren Angaben im Ermittlungsverfahren habe sie sich möglicherweise aufgrund ihrer im Laufe der Zeit gegebenen Zusagen für verpflichtet gehalten, entsprechende Beträge zu zahlen. Aber selbst wenn man nicht von einem Rechtsirrtum, sondern von ihrer positiven Kenntnis ausgehe, Zahlungen in der geleisteten Höhe nicht zu schulden, sei die Rückforderung nicht ausgeschlossen, weil sie nach den gesamten Umständen nicht - wie § 814 BGB voraussetze - freiwillig, sondern unter Zwang geleistet habe. Denn nach der Aufdeckung eines anderen Falles der Veruntreuung von Kundengeldern habe sich Frau R. in einer offensichtlichen Zwangssituation befunden. In der Zeit zwischen der fristlosen Entlassung durch die D.-Bank kurz vor Weihnachten 1988 und der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen (17. Januar 1989) habe sie sich bemüht, den Umfang ihres Fehlverhaltens nach Möglichkeit zu vertuschen und geschädigte Bankkunden durch Rückzahlungen zu beruhigen. In diesem Zusammenhang sei die Auszahlung der 110.000 DM an die Beklagte Anfang Januar 1989 zu sehen. Dem gepfändeten Rückforderungsanspruch stehe auch die Regelung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Beklagte habe zwar durch die der Verwirklichung der gewinnsüchtigen Ziele dienende Empfangnahme eines Gewinnes von 84.000 DM sittenwidrig gehandelt. Demgegenüber könne ein in gleicher Weise eindeutiger Sittenverstoß auf seiten der Frau R. im Zeitpunkt der Hingabe der letzten 110.000 DM nicht angenommen werden, weil diese unter dem Druck laufender Ermittlungen geleistet habe. Aber auch wenn ein Sittenverstoß vorliege, sei die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB hier nach Treu und Glauben ausgeschlossen, denn sie dürfe nicht zu gänzlich unbilligen Ergebnissen führen. Es wäre unerträglich, wenn die Beklagte einen Gewinn behalten dürfte, der auf der vorsätzlichen Schädigung Dritter beruhe. Die Rechtsordnung gebiete vielmehr die Rückführung des Gewinnes unter anderem deshalb, um dadurch die Chancen der anderen Geldanleger zu erhöhen, ihr Kapital im Wege der Zwangsvollstreckung (teilweise) zurückzuerhalten.

6

II.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

7

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechtslage nicht danach beurteilt werden, ob die Kläger eher als die Beklagte den Schutz der Rechtsordnung in dem Sinne verdienen, daß sie durch einen Erfolg der Klage wenigstens einen Teil ihres an Frau R. verlorenen Kapitals im Wege der Zwangsvollstreckung zurückerhalten würden. Mit der Pfändung und Überweisung der vermeintlichen Forderung der Frau R. gegen die Beklagte haben die Kläger kein besseres Recht erworben als es der bisherigen Inhaberin zustand. Hat nach dem materiellen Recht kein Anspruch der Frau R. gegen die Beklagte bestanden, so kann ein solcher auch nicht aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen der Kläger entstanden sein. Wenn einem Bereicherungsanspruch der Frau R. eine Kondiktionssperre gemäß § 814 BGB oder gemäß § 817 Satz 2 BGB entgegenstand, hat sich daran durch den Gläubigerwechsel nichts geändert (vgl. - für den Fall der Geltendmachung eines Rechtes des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter - Senatsurteil BGHZ 106, 169).

8

2.

im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die der Beklagten ausgezahlten Gelder jedenfalls insoweit, wie es sich nicht um die Rückzahlung der von ihr eingesetzten 110.000 DM handelte, ohne rechtlichen Grund von Frau R. geleistet worden sind und daß der insoweit in Betracht kommende Bereicherungsausgleich die einzige Rechtsgrundlage für eine Rückforderung jener Gelder darstellt. Ein wirksamer Anlagevertrag zwischen der Beklagten und der D.-Bank ist schon deshalb nicht zustande gekommen, weil Frau R. unstreitig weder für die Bank handeln wollte noch befugt war, zu den von ihr vorgespiegelten Bedingungen tätig zu werden; mit Frau R. persönlich wollte die Beklagte einen derartigen Vertrag nicht schließen. Auf andere als bereicherungsrechtliche Bestimmungen läßt sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung daher nicht stützen.

9

3.

Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 814 BGB verneint und ein Rückforderungsrecht der Frau R. in Höhe von 84.000 DM nebst Zinsen angenommen hat, selbst wenn sie gewußt habe, zu diesen Leistungen nicht verpflichtet gewesen zu sein.

10

a)

Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Zweifel an der positiven Kenntnis der Frau R. äußert, der Beklagten diejenigen Beträge nicht zu schulden, die sie im Jahre 1988 an sie auszahlte, setzt es sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen. In anderem Zusammenhang geht es nämlich selbst zu Recht davon aus, daß Frau R. sich die von der Beklagten erlangten Gelder durch eine Straftat verschafft hat und sie wie in zahlreichen anderen Fällen planmäßig für eigene Zwecke verwenden wollte. Ihr war daher von vornherein klar, daß sie weder bei der D.-Bank noch auf andere Weise für die Beklagte Geld angelegt und daraus Gewinne erzielt hatte.

11

Die Revision rügt insbesondere zu Recht, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die die Beurteilung tragen, Frau R. habe die mit der Klage zurückgeforderten Leistungen nach den gesamten Umständen des Falles nicht freiwillig, sondern unter Zwang geleistet. Die dazu angestellten Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf Umstände, die nach der Aufdeckung eines ersten Veruntreuungsfalles von Kundengeldern kurz vor Weihnachten 1988 eingetreten waren und zur fristlosen Entlassung der Frau R. geführt hatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es jedoch nicht darauf an, ob die daraufhin am 9. oder 10. Januar 1989 an die Beklagte erfolgte Rückzahlung von 110.000 DM aufgrund der von der Bank eingeleiteten Ermittlungen erfolgte und dazu dienen sollte, eine bisher nicht entdeckte Veruntreuung zu vertuschen. Bei dieser Zahlung hat es sich nämlich unstreitig um die Rückgewähr des Anlagekapitals gehandelt. Erforderlich wären jedoch Feststellungen dazu, wann und wie es im einzelnen zu den beiden Auszahlungen im Jahre 1988 über 50.000 und 34.000 DM gekommen ist, und welche Umstände die Annahme rechtfertigen sollen, daß Frau R. im Zeitpunkt dieser Zahlungen aufgrund einer Zwangslage geleistet hat. Derartige Feststellungen fehlen jedoch, so daß die Begründung des Berufungsgerichts die Verneinung der Voraussetzungen des § 814 BGB nicht rechtfertigen kann. Die Kläger haben aber auch nicht behauptet, daß Frau R. sich bei der Auszahlung der beiden Beträge im Jahre 1988 in einer Zwangslage befunden hat. Mangels abweichenden Sachvortrags ist davon auszugehen, daß Frau R. im Zeitpunkt der Auszahlung der vermeintlichen Gewinne an die Beklagte genau gewußt hat, zu diesen Leistungen schuldrechtlich nicht verpflichtet zu sein.

12

b)

Indessen ist fraglich, ob die Kondiktionssperre des § 814 BGB in einem Fall wie dem vorliegenden eingreift. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in zwei Urteilen vom 29. November 1990 (IX ZR 29/90 - BGHZ 113, 98, 100, 105 und IX ZR 55/90 - WM 91, 331) den Standpunkt eingenommen, § 814 BGB sei anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das seine Kunden mit dem Versprechen hoher Gewinne zur Hergabe von Geldern für Termingeschäfte an US-Börsen veranlaßt hatte, einzelnen Kunden im Schneeballsystem angebliche Gewinne auszahle, die tatsächlich mangels Durchführung entsprechender Geschäfte nicht entstanden und lediglich auf fingierten Kontoauszügen ausgewiesen waren. Nach einer älteren, auf die Entscheidung RGZ 99, 161, 165 zurückgehenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Februar 1961 - VII ZR 133/59 - LM Nr. 1 zu § 762 BGB), die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. BGB-RGRK/Heimann-Trosien 12. Aufl., § 814 Rdn. 1 und § 817 Rdn. 5; Palandt/Thomas BGB 52. Aufl., § 817 Rdn. 1; Jauernig/Schlechtriem BGB 6. Aufl. § 814 Anm. 2 a bb u.a.; differenzierend MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl., § 817 Rdn. 7 m.w.N.), ist die Vorschrift des § 814 BGB jedoch auf Fälle eines Bereicherungsausgleichs, die in den Anwendungsbereich des § 817 BGB fallen, nicht anzuwenden. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn davon hängt die Beurteilung des Falles letztlich nicht ab. Gleichgültig, ob § 814 BGB eingreift oder nicht, scheitert der Bereicherungsanspruch jedenfalls an § 817 Satz 2 BGB.

13

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die Annahme der ihr ausgezahlten Gewinne gegen die guten Sitten verstoßen hat und damit der Bereicherungsanspruch aus § 817 Satz 1 BGB begründet wäre. Zwar bestimmt § 817 Satz 2 BGB, daß eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Es ist jedoch anerkannt, daß diese Bestimmung eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche bei Leistungskondiktion enthält und daher auch dann eingreift, wenn der genannte Verstoß nur dem Leistenden zur Last fällt (vgl. BGHZ 50, 90, 91; BGB-RGRK/Heimann-Trosien aaO § 817 Rdn. 2 f, 12; Palandt/Thomas aaO; Jauernig/Schlechtriem aaO § 817 Anm. 5; MünchKomm/Lieb aaO Rdn. 16). Jedenfalls das ist hier der Fall.

14

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Frau R. falle nicht gleichfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last mit der Folge, daß die Rückforderung nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, beruht auf Rechtsfehlern. Soweit es in diesem Zusammenhang wiederum auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des Anlagekapitals von 110.000 DM zu Anfang Januar 1989 abstellt, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es um die Zeit der sog. Gewinnausschüttungen im Sommer und Herbst 1988 geht und darum ein Zwang oder Druck durch laufende Ermittlungen nicht bestanden hat. Davon abgesehen ist es aber rechtlich nicht haltbar, das kriminelle Verhalten der Frau R. unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit milder zu beurteilen als das Gewinnstreben der Beklagten. Die Auszahlung der angeblichen Erträge stellte für sich betrachtet zwar keine Straftat dar. Diese Handlungen sind jedoch nicht isoliert zu bewerten, sondern als Teilakte innerhalb des von Frau R. verfolgten Planes" sich auf betrügerische Weise hohe Geldsummen zu beschaffen. In diesem Zusammenhang dienten die Auszahlungen gerade der Verschleierung ihres strafbaren Verhaltens und ermöglichten dessen Fortsetzung.

15

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 242 BGB der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Es trifft zwar zu, daß Bereicherungsansprüche dem Billigkeitsrecht angehören und daher in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegen. Die Rechtsprechung hat es daher in besonderen Ausnahmefällen - in erster Linie aus rechtspolitischen Erwägungen - einem Leistungsempfänger verwehrt, unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB die Herausgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung zu verweigern (vgl. dazu BGHZ 111, 308, 312 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 336/89] sowie zuletzt BGH, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91 -ZIP 92, 833, 835 f). Im vorliegenden Fall sind derartige Ausnahmegründe nicht gegeben. Zwar verdient der durch vorsätzliche Schädigung Dritter ermöglichte Vermögenszuwachs keinen Rechtsschutz. Darauf kommt es jedoch hier nicht entscheidend an, denn Frau R., deren Rechtsposition die Kläger aufgrund der Überweisung der Forderung einnehmen, verdient noch weniger einen Schutz. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 817 Satz 2 BGB den Gedanken eines gerechten Ausgleichs zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bewußt zurückgestellt; er will, daß es ohne Rücksicht auf die Grundsätze einer materiellen Gerechtigkeit bei der tatsächlichen Lage verbleibt, wie sie durch das verwerfliche Handeln des Leistenden geschaffen worden ist (vgl. BGHZ 8, 348, 373), indem er bewußt die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Rückabwicklungsansprüche in derartigen Fällen verschließt. Da sich an dieser Rechtslage durch die Rechtsnachfolge der Kläger in die Position der Frau R. nichts geändert hat, ist nach alledem die Klage unbegründet und die Berufung der Kläger in vollem Umfang zurückzuweisen.

16

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.